Schlechte Bewertung: LG Köln untersagt Google die Veröffentlichung einer negativen 1-Sterne-Bewertung. Plattform muss auf Löschanträge schneller als binnen 14 Tagen reagieren.

Unternehmensbewertungen auf Plattformen wie Google haben erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Kunden. Bereits wenige Schlechtbewertungen einzelner Nutzer können dafür sorgen, dass die Gesamtbewertung des Unternehmens, welche sich meist aus dem Durchschnitt aller abgegebenen Bewertungen errechnet, erheblich leidet. Insbesondere anonyme und inhaltlich völlig unkonkrete Bewertungen (z.B. „nie wieder“), bei denen die Zuordnung zu einem Kunden bzw. zu einem konkreten Geschäftsvorgang nicht möglich ist, sollten aus diesem Grunde nicht ohne weiteres hingenommen werden. Zudem zeigt sich in der Praxis, dass es sich lohnt, derartigen Nutzer-Beiträgen auf den Grund zu gehen. Denn auch Google, Jameda, Yelp & Co. unterliegen bestimmten Prüfpflichten, wenn sie mit Löschanträgen konfrontiert werden. Werden diese Prüfpflichten verletzt, haften die Plattformen selbst unmittelbar als Störer, wie ein aktueller Fall vor dem LG Köln zum Az. 28 O 279/20 (Beschl. v. 18.08.2020) erneut aufzeigt.

Im dortigen Fall hatte sich ein Unternehmen gegen eine anonyme 1-Sterne-Bewertung ohne Begleittext bei Google gewendet. Da eine Zuordnung zu einem bestimmten Kunden schlicht nicht möglich war, sah sich das Unternehmen in seinen Rechten verletzt und forderte Google mit anwaltlichem Schreiben zur Löschung der Bewertung auf. Nach Angaben der Anwaltskanzlei, welche das Unternehmen vertrat, habe Google darauf lediglich mitgeteilt, dass die Beantwortung der Anfrage aufgrund der Corona-Situation „länger dauern könne“.

Nachdem etwa zwei Wochen ohne weitere Mitteilung verstrichen waren, forderte das Unternehmen Google nochmals zur Löschung der Bewertung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Auch hierauf reagierte Google nicht. Darauf erließ das LG Köln auf Antrag des Unternehmens eine einstweilige Verfügung, mit der Google untersagt wurde, die Bewertung weiterhin zu veröffentlichen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der angegriffenen Bewertung – wie vom betroffenen Unternehmen durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht – keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen zu Grunde gelegen hätte. In einem solchen Fall überwögen die Interessen des Unternehmens am Schutz der sozialen Anerkennung sowohl das Interesse des Bewertenden an der Äußerung als auch das Interesse der Plattform an der Kommunikation und Verbreitung der Meinung.

Die Entscheidung des LG Köln ist unter folgendem Link abrufbar:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20K%F6ln&Datum=18.08.2020&Aktenzeichen=28%20O%20279%2F20

Neues zum NetzDG: YouTube und Facebook können Entscheidung über die Rechtswidrigkeit gemeldeter Inhalte der FSM als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen. DAMM Rechtsanwälte im Netz-DG-Prüfausschuss der FSM vertreten.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet Diensteanbieter wie Youtube und Facebook u.a. dazu, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Nutzern über rechtswidrige Inhalte („Hate-Speech“) vorzuhalten (vgl. § 3 Abs. 1 NetzDG). Dieses Verfahren muss u.a. gewährleisten, dass offensichtlich rechtswidrige Inhalte nach 24 Stunden gelöscht werden. Im Übrigen sind rechtswidrige Inhalte binnen 7 Tagen zu löschen.

Das NetzDG sieht die Möglichkeit vor, dass die sozialen Netzwerke Fälle, die nicht offensichtlich rechtswidrig und schwer juristisch zu bewerten sind, an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung zur unabhängigen Prüfung weitergeben (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 b). Die sozialen Netzwerke sind an die Entscheidungen dieses Gremiums gebunden, sodass für rechtswidrig befundene Inhalte dann zu entfernen sind.

Als erste Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurde Anfang dieses Jahres die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Facebook und YouTube, die sich der Selbstregulierung angeschlossen haben, ist es nun möglich, die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von Inhalten an die FSM zu übertragen. Entscheidungen werden durch ein externes sachverständiges Expertengremium getroffen, dem NetzDG-Prüfausschuss, dem rund 50 unabhängige Prüferinnen und Prüfer angehören, welche ganz überwiegend als Rechtsanwälte im Bereich des Medienrechts tätig sind. Eine Geschäftsverteilungsordnung gibt vor, wann die Prüferinnen und Prüfer jeweils zur Entscheidung berufen sind. Entscheidungen werden nach schriftlicher oder fernmündlicher Konsultation in der Regel im Umlaufverfahren getroffen. Jeder dreiköpfige Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, der bzw. die die Entscheidung nebst Begründung abfasst.

Wir freuen uns, dass auch DAMM Rechtsanwälte in Person von Herrn RA Bauer in den Netz-DG-Prüfausschuss berufen wurde und bereits an einer der veröffentlichten Entscheidungen der FSM maßgeblich mitwirken durfte. Die Entscheidungen des Prüfausschusses werden in anonymisierter Form auf der Website der FSM unter

https://www.fsm.de/de/netzdg

veröffentlicht.