Landgericht Frankfurt: Die Berichterstattung über den Besuch eines kirchlichen Würdenträgers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den räumlich und thematisch gefassten Bereich der Privatsphäre dar.

Die Illustrierte „die zwei“ berichtete Ende Dezember 2018 über den Besuch eines hohen katholischen Würdenträgers im Hause unseres Mandanten. Im Rahmen der Berichterstattung wurden insgesamt fünf Äußerungen u.a. dazu gemacht, wie die Begegnung des Würdenträgers mit unserem Mandanten verlaufen ist und in welcher Weise kommuniziert wurde. Die streitgegenständlichen Äußerungen sind teilweise Zitate des Würdenträgers in dem Beitrag aufgenommen worden.

Wir haben beim Landgericht Frankfurt am 21.01.2019 eine einstweilige Verfügung erwirkt, die nach Widerspruch nun mit Urteil vom 18.03.2019 umfänglich bestätigt wurde.

Das Landgericht Frankfurt ist in seiner Urteilsbegründung den Ausführungen von Rechtsanwalt Damm gefolgt und hat die Darstellung als umfassenden Eingriff in den räumlich und thematisch gefassten Bereich der Privatsphäre eingeordnet und hierzu ausgeführt:

„In thematischer Hinsicht erfasst er insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als privat eingestuft werden. Fehlte es hier an einem Schutz vor Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzungen mit sich selbst oder etwa die unbefangene Kommunikation beeinträchtigt oder unmöglich […]“ (EG Seite 8)

Und weiter:

„Die Auseinandersetzung mit dem Glauben gehört zu den Angelegenheiten, die typischerweise als privat eingestuft werden. Hierzu gehört auch die Frage, inwiefern der einzelne in seinem Glauben in besonders schwierigen Situationen wie etwa einer Krankheit eine Stütze findet“ (EG Seite 9)

Obwohl die Darstellung teilweise Zitate des Würdenträgers waren, hat das Landgericht deren Veröffentlichung als Eingriff in die Privatsphäre durch die Beklagte eingeordnet. Es hat hervorgehoben, dass sich die Beklagte nicht darauf beschränkt habe, die Aussagen des Würdenträgers zu dem Besuch lediglich wiederzugeben. Vielmehr habe die Beklagte die Aussagen ergänzt und mit selbst recherchierte Informationen ergänzt. Insofern, so das Landgericht, habe sich die Beklagte die Ausführungen des Würdenträgers inhaltlich zu Eigen gemacht.

Schließlich hat das Landgericht die Rechtswidrigkeit der Darstellungen festgestellt und im Rahmen der Abwägung ein überwiegendes Schutzinteresse des Klägers angenommen. Hierbei hat das Landgericht darauf abgestellt, es sei maßgeblich zu berücksichtigen, ob die Medien eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern bzw. den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und damit zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten Prominenter befriedigen. Unter Bezugnahme auf diese Abwägungsparameter hat das Landgericht festgestellt, dass die enthaltenen Darstellungen nur eine geringe Informationstiefe haben. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Besuch um eine rein private Zusammenkunft gehandelt habe, die keinerlei Bezug zu der früheren Tätigkeit unseres Mandanten als Rennfahrer aufweise. D.h. ein Zusammenhang zwischen zu derjenigen Tätigkeit, die unseren Mandanten in der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat und dem Besuch des Würdenträgers habe nicht bestanden. Folgerichtig kann nicht angenommen werden, dass ein privater Besuch eines Würdenträgers ein sachbezogenes Informationsinteresse befriedigt und diese Mitteilung auch nicht zu Bildung der öffentlichen Meinung über den Kläger beiträgt. Schließlich sei vorliegend auch das überragende Schutzinteresse des Klägers zu bewerten, der seit Jahren konsistent zum Ausdruck bringt, dass er Informationen über sein Privatleben, insbesondere solche im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand, der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis bringen möchte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig LG Frankfurt am Main vom 18.03.2019, Az.: 2-03 O 25/19

 

Landgericht Frankfurt: Die Berichterstattung über den Besuch eines kirchlichen Würdenträgers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den räumlich und thematisch gefassten Bereich der Privatsphäre dar.

 
 

Die Illustrierte „die zwei“ berichtete Ende Dezember 2018 über den Besuch eines hohen katholischen Würdenträgers im Hause unseres Mandanten. Im Rahmen der Berichterstattung wurden insgesamt fünf Äußerungen u.a. dazu gemacht, wie die Begegnung des Würdenträgers mit unserem Mandanten verlaufen ist und in welcher Weise kommuniziert wurde. Die streitgegenständlichen Äußerungen sind teilweise Zitate des Würdenträgers in dem Beitrag aufgenommen worden.

Wir haben beim Landgericht Frankfurt am 21.01.2019 eine einstweilige Verfügung erwirkt, die nach Widerspruch nun mit Urteil vom 18.03.2019 umfänglich bestätigt wurde.

Das Landgericht Frankfurt ist in seiner Urteilsbegründung den Ausführungen von Rechtsanwalt Damm gefolgt und hat die Darstellung als umfassenden Eingriff in den räumlich und thematisch gefassten Bereich der Privatsphäre eingeordnet und hierzu ausgeführt:

„In thematischer Hinsicht erfasst er insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als privat eingestuft werden. Fehlte es hier an einem Schutz vor Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzungen mit sich selbst oder etwa die unbefangene Kommunikation beeinträchtigt oder unmöglich […]“ (EG Seite 8)

Und weiter:

„Die Auseinandersetzung mit dem Glauben gehört zu den Angelegenheiten, die typischerweise als privat eingestuft werden. Hierzu gehört auch die Frage, inwiefern der einzelne in seinem Glauben in besonders schwierigen Situationen wie etwa einer Krankheit eine Stütze findet“ (EG Seite 9)

Obwohl die Darstellung teilweise Zitate des Würdenträgers waren, hat das Landgericht deren Veröffentlichung als Eingriff in die Privatsphäre durch die Beklagte eingeordnet. Es hat hervorgehoben, dass sich die Beklagte nicht darauf beschränkt habe, die Aussagen des Würdenträgers zu dem Besuch lediglich wiederzugeben. Vielmehr habe die Beklagte die Aussagen ergänzt und mit selbst recherchierte Informationen ergänzt. Insofern, so das Landgericht, habe sich die Beklagte die Ausführungen des Würdenträgers inhaltlich zu Eigen gemacht.

Schließlich hat das Landgericht die Rechtswidrigkeit der Darstellungen festgestellt und im Rahmen der Abwägung ein überwiegendes Schutzinteresse des Klägers angenommen. Hierbei hat das Landgericht darauf abgestellt, es sei maßgeblich zu berücksichtigen, ob die Medien eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern bzw. den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und damit zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten Prominenter befriedigen. Unter Bezugnahme auf diese Abwägungsparameter hat das Landgericht festgestellt, dass die enthaltenen Darstellungen nur eine geringe Informationstiefe haben. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Besuch um eine rein private Zusammenkunft gehandelt habe, die keinerlei Bezug zu der früheren Tätigkeit unseres Mandanten als Rennfahrer aufweise. D.h. ein Zusammenhang zwischen zu derjenigen Tätigkeit, die unseren Mandanten in der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat und dem Besuch des Würdenträgers habe nicht bestanden. Folgerichtig kann nicht angenommen werden, dass ein privater Besuch eines Würdenträgers ein sachbezogenes Informationsinteresse befriedigt und diese Mitteilung auch nicht zu Bildung der öffentlichen Meinung über den Kläger beiträgt. Schließlich sei vorliegend auch das überragende Schutzinteresse des Klägers zu bewerten, der seit Jahren konsistent zum Ausdruck bringt, dass er Informationen über sein Privatleben, insbesondere solche im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand, der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis bringen möchte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig LG Frankfurt am Main vom 18.03.2019, Az.: 2-03 O 25/19