DAMM ETTIG wehrt sich für Dozenten der Frankfurter Goethe Universität erfolgreich gegen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung über angebliche sexuelle Übergriffe.

Unser Mandant war Dozent an der Frankfurter Goetheuniversität. Nach Abschluss eines Seminars erhob einer der Teilnehmerinnen den Vorwurf, der Dozent habe Sie sexuell belästigt. Er soll ihre Nähe gesucht und generell dunkelhaarige Frauen bevorzugt behandelt haben. Bei einer Exkursion soll er eine sexuell anzügliche Bemerkung und die Studentin mehrfach zu sich herangezogen haben. In einem Fall soll er sie in der Nähe des Intimbereichs angefasst und den Oberschenkel lange gestreichelt haben. Zeugen für diese Vorfälle wurden nicht benannt. Die Studentin zeigte den Dozenten nach Abschluss des Seminars bei der Gleichstellungsbeauftragten der Universität an. Ferner erzählte sie die Geschichte dem Redakteur einer angesehenen überregionalen Tageszeitung, der aus den Vorwürfen einen Beitrag zur „meeto“ Debatte leisten wollte. Dies missglückte gründlich. Namens und in Vollmacht des Mandanten erwirkte DAMM Ettig nach mündlicher Verhandlung eine einstweilige Verfügung des Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 39/18). Es ist hierbei unserer Auffassung gefolgt, wonach der Dozent, dessen Name in dem Beitrag zwar nicht genannt, er aber aufgrund einer Vielzahl von Angaben, jedenfalls für Freunde und Kollegen, erkennbar dargestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war unser Mandant von der Berichterstattung daher selbstverständlich auch betroffen. Sodann hat das Landgericht Frankfurt ausgeführt, dass der Verdacht der sexuellen Belästigung ganz erhebliche Eingriffsintensität hat und die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung zur Anwendung kommen, die vorliegend umfassend nicht beachtet wurden. Der Beitrag sei bereits vorverurteilend. Formulierungen wie „Eine Studentin, die … von einem Dozenten belästigt wird“ lassen keinen Raum für die Annahme, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt. Hierdurch werde der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Da der Verdacht nicht bewiesen werden konnte war dem Antrag auf Unterlassung umfänglich zu entsprechen.

DAMM ETTIG geht für ehemalige Mitarbeiterin des DFB erfolgreich gegen eine identifizierende Verdachtsberichterstattung des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ vor.

Die Klägerin war Mitarbeiterin beim DFB. Unter dem Stichwort „DFB-Affäre“ hat das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ 2016 einen Beitrag verfasst, der sich mit den Hintergründen der Vergabe der Fußball Weltmeisterschaft 2006 befasste. Die Autoren vermuteten, die Vergabe der WM 2006 sei durch Zahlung eines Betrages von 6,7 Millionen Euro „gekauft“ worden. In Bezug auf unsere Mandantin, deren Nachnamen zwar initialisiert wurde, deren Erkennbarkeit sich jedoch u.a. aufgrund der Mitteilung ihres Vornamens und ihrer hervorgehobenen Position beim DFB ergab, wurde behauptet, sie habe die Konten des DFB und zahlreiche Geldtransfers gekannt und „wohl auch jene 6,7 Millionen Euro, die der DFB über den Umweg Fifa an Louis-Dreyfus leitete […] bald danach hatte sie einen neuen Arbeitgeber: den DFB“. In dieser Darstellung sah die Klägerin den Tatbestand einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt. Das Landgericht Frankfurt (Az.: LG Frankfurt, 2-03 O 209/16) hat den „Spiegel“ antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat unter dem Az.: Oberlandesgericht Frankfurt, Az: 16 U 64/16 die Berufung des „Spiegels“ zurück gewiesen und es diesem untersagt, durch die Veröffentlichung der skizzierten Textpasse den Verdacht zu erwecken, unsere Mandantin habe Kenntnis davon gehabt, dass der DFB über den Umweg der FIFA 6,7 Millionen Euro an einen Dritten geleitet habe und weiter, dass diese Kenntnis der Grund für ihre Anstellung beim DFB gewesen sei.

Das Oberlandesgericht sieht in der angegriffenen Berichterstattung einen ehrverletzenden Verstoß gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, welche „nicht nur auf Berichte über mögliche Straftaten Anwendung [finden], sondern auch bei sonstigen Verhaltensweisen, welche nur mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verknüpft sind“. Die Verdachtsberichterstattung war rechtswidrig. Es lagen weder hinreichende Belegtatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Information gesprochen haben. Noch ist unserer Mandantin im Vorfeld der Berichterstattung hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Zwar sei der DFB um eine Stellungnahme gebeten worden. Allerdings sei die Klägerin persönlich anzuhören gewesen. Dies sei nicht erfolgt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

DAMM ETTIG wehrt sich für ein Mitglied des deutschen Hochadels erfolgreich gegen die Verletzung seiner Intim- und Privatsphäre

Unser Mandant war vor Jahren mit einer Teilnehmerin der diesjährigen, 12. Staffel des Sendeformats „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ (Dschungelcamp) liiert.

Am 9. Tag im Dschungelcamp machte die Ex-Partnerin unseres Mandanten gegenüber einer weiteren Teilnehmerin Ausführungen zur sexuellen Potenz unseres Mandanten und berichtete über dessen angebliche sexuellen Vorlieben. Auch thematisierte sie angeblich bestehende schlechte wirtschaftliche Verhältnisse unseres Mandanten. Das Gespräch wurde aufgezeichnet und kam am 27.01.2018 zur Ausstrahlung. Wegen der dadurch verursachten rechtswidrigen Verletzung der Intim- und Privatsphäre beantragte DAMM ETTIG gegen die Ex-Partnerin eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Frankfurt antragsgemäß erlassen hat. Daneben setzte DAMM ETTIG auch gegen den Privatsender RTL Unterlassungsansprüche durch, der sich die Ausführungen der EX-Partnerin unseres Mandanten inhaltlich zu Eigen gemacht hat.

DAMM ETTIG geht erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Bildern vor, die unsere Mandantin am Rande eines Reitturniers zeigen.

Unsere Mandantin ist die Tochter eines ehemaligen Formel-1 Rennfahrers, die es im Reining, einer Form des Westernreitens, bereits zu viel beachteten Erfolgen gebracht hat und in dieser Randsportart als Talent gilt. Die Beklagte verlegt die Illustrierte „People“. Dort hat die Beklagte unter der Überschrift „Corinna Schumacher: Ihr neues Glück“ u.a. vier Fotos veröffentlicht, worauf unsere Mandantin u.a. zusammen mit ihrer Mutter abgebildet war. Die Fotos wurden am Rande eines Reitturniers in Rom aufgenommen, an welchem unsere Mandantin teilgenommen hatte. Ein weiteres Bild zeigte unsere Mandantin als Kleinkind zusammen mit ihrer Mutter. Dieses Foto wurde während eines Benefiz-Fußballspiels aufgenommen an dem der Vater unserer Mandantin teilgenommen hatte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die auf Unterlassung der erneuten Bildveröffentlichung gerichtete Klage umfänglich stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Eine (konkludente) Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder ergebe sich nicht bereits aus der Turnierteilnahme, denn so das OLG „Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen“.

Bei den Bildern handelte es sich auch nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte i.S. § 23 Abs. 1 KUG. Zwar sei das Reitturnier ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Im konkreten Fall fehle es allerdings an einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung mit diesem zeitgeschichtlichen Ereignis. Denn die Berichterstattung sei allein darauf beschränkt, „einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen“. Zwar werde, „die Teilnahme der Klägerin an dem ´Reitturnier in Rom“ erwähnt. Über diesen Umstand hinaus „findet das Turnier und dessen Verlauf keinerlei Erwähnung mehr. Die Berichterstattung nennt nicht den Namen und den Rang des Turniers, erwähnt keine weiteren Teilnehmer und gibt keine weiteren Informationen über die Wettbewerbe und zu deren Verlauf“. Vielmehr befasse sich der Beitrag allein mit dem „Wieder auftauchen“ von Corinna Schumacher in der Öffentlichkeit, was allerdings nicht von zeitgeschichtlicher Bedeutung sei. Die Veröffentlichung des Kinderbildes war ebenfalls rechtswidrig. Es komme nicht darauf an, ob die Eltern unserer Mandantin in die damalige Veröffentlichung eingewilligt haben. Vielmehr müsse es „die Klägerin nicht hinnehmen, dass viele Jahre zurückliegende Bilder in neuer Berichterstattung verwendet“ werden „ohne dass insoweit ein hinreichender innerer Zusammenhang“ zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis besteht.