Namensrechtsverletzung in politischem Post – DAMM Rechtsanwälte erwirkt einstweilige Verfügung gegen Kreisverband einer politischen Partei

Unsere Mandantin ist die größte Einzelgewerkschaft Deutschlands. Sie ist satzungsgemäß politisch neutral, bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und steht ausdrücklich für Werte wie Frieden und Völkerverständigung ein. Der Antragsgegner ist ein Kreisverband der derzeit größten Oppositionspartei im Bundestag.

Dieser hatte auf seinem Facebook-Account einen Post veröffentlicht, worin in prominenter Weise der Name und das berühmte Logo unserer Mandantin eingearbeitet ist und darunter plakativ arbeitspolitische Schlagworte, u.a. „Tugenden wie Fleiß und Pünktlichkeit diskreditiert?“, „Co2 Hysterie geschürt, um Arbeitsplätze abzubauen?“, „Gendersprache eingeführt?“, formuliert werden. Unmittelbar neben dem Logo und Namen unserer Mandantin heißt es: „[Name der politischen Partei] lässt Arbeiter nicht im Stich!“. Dieser Slogan ist – in derselben Weise wie der Name und das Logo unserer Mandantin – in weißer Schrift vor rotem Hintergrund gehalten.

Die Verwendung des Logos sowie des Namens unserer Mandantin in der dargestellten Weise war rechtswidrig. § 12 BGB schützt den Namensträger vor der unbefugten Nutzung seines Namens / Logos, wenn hierdurch die Gefahr einer sog. Zuordnungsverwirrung eintritt und gleichsam schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Für die Annahme einer sog. Zuordnungsverwirrung reicht es aus, dass der Namensträger „durch die Verwendung des Namens zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat“ (vgl. BGH NJW 1980, 280; NJW 1963, 2267). Hiervon war vorliegend auszugehen. Durch den Post entstand nämlich der unwahre Eindruck, unsere Mandantin kooperiere in irgendeiner Weise mit der politischen Partei des Antragsgegners und / oder billige die Nutzung ihres Namens und Logos im hier gegenständlichen Kontext. Insofern gelangte der Rezipient leicht zu der Fehlvorstellung, unsere Mandantin wirke hier mit der Partei des Antragsgegners zusammen. Dieser Schluss lag auch deshalb nahe, als es in dem Post um arbeitspolitische Themen geht, mithin um solche Inhalte, die das Kerngeschäft unserer Mandantin als Gewerkschaft betreffen. Vielsagend kommentierte ein User den Post wie folgt: „Sorry, aber diese Fotomontage ist echt irreführend bis daneben. Hier wird suggeriert, als träfe die [Mandantin] die Aussage, die [Name der politischen Partei] lasse die Arbeiter nicht im Stich!“.

Daneben wurden auch die schutzwürdigen Interessen unserer Mandantin in rechtswidriger Weise verletzt. Diese hat es nämlich ganz grundsätzlich nicht hinzunehmen, mit einer bestimmten politischen Partei und/oder mit politischen Botschaften in Verbindung gebracht zu werden, mit denen sie nichts zu tun hat und die sie offenkundig missbilligt (vgl. in diese Richtung auch BGH, Urteil v. 15.01.1953, IX ZR 76/52, KG Berlin, Beschluss v. 10.11.2009, 5 W 120/09).

Der Antragsgegner wurde deshalb zur Löschung des Posts sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem der Antragsgegner dies mit dem Hinweis verweigert hatte, der Post stelle eine zulässige, kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Agenda unserer Mandantin dar, haben wir vor dem LG Frankfurt a.M. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, gestützt auf die Verletzung von Namensrecht gem. § 12 BGB. Ein Anspruch aus Markenrecht war vorliegend übrigens nicht einschlägig, da der Antragsgegner nicht „im geschäftlichen Verkehr“ i.S.v. § 14 MarkenG gehandelt hat (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Die einstweilige Verfügung wurde von der 34. Kammer des LG Frankfurt a.M. antragsgemäß erlassen. Sie wurde vom Antragsgegner mittlerweile als endgültige Regelung anerkannt.

DER TITELSCHUTZANZEIGER: „Damm Rechtsanwälte geht erfolgreich gegen Bunte und Freizeit Revue vor“

In unserem Blog haben wir kürzlich über zwei von uns erfolgreich zum Abschluss gebrachte Auseinandersetzungen mit der „BUNTE“ und mit der „FREIZEIT REVUE“ informiert. In beiden Verfahren hatten wir für unsere Mandanten jeweils vollumfänglich Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durchgesetzt. Dies hat nun „DER TITELSCHUTZANZEIGER“ aufgegriffen und auf seiner Titelseite zur Ausgabe vom 9. Juli 2021 unter der Überschrift „Damm Rechtsanwälte geht erfolgreich gegen Bunte und Freizeit Revue vor“ über die Verfahren berichtet.  Weiterlesen

Wie sie leben, Wen Sie lieben“ – so die Überschrift der Gala zu jungen Prominenten.  Dies weckt vielleicht Neugier. DAMM I Rechtsanwälte: „Ist aber rechtswidrig“.

Die Gala hat unter der Überschrift „Wie sie leben, Wen Sie lieben“ das private Beziehungsleben unserer Mandanten thematisiert und hierbei unter Hinweis auf eine namentlich genannte Person u.a. behauptet, diese sei seit drei Jahren mit unserem Mandanten liiert, was im konkreten Kontext zwingend dahin zu verstehen war, dass eine Paarbeziehung zwischen den beiden bestanden habe. Dies Darstellung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre unseres Mandanten dar, der solche Angelegenheiten zugehören, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als privat eingestuft werden. Dies ist bei Ausführungen über das Beziehungsleben ebenso der Fall, wie bei Angaben über die Person einer angeblichen Freundin (vgl. BGH, Urteil v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16).

Ferner behauptet die Gala, unser Mandant habe sich verlobt. Auch diese Darstellung greift in die Privatsphäre ein und ist rechtswidrig. Der ewige Versuch der Verlagsvertreter, die Verlobung als Eingriff in die Sozialsphäre zu verharmlosen, misslingt auch in diesem Fall. Die Mitteilung der Verlobung ist auch nicht mit dem Hinweis auf eine erfolgte Eheschließung zu vergleichen. Letzterer wird von der Rechtsprechung in der Tat als Eingriff in die Sozialsphäre eingeordnet, da die Eheschließung einen Vorgang markiert, durch den der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt. Auch ist zu berücksichtigen, dass durch die Eheschließung Rechtspositionen begründet und insofern auch Belange des gesellschaftlichen Miteinanders berührt werden. Schließlich rechtfertigt sich die Einordnung der Eheschließung in den geschützten Bereich der Sozialphäre dadurch, dass sie durch einen staatlichen Akt mit Außenwirkung vollzogen wird.

Anders die Verlobung, als Ausdruck einer privaten, lebenswegweisenden Planung eines gemeinsamen partnerschaftlichen Miteinanders. Kernbestandteil der Verlobung ist der Heiratsantrag und damit die Verabredung – in guten wie in schlechten Zeiten – gemeinsam leben zu wollen. Insofern kann der Heiratsantrag als privater lebenswegweisender Schlüsselmoment einer Partnerschaft bezeichnet werden, der typischerweise in einem Augenblick erfolgt, der von hoher emotionaler Privatheit und Spannung geprägt ist und damit dem inneren Kernbestand der Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Verlobung vollzieht sich ausschließlich inter partes und nimmt keinen Einfluss auf das gesellschaftliche Leben. Insofern stellt der Hinweis darauf, dass sich unser Mandant verlobt hat, einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Dies war auch rechtswidrig, denn die Preisgabe einer angeblichen Verlobung stellt keine Erörterung einer Angelegenheit von allgemeinem Interesse dar. Sie ist vielmehr Ausdruck von Neugier an ausschließlich privaten Lebensumständen unserer Mandanten. Die Gala hat die einstweilige Verfügung LG Köln, Az. 28 O 137/21 zwischenzeitlich als verbindliche Regelung anerkannt.

 

 

 

 

ArbG Karlsruhe: Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in einer äußerungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Unternehmen und einer Gewerkschaft setzt voraus, dass die angegriffene Äußerung einen Bezug zur Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft aufweist.

Unsere Mandantin ist mit rund 2,3 Millionen Mitgliedern die größte Einzelgewerkschaft Deutschlands und darüber hinaus die weltweit größte organisierte Arbeitnehmervertretung. Sie wird von dem Geschäftsführer eines international führenden Herstellers von Industrieventilatoren auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen, die in zwei Flugblättern enthalten waren, die von unserer Mandantin vor dem Betriebsgelände der Klägerin verteilt wurden. Mit Beschluss vom 23.06.2021 hat sich das ArbG Karlsruhe für unzuständig erklärt und zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ArbGG nicht vorliegen.

Zwar sind die Arbeitsgerichte für Auseinandersetzungen aus unerlaubter Handlung zwischen tariffähigen Parteien – wozu die Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen einer Gewerkschaft gehören –  grundsätzlich zuständig. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.5.2007-9Ta2/07) weist das Arbeitsgericht Karlsruhe darauf hin, dass im Falle einer streitigen Äußerung der Gewerkschaft, diese Äußerung allerdings einen unmittelbaren Bezug zu gewerkschaftlichen Aufgaben haben muss. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte werde schon dann begründet, wenn ein irgendwie gearteter Bezug zur Betätigung der Gewerkschaft nachgewiesen würde. Ein solcher Bezug ist allerdings dann nicht festzustellen, wenn – wie in dem hiesigen Fall – Ausführungen lediglich zu den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Geschäftsführers gemacht würden. In einem solchen Fall kann nicht unterstellt werden, dass die Äußerung einen koalitionsrechtlichen Bezug aufweisen. Dem stehe es nicht entgegen, dass die Äußerungen in einem Flugblatt aufgenommen wurden, welches sich mit den Arbeitsbedingungen im Unternehmen befasste. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen, standen ihrerseits in keinem Bezug zu den Arbeitsbedingungen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht gewichtet, dass sich die streitgegenständlichen Darstellungen nicht mit dem Arbeitgeber befasst haben, sondern nur mit der Person des Geschäftsführers – und nur mit diesem persönlich.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen (Beschluss ArbG Karlsruhe vom 23.06.2021 – Az.: 3 Ca 130/21)

DAMM I Rechtsanwälte geht gegen BUNTE erfolgreich gegen eine ehrverletzende Darstellung zu privaten Lebensumständen vor.

Unser Mandant ist Mitglied des deutschen Hochadels. Er hat mit einer Schauspielerin, die in Unterhaltungsformaten mitwirkt (BUNTE: „Reality TV-Sternchen“), ein gemeinsames Kind, das mittlerweile 24 Jahre alt ist, Oskar Nick heißt und sich Prinz Oskar nennt. Die BUNTE greift diesen Umstand auf (Nick: „Ich bin seit 24 Jahren 24 Stunden Mutter“) und berichtet über die Mutter-Sohn Beziehung („Der Kraftquell bist alleine du, Oscar.“). Hierbei behauptet die BUNTE wahrheitswidrig, unser Mandant würde die Vaterschaft leugnen. Zu Unrecht. Zutreffend ist, dass unser Mandant die Vaterschaft nicht leugnet. Wegen dieser ehrverletzenden Darstellung haben wir für unseren Mandanten nun erfolgreich einen Unterlassungsanspruch durchgesetzt. BUNTE hat die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.

 

Pressekammer Hamburg: Spekulation eines Boulevardblattes darüber, wie eine Person im Alter aussehen könnte, rechtfertigt nicht die Veröffentlichung bildmanipulierter Bildnisse.

Unser Mandant wehrt sich gegen die Veröffentlichung von der „Freizeit Revue“ so bezeichneter „sensationeller Fotos“, worauf er mithilfe einer Bildbearbeitungssoftware als sichtlich gealterte Person dargestellt wird. Die Pressekammer Hamburg hat die Veröffentlichung dieser Fotos unter Anwendung des abgestuften Schutzkonzepts des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG untersagt. Denn Bildnisse einer Person dürfen ohne deren Einwilligung nur dann veröffentlicht werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Dies sei bei bildmanipulierten Fotos einer Person und der Spekulation, ob sie so aussehen könnte, ersichtlich nicht der Fall.

Spekulationen über das Aussehen einer Person sind nicht von zeitgeschichtlicher Bedeutung getragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit Spekulationen über das äußere Erscheinungsbild eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert werde. Mit einer solchen, allein der Unterhaltung dienenden redaktionellen Spielerei leistet die Freizeit Revue auch mitnichten einen wertvollen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung. Das Landgericht hat erkannt, dass die Freizeit Revue damit lediglich einen Anlass geschaffen hat, um auf Kosten der persönlichkeitsrechtlichen Belange unseres Mandanten, über mehrere Seiten einfachste Unterhaltung zu produzieren. Gerade dann allerdings, bedarf es unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild einer besonders sorgsamen Abwägung der kollidierenden Interessen. Schließlich hat das Landgericht zu Gunsten unseres Mandanten ebenfalls berücksichtigt, dass für eine Bildberichterstattung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei einer bloßen Wortberichterstattung, da es gegenüber einer Wortberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn die Freizeit Revue das Erscheinungsbild einer Person in einem Foto fixiert und es sich auf diese Weise permanent verfügbar macht (vgl. BGH, Urteil v. 26.10.2010, Az. VI ZR 230/08 – Juris Rz. 12). Freizeit Revue hat eine Abschlusserklärung abgegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.