Ein zeitgeschichtliches Ereignis wird nicht dadurch begründet, dass die Presse über das Aussehen eines Prominenten Spekuliert. „Woche Heute“ erkennt im Hauptsacheverfahren einstweilige Verfügung des LG Köln als endgültige Regelung an.

Unser Mandant wehrt sich regelmäßig gegen solche Beiträge, deren redaktionelles Interesse darauf reduziert sind, über das Aussehen unseres Mandanten zu spekulieren. In diesem Fall wurde ein solcher Beitrag zudem mit mittels Bildbearbeitungsprogramm manipulierter Fotos unseres Mandanten illustriert. Auf diesen Fotos erschien unser Mandant infolge der Bildmanipulation deutlich gealtert.

Die Veröffentlichung dieser manipulierten Bildnisse war rechtswidrig, denn anders, als „Woche Heute“ meinte, handelt es sich bei der Spekulation darüber, wie unser Mandant aussehen könnte, nicht „um eine Angelegenheit von zeitgeschichtlicher Bedeutung und überragend hohem öffentlichen Interesse“. Die Auffassung, die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse, daran, wie unser Mandant aussehen könnte, ist aus Sicht des Boulevards vielleicht nachvollziehbar. Spiegelt aber nicht die Rechtsprechung der Pressekammern.

Es ist anerkannt, dass es für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. KUG handelt, maßgeblich auf den Begriff des Zeitgeschehens ankommt. Er umfasst zwar nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern auch Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Allerdings verkennt der Boulevard mitunter, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit eben nicht schrankenlos besteht. Es findet seine Grenze in der persönlichen Sphäre des jeweils Abgebildeten und wird folgerichtig im Rahmen der Abwägung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Insofern reicht es natürlich nicht aus, einem beliebigen Berichtsgegenstand einfach mal zu unterstellen, von öffentlichem Interesse zu sein. Vielmehr hat eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten und den Rechten des Boulevards zu erfolgen. Bei dieser Abwägung sind die Interessen des Abgebildeten regelmäßig dann vorrangig, wenn das Thema zwar von öffentlichem Interesse ist, dieses Thema aber gar nicht ernsthaft erörtert wird. Hiervon ist auszugehen, wenn das Interesse eines Leser an diesem Thema überhaupt nicht befriedigt wird und er überhaupt keinen informativen Mehrwert erfährt. Der Beitrag trägt dann nichts zur Meinungsbildung bei. Vielmehr ist er nur ein Vorwand, um Neugier zu befriedigen Insofern  wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen immer umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BVerfGE 101, 361, 391; BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Spekulationen erfüllen kein Informationsinteresse. Sie dienen vielmehr der Neugier und stellen regelmäßig keine ernsthafte und sachbezogene Erörterung eines Themas von zeitgeschichtlicher Bedeutung dar.

Vorliegend hat Woche Heute mit dem Beitrag über das Aussehen unseres Mandanten lediglich ein Anlass schaffen wollen, um die manipulierten Fotos unseres Mandanten zu veröffentlichen und nicht, um zu informieren und Informationsinteressen zu befriedigen. Ein ernstzunehmender, von öffentlichem Informationsinteresse getragener Berichtsgegenstand ist damit nicht markiert worden. Daher waren die persönlichkeitsrechtlichen Belange unseres Mandanten natürlich vorrangig zu schützen und haben sie das Berichterstattungsinteresse von Woche Heute deutlich überwogen.

Das LG Köln hatte dies ebenfalls so beurteilt und unter dem Az.: 28 O 229/21 bereits eine einstweilige Verfügung erlassen. Dennoch mussten wir für unseren Mandanten dann trotzdem noch eine Klage zur Hauptsache einreichen (LG Köln, Az.: 28 O 305/21). In jenem Verfahren hat die Gegenseite dann allerdings erklärt, die einstweilige Verfügung des LG Köln. Az.: 28 O 229/21, zu akzeptieren, wodurch das Verfahren zur Hauptsache beendet war. Die Kosten wurden dem Boulevard auferlegt.