Otto-von-Guericke Business School Magdeburg geht mit DAMM ETTIG erfolgreich gegen einen Bericht auf der Onlineplattform der Mitteldeutschen Zeitung vor.

Die Otto-von-Guericke Business School in Magdeburg (OVG-BS) bietet in Kooperation mit der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg Nachwuchskräften die Möglichkeit, berufsbegleitend Bachelor- und Masterprogramme zu absolvieren. Auf der Onlineplattform der Mitteldeutschen Zeitung wurde ein Beitrag veröffentlicht, der sich mit dieser Kooperation redaktionell befasst hat. In diesem Beitrag wurden nicht nur falsche Angaben zu den Studiengebühren gemacht. Zudem wurde u.a. der unwahre Eindruck erweckt, der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt (LRH) habe Zweifel, ob die Zusammenarbeit der staatlichen Universität und der privatrechtlich administrierten OVG-BS hinreichend transparent sei, weswegen, so das Verständnis vom Beitrag, der LRH derzeit die Abrechnungen der OVG-BS prüfe. Zudem wird behauptet der LRH habe Zweifel, ob die Gewinne zutreffend verteilt würden.

Die Berichterstattung ist rechtswidrig und nun vom Landgericht Frankfurt unter dem Az.: 2-03 O 282/18 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschlussverfügung) verboten worden. Hierbei ist es den Ausführungen von Rechtsanwalt Felix Damm gefolgt, wonach die streitgegenständlichen Inhalte unwahr dargestellt wurden. Weder wird die OVG-BS durch den Landesrechnungshof geprüft. Dieser hat auch keine Zweifel, ob die Zusammenarbeit hinreichend transparent ist. Die Ausführungen, zu den angeblich erhobenen Studiengebühren sind schließlich auch falsch. Ferner verstößt die Berichterstattung mit Blick auf die angeblich unklare Mittelverwendung und der behaupteten Intransparenzen gegen die zu beachtenden Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Dies nicht zuletzt schon deswegen, weil der OVG-BS nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Verdächtigungen zu äußern. Aber auch deswegen, weil der Beitrag keinen Zweifel daran zulässt, dass die Vorwürfe zutreffen und insofern vorverurteilend ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Entscheidungsbesprechung „Facebook-Fanpage“ in der GRUR Prax

In Heft 15/2018 der GRUR Prax hat Dr. Diana Ettig auf Seite 358 die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Facebook-Fanpage“ kommentiert. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob auch der Betreiber einer Facebook-Fanpage neben Facebook für die Einhaltung des Datenschutzrechts verantwortlich ist. Dies hat der EuGH bejaht und dabei insbesondere die Informationspflichten herausgestellt. Gerade diese sind aber insofern problematisch, da die Betreiber einer Facebook-Fanpage in der Regel keinerlei Einblick haben, wie und in welchem Umfang das soziale Netzwerk die personenbezogenen Daten seiner Nutzer verarbeitet. Darauf weist auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in einer Entschließung vom 6. Juni 2018 unmittelbar hin und kommt zu dem Ergebnis, „dass die Fanpage-Betreiber ihre datenschutzrechtlichen Verantwortung nur erfüllen können, wenn Facebook selbst an der Lösung mitwirkt und ein datenschutzkonformes Produkt anbietet, das die Rechte der Betroffenen wahrt und einen ordnungsgemäßen Betrieb in Europa ermöglicht.“ Für Website-Betreiber führt die Entscheidung und ihre weitreichende Interpretation durch die DSK zu einer enormen Rechtsunsicherheit. Gerade für Start-Ups sowie andere kleine und mittelständige Unternehmen bleibt daher zu hoffen, dass Facebook zeitnah auf die Entscheidung und die Kritik an der Informationspolitik reagiert.