Trotz Geständnis: Identifizierende Berichterstattung im Ermittlungsverfahren ist rechtswidrig.

Rechtsanwalt Felix Damm setzt gegen die BILD erfolgreich das Verbot durch, im Rahmen eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens über einen Beschuldigten u.a. durch die Veröffentlichung eines unverpixelten Bildes und Nennung seines Vornamens uns seines initialisierten Nachnamens identifizierend zu berichten. Dem steht es nicht entgegen, dass der Beschuldigte im hier konkreten Fall, eine schwere Straftat gestanden hat. Ein anzuerkennendes öffentliches Informationsinteresse daran, bereits in diesem Verfahrensstadium die Identität eines Beschuldigten der Öffentlichkeit zu offenbaren, besteht regelmäßig nicht. In diesem Zusammenhang ist immer wieder zu betonen, dass die Berichterstattung über schwere Straftaten zwangsläufig zu einer Stigmatisierung des Betroffenen führt. Gerade dann allerdings, wenn die Umstände eines Delikts noch ermittelt werden und auch Fragen der Schuldfähigkeit noch geklärt werden müssen, ist der Ausgang des Verfahrens vollkommen offen und hat eine Identifizierung zu unterbleiben. Zumal, wie die Gerichte betonen, wenn der Informationsgehalt der Berichterstattung und ihre Bedeutung hierunter nicht leidet. Das LG Köln hat in einem solchen Fall ausgeführt:

„Weiterhin muss vor dem Hintergrund der hier vorgetragenen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit auch ohne Nennung des Namens des Klägers in hinreichendem Maße befriedigt werden kann und damit gewahrt wäre“ LG Köln Az. 28 O 840/11 – Juris Rz. 30).

Das Landgericht Frankfurt hat dies nun ebenso beurteilt und der BILD die identifizierende Berichterstattung verboten (LG Frankfurt, Az. 2-03 O 206/18). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Spekulationen über Streitigkeiten innerhalb der Familie sind unzulässig. Rechtsanwalt DAMM geht erfolgreich gegen BUNTE vor.

Das Landgericht Frankfurt bestätigt nach mündlicher Verhandlung eine einstweilige Verfügung, wonach die BUNTE Spekulationen und Mutmaßungen zu den privaten Familienverhältnissen unserer Mandanten nicht wiederholen darf. Rechtsanwalt DAMM vertritt eine prominente Person des öffentlichen Lebens, die sich seit Jahren dagegen wehrt, dass ihre privaten Lebensverhältnisse zum Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung gemacht werden und die insoweit für sich das Recht in Anspruch nimmt, selbst darüber zu bestimmen, ob und inwieweit Medien bestimmte Vorgänge und Vorkommnisse aus ihrem Leben öffentlich darstellen dürfen. In einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt nun entschieden, dass Spekulationen und Mutmaßungen dazu, ob zwischen einzelnen Familienmitglieder Streit besteht, ob Missgunst oder Eifersucht unter den Familienmitgliedern herrscht, ob sich Betroffene Sorgen wegen ihrer Kinder machen müssen und/oder wie sporadisch Familienmitglieder untereinander kommunizieren der Privatsphäre zugehören. Insoweit wird unserem Mandanten das Recht zugebilligt, selbst darüber zu befinden, ob diese Umstände in die Medienöffentlichkeit getragen werden dürfen. Die Berichterstattung wurde der BUNTE nun untersagt (Landgericht Frankfurt, Az. 2-03 O 309/17).

Rechtsanwalt Damm lässt Berichterstattung zu Nachlassregelungen verbieten

Der Inhalt des Testaments und Ausführungen dazu, wie ein Betroffener seinen Nachlass regelt und wer in welchem Umfange testamentarisch bedacht wird, sind der Geheimsphäre zugeordnet. Eine Berichterstattung hierüber ist grundsätzlich rechtswidrig. Insoweit folgte das Landgericht Hamburg unserem umfangreichen Unterlassungsantrag und hat sowohl zugunsten des Betroffenen selbst wie auch zugunsten der im Testament angeblich bedachten Personen eine (noch nicht rechtskräftige) einstweilige Verfügung gegen das Peoplemagazin BUNTE erlassen. BUNTE hatte mit Blick auf unseren Mandanten über angeblich bestehenden Nachlass- und Vorsorgeregelungen berichtet/spekuliert. Ferner wurde darüber berichtet, wem unser Mandant in welchem Umfang Generalvollmacht erteilt hat. Schließlich wurde über Inhalte aus dem Testament spekuliert und darüber, wer in welchem Umfange testamentarisch bedacht wurde. Diese Berichterstattung ist BUNTE nun vom Landgericht Hamburg vorläufig verboten worden. ( Landgericht Hamburg, Az.: 324 O 221/18)

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Dr. Diana Ettig bekommt Fachanwaltstitel für Urheber- und Medienrecht verliehen

Mit Entscheidung vom 18. Juni 2018 hat die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main an Frau Rechtsanwältin Dr. Diana Ettig aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht“ zu führen. Eine große Freude für das gesamte Team von DAMM ETTIG!

Die Datenschutzgrundverordnung – Fragen der Medienschaffenden

Auf Einladung des ver.di Fachbereichs Medien, Kunst und Industrie in Hessen hat Dr. Diana Ettig gestern einen Vortrag zum Thema Datenschutzgrundverordnung für Medienschaffende gehalten. Diskutiert wurde unter anderem über die von den Ländern erlassenen Gesetze zum Medienprivileg, die mit ihrem pauschalen Ausschluss nahezu aller datenschutzrechtlichen Vorgaben wohl kaum mit Art. 85 DS-GVO vereinbar sind. Zudem beschränken sich diese Gesetze schon aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz auf die Presse sowie deren Hilfsunternehmen, so dass sonstige pressenahe Unternehmen oder auch Blogger bedauerlicherweise nicht in den Anwendungsbereich des Medienprivilegs fallen. Hier wäre eine bundesweit einheitliche Lösung für alle Beteiligten wünschenswert gewesen – zum Beispiel durch wortgleiche Vorschriften in den Landespressegesetzen sowie einer Sondervorschrift für Medienschaffende, die nicht der Presse zugehören, auf Bundesebene. Darüber hinaus gab es viele Fragen zum Verhältnis zwischen den Regelungen zum Recht am eigenen Bild aus §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) und der Datenschutzgrundverordnung. Auch hier wäre der Gesetzgeber im Vorfeld des 25. Mai 2018 gefragt gewesen und hätte ohne Probleme klarstellen können, dass die Regelungen zum Recht am eigenen Bild als Sondervorschrift im Sinne des Art. 85 DS-GVO anzusehen sind. Mangels einer solchen Klarstellung gilt nun wegen deren Anwendungsvorrangs die Datenschutzgrundverordnung, wobei die im Rahmen der §§ 22, 23 KUG entwickelten Abwägungskriterien jedoch weitestgehend auf die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO übertragen werden können. Allerdings geht die Datenschutzgrundverordnung insoweit über den Anwendungsbereich des KUG hinaus, als auch das Erstellen von Fotos bereits eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Dieser Fall fiel bisher lediglich unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Einen guten Überblick über das Verhältnis zwischen Datenschutzgrundverordnung und Presse- und Meinungsfreiheit gibt der Aufsatz der Kollegen Kahl und Piltz in der K&R 2018, 289. Zudem hat der Hamburgische Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit einen sorgfältig begründeten Vermerk zum Thema „Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus“ veröffentlicht.

Neuer Aufsatz zum rechtskonformen Einsatz von Cookies veröffentlicht

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Datenschutzrecht hat Dr. Diana Ettig gemeinsam mit ihrem Co-Autor einen neuen Aufsatz zum rechtskonformen Einsatz von Cookies veröffentlicht. Der Beitrag befasst sich zum einen mit aktuellen Entscheidungen der Gerichte – insbesondere dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2017 – sowie den aktuellen Bestrebungen des europäischen Gesetzgebers zur Überarbeitung der sogenannten Cookie-Richtlinie im Rahmen der ePrivicay-Verordnung. Aufgrund des redaktionellen Vorlaufs noch nicht berücksichtigt ist allerdings das Positionspapier der deutschen Aufsichtsbehörden vom 26. April 2018. Darin hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) statuiert, dass es beim Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen einer vorherigen Einwilligung bedarf. Das bedeute, dass eine informierte Einwilligung im Sinne der DS-GVO in Form einer Erklärung oder sonstigen bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d.h. bevor beispielsweise ein Cookie platziert wird. Eine detaillierte Interessenabwägung, welche diese Auffassung stützen würde, ist dem Papier nicht zu entnehmen. Stattdessen verweisen die Datenschutzbehörden lediglich darauf, dass ihre Auffassung im Einklang mit dem europäischen Rechtsverständnis zu Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie steht, wonach für die Zulässigkeit der Speicherung von Cookies eine Einwilligung erforderlich ist.

Diese Auffassung der Datenschutzbehörden vermag weder dogmatisch noch inhaltlich zu überzeugen. Zwar ist zutreffend, dass die ePrivacy-Richtlinie bereits seit 2009 ein Einwilligungserfordernis vorsieht. Allerdings handelt es sich bei der ePrivacy-Richtlinie und der DS-GVO um zwei völlig verschiedene Gesetzeswerke, welche unterschiedliche Schutzgegenstände haben. Bei der DS-GVO geht es um den Schutz personenbezogener Daten, bei der ePrivacy-Richtlinie um den Schutz der elektronischen Kommunikation – unabhängig von einem Personenbezug. Vor diesem Hintergrund wurden die Regelungsgegenstände der ePrivacy-Richtlinie auch nicht mit in die DS-GVO aufgenommen, sondern sollen weiterhin Gegenstand einer eigenen gesetzlichen Regelung, der ePrivacy-Verordnung sein. Die DS-GVO und die ePrivacy-Richtlinie stehen mithin unabhängig nebeneinander. Es wäre daher bereits dogmatisch äußerst bedenklich, die in der ePrivacy-Richtlinie getroffene Interessenabwägung einfach auf das Datenschutzrecht zu übertragen. Dies gilt umso mehr als die entsprechende Regelung in der ePrivacy-Richtlinie ohnehin auf dem Prüfstand steht und sowohl Kommission als auch Parlament zukünftig die Speicherung von Cookies zum Zwecke der Webanalyse auch ohne Einwilligung als zulässig einstufen wollen.

Darüber hinaus sprechen auch verschiedene inhaltliche Überlegungen gegen die viel zu pauschale Aussage der Datenschutzbehörden: (1) Wenn schon die Direktwerbung als berechtigtes Interesse in Erwägungsgrund 47 der DS-GVO ausdrücklich vorgesehen ist, so muss dies erst recht für die Web- und Marketinganalyse gelten, welche lediglich eine Vorstufe mit deutlich geringerer Eingriffsintensität darstellt. (2) Sowohl für die Direktwerbung als auch sogar für das Profiling ist in Art. 21 Abs. 2 DS-GVO explizit ein Widerspruchsrecht vorgesehen. Diese Regelung würde schlicht keinen Sinn ergeben, wenn diese Maßnahmen nur mit Einwilligung zulässig wären. (3) Anders als noch 2009 sind die Nutzer heute aufgrund der Cookie-Banner mit der Funktion von Cookies sowie den darauf aufbauenden Mechanismen von Webanalyse und Conversion Tracking vertraut. Der Nutzer rechnet mit Webtracking beim Besuch von Websites. Gerade vor diesem Hintergrund sieht auch der Entwurf für die ePrivacy-VO ganz klar eine reine Informationslösung für das Tracking vor. Auch dies spricht für eine Zulässigkeit auf Grundlage des berechtigten Interesses. Gerade vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklung wäre es völlig absurd, nunmehr über den Umweg der DS-GVO die Cookie-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen, die offensichtlich überholt ist. Im Ergebnis sprechen daher gute Gründe für eine Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) DS-GVO und gegen die Auffassung der deutschen Datenschutzbehörden. Für die Betreiber von Websites bleibt daher zu hoffen, dass hier entweder der europäische Gesetzgeber mit der ePrivacy-Verordnung oder der Europäische Gerichtshof in dem angesprochenen Vorlageverfahren aus Deutschland schnell für Rechtssicherheit sorgt.