Ein zeitgeschichtliches Ereignis wird nicht dadurch begründet, dass die Presse über das Aussehen eines Prominenten Spekuliert. „Woche Heute“ erkennt im Hauptsacheverfahren einstweilige Verfügung des LG Köln als endgültige Regelung an.

Unser Mandant wehrt sich regelmäßig gegen solche Beiträge, deren redaktionelles Interesse darauf reduziert sind, über das Aussehen unseres Mandanten zu spekulieren. In diesem Fall wurde ein solcher Beitrag zudem mit mittels Bildbearbeitungsprogramm manipulierter Fotos unseres Mandanten illustriert. Auf diesen Fotos erschien unser Mandant infolge der Bildmanipulation deutlich gealtert.

Die Veröffentlichung dieser manipulierten Bildnisse war rechtswidrig, denn anders, als „Woche Heute“ meinte, handelt es sich bei der Spekulation darüber, wie unser Mandant aussehen könnte, nicht „um eine Angelegenheit von zeitgeschichtlicher Bedeutung und überragend hohem öffentlichen Interesse“. Die Auffassung, die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse, daran, wie unser Mandant aussehen könnte, ist aus Sicht des Boulevards vielleicht nachvollziehbar. Spiegelt aber nicht die Rechtsprechung der Pressekammern.

Es ist anerkannt, dass es für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. KUG handelt, maßgeblich auf den Begriff des Zeitgeschehens ankommt. Er umfasst zwar nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern auch Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Allerdings verkennt der Boulevard mitunter, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit eben nicht schrankenlos besteht. Es findet seine Grenze in der persönlichen Sphäre des jeweils Abgebildeten und wird folgerichtig im Rahmen der Abwägung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Insofern reicht es natürlich nicht aus, einem beliebigen Berichtsgegenstand einfach mal zu unterstellen, von öffentlichem Interesse zu sein. Vielmehr hat eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten und den Rechten des Boulevards zu erfolgen. Bei dieser Abwägung sind die Interessen des Abgebildeten regelmäßig dann vorrangig, wenn das Thema zwar von öffentlichem Interesse ist, dieses Thema aber gar nicht ernsthaft erörtert wird. Hiervon ist auszugehen, wenn das Interesse eines Leser an diesem Thema überhaupt nicht befriedigt wird und er überhaupt keinen informativen Mehrwert erfährt. Der Beitrag trägt dann nichts zur Meinungsbildung bei. Vielmehr ist er nur ein Vorwand, um Neugier zu befriedigen Insofern  wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen immer umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BVerfGE 101, 361, 391; BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Spekulationen erfüllen kein Informationsinteresse. Sie dienen vielmehr der Neugier und stellen regelmäßig keine ernsthafte und sachbezogene Erörterung eines Themas von zeitgeschichtlicher Bedeutung dar.

Vorliegend hat Woche Heute mit dem Beitrag über das Aussehen unseres Mandanten lediglich ein Anlass schaffen wollen, um die manipulierten Fotos unseres Mandanten zu veröffentlichen und nicht, um zu informieren und Informationsinteressen zu befriedigen. Ein ernstzunehmender, von öffentlichem Informationsinteresse getragener Berichtsgegenstand ist damit nicht markiert worden. Daher waren die persönlichkeitsrechtlichen Belange unseres Mandanten natürlich vorrangig zu schützen und haben sie das Berichterstattungsinteresse von Woche Heute deutlich überwogen.

Das LG Köln hatte dies ebenfalls so beurteilt und unter dem Az.: 28 O 229/21 bereits eine einstweilige Verfügung erlassen. Dennoch mussten wir für unseren Mandanten dann trotzdem noch eine Klage zur Hauptsache einreichen (LG Köln, Az.: 28 O 305/21). In jenem Verfahren hat die Gegenseite dann allerdings erklärt, die einstweilige Verfügung des LG Köln. Az.: 28 O 229/21, zu akzeptieren, wodurch das Verfahren zur Hauptsache beendet war. Die Kosten wurden dem Boulevard auferlegt.

Identifizierende Berichterstattung im Strafverfahren unzulässig. Kammergericht Berlin stärkt Rechte der Beschuldigten in einem Strafverfahren.

Unser Mandant ist niedergelassener Arzt, der sich wegen des Vorwurfes der Nachstellung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr vor dem Strafgericht verantworten musste.

Die BILD hat den ersten Prozesstag zum Anlass genommen, unter Nennung des akademischen Grades und des initialisierten Nachnamens unseres Mandanten über die erhobenen Vorwürfe zu berichten. In diesem Zusammenhang wird auch von einem angeblichen Liebesverhältnis unseres Mandanten berichtet, geschildert, dass er versucht habe, in eine fremde Wohnung einzudringen und weiter, dass er einer Frau mit dem Tode bedroht haben soll, wenn diese nicht auf seine Forderungen eingehe. Von Verfolgungsfahrten wird ebenso berichtet wie davon, dass er das Fahrzeug einer Verkehrsteilnehmerin mit seinem Fahrzeug gerammt haben soll.

Der Beitrag ist mit einem Bildnis unseres Mandanten illustriert. Das Bildnis wurde im Gerichtsflur aufgenommen. Das Gesicht ist von einem weißen Mundschutz bedeckt. Die Augenpartie war zusätzlich mit einem schwarzen Balken verdeckt.

Axel Springer wurde abgemahnt und aufgefordert, es zu unterlassen, identifizierend über das Strafverfahren zu berichten. Ferner sollte Axel Springer es unterlassen, bestimmte Äußerungen zum Inhalt des Strafvorwurfs zu wiederholen.

Axel Springer hat sich zwar dazu verpflichtet, über das Strafverfahren nicht mehr identifizierend zu berichten und auch das Bildnis unseres Mandanten nicht erneut zu veröffentlichen. Sie hat sich aber aus welchen Gründen auch immer geweigert, die einzelnen Äußerungen zum Strafvorwurf und zum Liebesverhältnis zukünftig nicht mehr aufzustellen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen. Zutreffend hat es zunächst festgestellt, dass unser Mandant trotz Mundschutz und Augenbalken und des abgekürzten Nachnamens erkennbar dargestellt wurde. Ein Unterlassungsanspruch sei dennoch nicht begründet. Da die BILD nämlich erklärt habe, zukünftig über da Strafverfahren nicht mehr identifizierend zu berichten, sei unser Mandant zukünftig auch nicht erkennbar dargestellt und von einer Berichterstattung, die die streitgegenständlichen Darstellungen wiederholt, nicht betroffen.

Das Kammergericht hat auf unsere Beschwerde hin den Beschluss des Landgerichts wieder aufgehoben und BILD antragsgemäß zu Unterlassung verurteilt.

Die Abgabe der Erklärung, nicht mehr identifizierend über das Strafverfahren zu berichten, deckt nicht den Gegenstand der mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten Ansprüche. Zwar habe sich die BILD dazu verpflichtet, über unseren Mandanten nicht mehr identifizierend zu berichten. Zu den streitgegenständlichen Äußerungen hat sie sich allerdings nicht geäußert und eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Die Erklärung der Gegenseite stimmt daher mit der im Abmahnschreiben geforderten Unterlassungserklärung nicht überein. Da Streitgegenstand der geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht mit dem Streitgegenstand der abgegebenen Unterlassungserklärung übereinstimme, ist die Wiederholungsgefahr entgegen der Einschätzung des Landgerichts auch nicht weggefallen.  (Die Entscheidung ist – Stand 13.10.2021 – nicht rechtskräftig).

Wieder einstweilige Verfügung gegen Burda wegen unzulässiger Bildberichterstattung – LG Köln: Floskeln à la „halten fest zusammen“ begründen kein zeitgeschichtliches Ereignis

Der gelebten redaktionellen Praxis der „Freizeit Revue“, Textbeiträge mit Bildnissen von Prominenten zu illustrieren, ohne dass im zugehörigen Textbeitrag eine ernsthafte und sachbezogene Auseinandersetzung mit den Abgebildeten stattfindet, wurde vom LG Köln erneut eine Absage erteilt. Die Kölner Pressekammer hat der Illustrierten nun per einstweiliger Verfügung (LG Köln, Az. 28 O 312/21, n.rk.) verboten, Bildnisse unserer Mandanten zu veröffentlichen, wenn diese in dem zugehörigen Textbeitrag entweder erst gar nicht erwähnt werden oder jedenfalls eine ernsthafte redaktionelle Befassung mit ihnen nicht stattfindet. Das LG Köln bestätigt hiermit lediglich die gängige höchstrichterliche Rechtsprechung.

Es hat zudem klargestellt, dass die beliebte Praxis der Boulevardpresse, den Bildnissen blumige Bildnebenschriften zu verpassen, um dem Leser hierdurch ein ernsthaftes redaktionelles Anliegen vorzugaukeln, rechtlich nicht verfängt. Im vorliegenden Fall war die Bildnebenschrift „Tochter […], Sohn […] und Mama […] halten immer fest zusammen“ nach zutreffender Einschätzung des LG Köln nicht geeignet, ein sog. zeitgeschichtliches Ereignis herbei zu konstruieren. So das LG Köln wörtlich: „Es handelt sich [bei der Bildnebenschrift] vielmehr um eine inhaltsleere, allgemeine und von der sonstigen Wortberichterstattung losgelöste Aussage“. Da sich der Beitrag im Übrigen thematisch ausschließlich mit den Eltern unserer Mandanten befasste, war die Bebilderung mit Fotos der Kinder unzulässig. Das LG Köln ließ sich in dem Verfahren auch nicht davon beeindrucken, dass der Antragsgegnervertreter in gewohnter Manier schriftsätzlich zu Protokoll gab, die Gegenseite habe den Fall „rechtlich weder durchdrungen“, noch sei sie „in der Lage“, ihn „dogmatisch einzuordnen“, und erließ das beantragte Verbot vollumfänglich.    

Wird auf Hinweis des Gerichts ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, muss der Antragsgegner hierüber nicht informiert werden (LG Köln vom 21.07.2021 – Az. 28 O 166/21).

LG Köln bestätigt gängige Rechtsprechung: Besteht kein Bezug des Betroffenen zum zeitgeschichtlichen Ereignis, darf auch kein Bildnis von ihm veröffentlicht werden.

Die „BUNTE“ berichtet, dass die Eltern unseres Mandanten ihr Haus verkaufen wollen. Dieser Beitrag ist aus welchen Gründen auch immer, mit einem Bildnis unseres Mandanten illustriert, worauf er gemeinsam mit seiner Mutter bei einer öffentlichen Veranstaltung abgebildet ist.

Unser Mandant wehrt sich gegen die Bildveröffentlich und hat mit Beschluss vom 11.05.2021 zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln erwirkt. Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil vom 26.07.2021 (Az. 28 O 166/21) bestätigte das LG Köln die einstweilige Verfügung und führt aus, dass die sich die Zulässigkeit eines Bildnisses nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept bemisst. Danach dürfen nur Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die Bildveröffentlichung berechtigte Interessen des Betroffenen verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Eine etwaige Zuordnung eines Bildnisses zum Bereich der Zeitgeschichte macht eine Abwägung der gegenläufigen Interessen notwendig. Es ist das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information maßgeblich, wobei ein Informationsinteresse nicht schrankenlos gewährt wird. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757; NJW 2010, 2432). Bei der Abwägung ist der Gesamtkontext und somit auch die Textberichterstattung zu bewerten. Auch ist von maßgeblicher Bedeutung, ob zwischen dem Bildnis und dem thematisierten zeitgeschichtlichen Ereignis ein Aktualitätsbezug besteht, wovon dann nicht auszugehen ist, wenn die Veröffentlichung des Bildnisses ca. zwei Jahre nach dem zeitgeschichtlichen Ereignis erfolgt.

Wird der Betroffene in einem Beitrag nicht erwähnt und findet keinerlei redaktionelle Befassung mit ihm statt, ist ein Bildnis von ihm – unabhängig vom Berichtsgegenstand – auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet. Dies war vorliegend der Fall. Das LG Köln hat zutreffend festgehalten:

Die Wortberichterstattung in dem Artikel befasst sich nicht mit dem Verfügungskläger. In dem Artikel wird er Verkauf der Immobilie durch die Eltern des Verfügungsklägers thematisiert. Der Verfügungskläger selbst wird in dem Artikel nicht erwähnt. Ein konkreter Bezug zu dem Verfügungskläger wird auch nicht durch die Bildunterschrift „STARKES TEAM [Mutter] und ihr Sohn [Verfügungskläger] entscheiden gemeinsam in Familienangelegenheiten“ hergestellt. Diese generelle Aussage kann keinen Zusammenhang zu dem konkreten Inhalt des Artikels schaffen. Denn es wird gerade nicht ausgeführt, dass der Verfügungskläger auch in der konkret in dem Artikel thematisierte Entscheidung des Verkaufs der Immobilie mitentschieden habe.“ Die Entscheidung ist rechtskräftig.  

Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt. DAMM Rechtsanwälte vor dem LG Düsseldorf erfolgreich.

Unser Mandant ist Michael Schumacher. Er ist nach seinem schweren Unfall im Jahr 2013 nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten. Informationen zu seinem Gesundheitszustand sind in der Öffentlichkeit nicht vorhanden.

Die Illustrierte „FREIZEITWOCHE“ hat unter der Überschrift „Hurra, es geht bergauf“ einen Beitrag zum Abdruck gebracht und hierbei über die medizinische Behandlung unseres Mandanten spekuliert. Der Beitrag geht soweit, die Art einer angeblich erfolgten medizinischen Behandlung darzustellen. Ferner wird über die Erfolgsaussichten dieser angeblichen Behandlung spekuliert.

Zur Rechtfertigung der Berichterstattung verweist die FREIZEITWOCHE im Wesentlichen darauf, dass die Angaben lediglich abstrakte Beschreibungen bestimmter Therapiemethoden seien und in keinem Zusammenhang zu den konkret zu behandelnden Beschwerden unseres Mandanten stünden. Schließlich habe das Management unseres Mandanten in zahlreichen Pressemeldungen und Stellungnahmen Angaben zum Gesundheitszustand gemacht. Dadurch habe er seine Privatsphäre geöffnet und müsse die Berichterstattung hinnehmen. Jedenfalls aber sei die Berichterstattung nicht rechtswidrig. Denn die Meldung über die angebliche Behandlung sei auch von anderen Boulevardblättern aufgegriffen worden und damit vorbekannt.

Das LG Düsseldorf hat den Argumenten eine Absage erteilt und zunächst klargestellt, dass die Beklagte den Sinngehalt der eigenen Äußerung nicht zutreffend erfasst hat, was allerdings unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung sei. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung erhalten die Aussagen einen unmittelbaren Bezug zum Kläger und geben über dessen konkrete Behandlung Auskunft.

Der Kläger hat sich auch nicht seines Anspruchs auf Privatsphärenschutzes begeben, weil sich Vertreter des Klägers über seinen Gesundheitszustand geäußert haben. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. „Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG NJW 2000, 1021, 1023; BGH NJW 2018, 3509 Rn. 14). Im Zusammenhang mit der den Rechtsschutz beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung wird gefordert, dass die jeweilige Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss. Eine Selbstöffnung in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen ist vorliegend allerdings auch nicht erfolgt. Die von der Beklagten aufgeführten Stellungnahmen, die mitunter schon der BGH als abstrakte Allgemeinplätze eingeordnet hat, beschränken sich, auf allgemein gehaltene Angaben zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGH NJW 2017, 1550 führt das LG Düsseldorf aus: „Eine konkrete Vorstellung von den gesundheitlichen Auswirkungen dieser Verletzung und des Umfangs der daraus resultierenden Einschränkung elementarer körperlicher Funktionen und Fähigkeiten vermitteln diese allgemein gehaltenen Äußerungen dem Publikum dagegen nicht“.

Die Eingriffe in den Kernbestand der Privatsphäre hat das LG Düsseldorf auch als rechtswidrig erachtet. Der Umstand, dass auch andere Medien berichtet haben und dies die Sicht auf den Kläger mitprägt, stehe der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Beitrages nicht entgegen. Das Landgericht weist insofern auf die gängige Rechtsprechung hin, wonach es bei Aussagen, die die Privatsphäre betreffen von entscheidender Bedeutung ist, ob sich die Aussagen durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen. Denn nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile oder Neugier interessieren, rechtfertigt dessen Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Ein berechtigtes Informationsinteresse konnte das LG Düsseldorf nicht feststellen. „Die ausschließlich auf Aufmerksamkeitsgewinnung ausgerichtete Darstellung der angegriffenen Aussagen im Artikel der Beklagten, vermag kein das persönlich als Recht des Klägers überwiegendes Informationsinteresse zu begründen“.

Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob und inwieweit andere Medien ebenfalls berichtet haben. Dies ist im Ergebnis zutreffend. Denn elementare Eingriffe in den thematischen Privatsphärenbereich lassen sich natürlich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, dass eine solche Rechtsverletzung zeitgleich auch von anderen Medien vorgenommen wurde und die Öffentlichkeit dadurch Kenntnis von den privaten Umständen erhalten habe. Dies hätte zur Folge, dass besonders umfangreich, von verschiedenen Blättern publizierte Rechtsverletzungen privilegiert würden. Dies würde den Medien gefallen, spiegelt aber nicht die Rechtswirklichkeit wider. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Namensrechtsverletzung in politischem Post – DAMM Rechtsanwälte erwirkt einstweilige Verfügung gegen Kreisverband einer politischen Partei

Unsere Mandantin ist die größte Einzelgewerkschaft Deutschlands. Sie ist satzungsgemäß politisch neutral, bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und steht ausdrücklich für Werte wie Frieden und Völkerverständigung ein. Der Antragsgegner ist ein Kreisverband der derzeit größten Oppositionspartei im Bundestag.

Dieser hatte auf seinem Facebook-Account einen Post veröffentlicht, worin in prominenter Weise der Name und das berühmte Logo unserer Mandantin eingearbeitet ist und darunter plakativ arbeitspolitische Schlagworte, u.a. „Tugenden wie Fleiß und Pünktlichkeit diskreditiert?“, „Co2 Hysterie geschürt, um Arbeitsplätze abzubauen?“, „Gendersprache eingeführt?“, formuliert werden. Unmittelbar neben dem Logo und Namen unserer Mandantin heißt es: „[Name der politischen Partei] lässt Arbeiter nicht im Stich!“. Dieser Slogan ist – in derselben Weise wie der Name und das Logo unserer Mandantin – in weißer Schrift vor rotem Hintergrund gehalten.

Die Verwendung des Logos sowie des Namens unserer Mandantin in der dargestellten Weise war rechtswidrig. § 12 BGB schützt den Namensträger vor der unbefugten Nutzung seines Namens / Logos, wenn hierdurch die Gefahr einer sog. Zuordnungsverwirrung eintritt und gleichsam schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Für die Annahme einer sog. Zuordnungsverwirrung reicht es aus, dass der Namensträger „durch die Verwendung des Namens zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat“ (vgl. BGH NJW 1980, 280; NJW 1963, 2267). Hiervon war vorliegend auszugehen. Durch den Post entstand nämlich der unwahre Eindruck, unsere Mandantin kooperiere in irgendeiner Weise mit der politischen Partei des Antragsgegners und / oder billige die Nutzung ihres Namens und Logos im hier gegenständlichen Kontext. Insofern gelangte der Rezipient leicht zu der Fehlvorstellung, unsere Mandantin wirke hier mit der Partei des Antragsgegners zusammen. Dieser Schluss lag auch deshalb nahe, als es in dem Post um arbeitspolitische Themen geht, mithin um solche Inhalte, die das Kerngeschäft unserer Mandantin als Gewerkschaft betreffen. Vielsagend kommentierte ein User den Post wie folgt: „Sorry, aber diese Fotomontage ist echt irreführend bis daneben. Hier wird suggeriert, als träfe die [Mandantin] die Aussage, die [Name der politischen Partei] lasse die Arbeiter nicht im Stich!“.

Daneben wurden auch die schutzwürdigen Interessen unserer Mandantin in rechtswidriger Weise verletzt. Diese hat es nämlich ganz grundsätzlich nicht hinzunehmen, mit einer bestimmten politischen Partei und/oder mit politischen Botschaften in Verbindung gebracht zu werden, mit denen sie nichts zu tun hat und die sie offenkundig missbilligt (vgl. in diese Richtung auch BGH, Urteil v. 15.01.1953, IX ZR 76/52, KG Berlin, Beschluss v. 10.11.2009, 5 W 120/09).

Der Antragsgegner wurde deshalb zur Löschung des Posts sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem der Antragsgegner dies mit dem Hinweis verweigert hatte, der Post stelle eine zulässige, kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Agenda unserer Mandantin dar, haben wir vor dem LG Frankfurt a.M. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, gestützt auf die Verletzung von Namensrecht gem. § 12 BGB. Ein Anspruch aus Markenrecht war vorliegend übrigens nicht einschlägig, da der Antragsgegner nicht „im geschäftlichen Verkehr“ i.S.v. § 14 MarkenG gehandelt hat (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Die einstweilige Verfügung wurde von der 34. Kammer des LG Frankfurt a.M. antragsgemäß erlassen. Sie wurde vom Antragsgegner mittlerweile als endgültige Regelung anerkannt.

DER TITELSCHUTZANZEIGER: „Damm Rechtsanwälte geht erfolgreich gegen Bunte und Freizeit Revue vor“

In unserem Blog haben wir kürzlich über zwei von uns erfolgreich zum Abschluss gebrachte Auseinandersetzungen mit der „BUNTE“ und mit der „FREIZEIT REVUE“ informiert. In beiden Verfahren hatten wir für unsere Mandanten jeweils vollumfänglich Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durchgesetzt. Dies hat nun „DER TITELSCHUTZANZEIGER“ aufgegriffen und auf seiner Titelseite zur Ausgabe vom 9. Juli 2021 unter der Überschrift „Damm Rechtsanwälte geht erfolgreich gegen Bunte und Freizeit Revue vor“ über die Verfahren berichtet.  Weiterlesen

Wie sie leben, Wen Sie lieben“ – so die Überschrift der Gala zu jungen Prominenten.  Dies weckt vielleicht Neugier. DAMM I Rechtsanwälte: „Ist aber rechtswidrig“.

Die Gala hat unter der Überschrift „Wie sie leben, Wen Sie lieben“ das private Beziehungsleben unserer Mandanten thematisiert und hierbei unter Hinweis auf eine namentlich genannte Person u.a. behauptet, diese sei seit drei Jahren mit unserem Mandanten liiert, was im konkreten Kontext zwingend dahin zu verstehen war, dass eine Paarbeziehung zwischen den beiden bestanden habe. Dies Darstellung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre unseres Mandanten dar, der solche Angelegenheiten zugehören, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als privat eingestuft werden. Dies ist bei Ausführungen über das Beziehungsleben ebenso der Fall, wie bei Angaben über die Person einer angeblichen Freundin (vgl. BGH, Urteil v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16).

Ferner behauptet die Gala, unser Mandant habe sich verlobt. Auch diese Darstellung greift in die Privatsphäre ein und ist rechtswidrig. Der ewige Versuch der Verlagsvertreter, die Verlobung als Eingriff in die Sozialsphäre zu verharmlosen, misslingt auch in diesem Fall. Die Mitteilung der Verlobung ist auch nicht mit dem Hinweis auf eine erfolgte Eheschließung zu vergleichen. Letzterer wird von der Rechtsprechung in der Tat als Eingriff in die Sozialsphäre eingeordnet, da die Eheschließung einen Vorgang markiert, durch den der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt. Auch ist zu berücksichtigen, dass durch die Eheschließung Rechtspositionen begründet und insofern auch Belange des gesellschaftlichen Miteinanders berührt werden. Schließlich rechtfertigt sich die Einordnung der Eheschließung in den geschützten Bereich der Sozialphäre dadurch, dass sie durch einen staatlichen Akt mit Außenwirkung vollzogen wird.

Anders die Verlobung, als Ausdruck einer privaten, lebenswegweisenden Planung eines gemeinsamen partnerschaftlichen Miteinanders. Kernbestandteil der Verlobung ist der Heiratsantrag und damit die Verabredung – in guten wie in schlechten Zeiten – gemeinsam leben zu wollen. Insofern kann der Heiratsantrag als privater lebenswegweisender Schlüsselmoment einer Partnerschaft bezeichnet werden, der typischerweise in einem Augenblick erfolgt, der von hoher emotionaler Privatheit und Spannung geprägt ist und damit dem inneren Kernbestand der Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Verlobung vollzieht sich ausschließlich inter partes und nimmt keinen Einfluss auf das gesellschaftliche Leben. Insofern stellt der Hinweis darauf, dass sich unser Mandant verlobt hat, einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Dies war auch rechtswidrig, denn die Preisgabe einer angeblichen Verlobung stellt keine Erörterung einer Angelegenheit von allgemeinem Interesse dar. Sie ist vielmehr Ausdruck von Neugier an ausschließlich privaten Lebensumständen unserer Mandanten. Die Gala hat die einstweilige Verfügung LG Köln, Az. 28 O 137/21 zwischenzeitlich als verbindliche Regelung anerkannt.

 

 

 

 

ArbG Karlsruhe: Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in einer äußerungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Unternehmen und einer Gewerkschaft setzt voraus, dass die angegriffene Äußerung einen Bezug zur Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft aufweist.

Unsere Mandantin ist mit rund 2,3 Millionen Mitgliedern die größte Einzelgewerkschaft Deutschlands und darüber hinaus die weltweit größte organisierte Arbeitnehmervertretung. Sie wird von dem Geschäftsführer eines international führenden Herstellers von Industrieventilatoren auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen, die in zwei Flugblättern enthalten waren, die von unserer Mandantin vor dem Betriebsgelände der Klägerin verteilt wurden. Mit Beschluss vom 23.06.2021 hat sich das ArbG Karlsruhe für unzuständig erklärt und zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ArbGG nicht vorliegen.

Zwar sind die Arbeitsgerichte für Auseinandersetzungen aus unerlaubter Handlung zwischen tariffähigen Parteien – wozu die Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen einer Gewerkschaft gehören –  grundsätzlich zuständig. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.5.2007-9Ta2/07) weist das Arbeitsgericht Karlsruhe darauf hin, dass im Falle einer streitigen Äußerung der Gewerkschaft, diese Äußerung allerdings einen unmittelbaren Bezug zu gewerkschaftlichen Aufgaben haben muss. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte werde schon dann begründet, wenn ein irgendwie gearteter Bezug zur Betätigung der Gewerkschaft nachgewiesen würde. Ein solcher Bezug ist allerdings dann nicht festzustellen, wenn – wie in dem hiesigen Fall – Ausführungen lediglich zu den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Geschäftsführers gemacht würden. In einem solchen Fall kann nicht unterstellt werden, dass die Äußerung einen koalitionsrechtlichen Bezug aufweisen. Dem stehe es nicht entgegen, dass die Äußerungen in einem Flugblatt aufgenommen wurden, welches sich mit den Arbeitsbedingungen im Unternehmen befasste. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen, standen ihrerseits in keinem Bezug zu den Arbeitsbedingungen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht gewichtet, dass sich die streitgegenständlichen Darstellungen nicht mit dem Arbeitgeber befasst haben, sondern nur mit der Person des Geschäftsführers – und nur mit diesem persönlich.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen (Beschluss ArbG Karlsruhe vom 23.06.2021 – Az.: 3 Ca 130/21)