Damm Rechtsanwälte vor dem BGH erfolgreich. Wegen der wiederholten Veröffentlichungen von Bildnissen unserer Mandantin, müssen „die aktuelle & Co“ 60.000,00 Euro zahlen.

Von unserer Mandantin wurde ohne ihrer Zustimmung eine Serie von Fotos angefertigt, worauf zu sehen ist, wie sie versucht, sich einen Weg durch eine Ansammlung von zahllosen Journalisten zu bahnen, um in das Krankenhaus zu gelangen in dem ihr Ehemann behandelt wurde, nachdem er sich kurz zuvor bei einem Skiunfall schwer verletzt hatte.

Die Beklagte hat in der Folgezeit über einen Zeitraum von drei Monaten in neun Ausgaben unterschiedlicher Titel („die aktuelle“, „Frau im Spiegel“ und „Frau aktuell“) Fotos aus dieser Serie, teilweise auf der Titelseite und großformatig, immer wieder veröffentlicht.

Das Landgericht Hamburg hat wegen dieser fortgesetzten Rechtsverletzung die Funke Women Group GmbH, als Verlegerin der „die aktuelle & Co“ zur Unterlassung sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 60.000,00 Euro verurteilt. Das HansOLG hat die Entscheidung bestätigt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

„Soweit die Beklagte beanstandet, dass das Landgericht bei der Bemessung der Geldentschädigung nicht auf die jeweils einzelne Bildnisveröffentlichung abgestellt hat, berücksichtigt sie nicht, dass der Kern der Verletzung nicht in den jeweils einzelnen Bildnisveröffentlichung lag – die das Landgericht allerdings zu Recht jeweils für sich genommen als rechtswidrig angesehen hat -, sondern darin, dass die Beklagte immer wieder das Bildnisrecht der Klägerin verletzt hat, und dies auch zu einer Zeit, als sie aufgrund der vorangegangenen rechtlichen Schritte der Klägerin gegen die Bildnisveröffentlichungen nicht nur bekannt war, dass die Klägerin die Veröffentlichung von Bildern, die sie am Krankenhaus zeigten, nicht wollte, sondern auch, dass diese Veröffentlichungen tatsächlich rechtswidrig waren. Es ist gerade diese bewusste und andauernde Missachtung des entgegenstehenden Willens der Klägerin und des Rechts, die eine solche besondere Schwere der Rechtsverletzung begründet, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung in nicht unbeträchtliche Höhe geboten ist.“

Das HansOLG hat insofern nochmals bekräftigt, dass das Landgericht „die Voraussetzungen, unter denen wegen hartnäckiger und schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild die Zahlung einer Geldentschädigung angezeigt ist“, vom Landgericht zu Recht angenommen wurden. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil bei Bildnisrechtsverletzungen – anders als bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Textäußerung – andere Rechtsbehelfe des Äußerungsrechts nicht greifen.

Mit Blick auf die Höhe der Geldentschädigung hat das HansOLG den Anlass und Beweggrund der Beklagten hervorgehoben, darunter insbesondere die Umstände, dass die Verletzung von Rechten der Klägerin „um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen“ erfolgte und die Rechtsverletzung ein enorm hohen „nicht unerheblichen Verbreitungsgrad“ hatten. Explizit bestätigt wurden die Ausführungen des Landgerichts, dass die Beklagte in ihrem rechtswidrigen Verhalten auch dann weiter fortfuhr, „als sie aufgrund der Abmahnungen und sogar aufgrund der ihr zugestellten gerichtlichen Entscheidungen wusste, dass ihr Verhalten rechtswidrig war“.

Der BGH hat die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. VI ZR 91/17, mit Beschluss vom 14.01.2020, nunmehr zurückgewiesen“.