Öffentliche Zugänglichmachung von Fotos – Besprechungsaufsatz in der K&R 10/2018

Verletzt man das Urheberrecht, wenn man ein im Internet frei zugängliches Bild vervielfältigt und auf der eigenen Website veröffentlicht? Vor etwa 10 Jahren hätte jeder diese Frage mit einem klaren „Ja“ beantwortet. Doch nach einer langen Reihe von höchstrichterlicher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt die Antwort keineswegs mehr so einfach aus. Daher verwundert es kaum, dass die Luxemburger Richter hier wieder einmal von der Empfehlung des Generalanwalts abgewichen sind. Dieser hatte argumentiert, dass Urheber bei der Veröffentlichung im Internet durch entsprechende technische Vorkehrungen oder aber ausdrückliche Hinweise verhindern könnten, dass ihre Werke von Nutzern übernommen würden. Dieser signifikanten Einschränkung des Urheberrechts hat der Gerichtshof mit Verweis auf den Schutzzweck des Urheberrechts eine klare Absage erteilt und die eingangs erwähnte Frage schließlich bejaht. Die Entscheidung zeigt jedoch wieder einmal, dass weder die bestehende Gesetzeslage noch die Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof eindeutige und vor allem rechtssichere Antworten auf die urheberrechtlichen Fragen unserer Zeit gibt. Den Besprechungsaufsatz können Sie hier lesen.

Urteilsbesprechung von Dr. Diana Ettig in der aktuellen GRUR Prax erschienen

In der heute erschienen GRUR Prax bespricht Dr. Diana Ettig eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zur Zulässigkeit der Sperrung von Nutzeraccounts aufgrund der Veröffentlichung von Hasskommentaren und Gewaltaufrufen (Heft 20/2018, Seite 478). In dem gut begründeten Beschluss vom 10. September 2018 kommt die 3. Zivilkammer zu dem Ergebnis, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes einen Account für 30 Tage sperren darf, wenn ein Nutzer einen sogenannten Hasskommentar oder Gewaltaufruf veröffentlicht. Dies könne im Einzelfall auch dann gelten, wenn der Hasskommentar noch vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist (vgl. Pressemitteilung des Gerichts). Die vollständige Entscheidung können Sie hier abrufen.