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Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Eintracht-Präsi Fischer – Sohn (13) mit Koks erwischt“ über ein Ermittlungsverfahren berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen Peter Fischer, seinen 25 Jährigen Sohn wie auch gegen seine Ehefrau eingeleitet hat? Natürlich nicht!

8. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Schon selbsterklärend ist es bereits bemerkenswert rechtswidrig, dass die BILD in Bezug auf ein 13-Jähriges, strafunmündiges Kind, auf Seite 1 der Bundesausgabe der BILD den Verdacht erweckt, es sei „mit Koks erwischt“, bzw.  „auf dem Schulhof mit Kokain erwischt“ worden. Zwar wurde der Name des Kindes nicht erwähnt. Trotzdem ist das Kind erkennbar dargestellt worden. Ausreichend hierfür ist es bereits, wenn sich die Erkennbarkeit aufgrund der mitgeteilten Umstände ergibt (BVerG 1 BvR 263/03). Dies ist hier der Fall. Schließlich werden das Alter des Kindes, sein Geschlecht, Name und Funktion des Vaters und als Wohnort, die Wohnung des Vaters im Stadtteil Westend in Frankfurt am Main mitgeteilt. Auch ist von dem 25-Jährigen Bruder die Rede. Das gesamte schulische, familiäre und gesellschaftliche Umfeld des Kindes weiß genau, um wen es sich handelt. Nach höchstrichterlicher, zig-fach bestätigter Rechtsprechung: Das reicht (u.a. BGH VI ZR 122/04).  Mit Blick auf das Kind von Peter Fischer ist ohne weiteres von einer schwerwiegenden, grob rechtswidrigen Berichterstattung auszugehen, die neben Unterlassungsansprüchen auch noch eine hohe Geldentschädigung nach sich ziehen dürfte. Dies nicht zuletzt auch deswegen, als die Behauptung, es sei auf dem „Schulhof mit Kokain erwischt“ worden, unwahr ist.

Aber auch die Berichterstattung über Peter Fischer, über seinen namentlich nicht genannten 25-Jähriger Sohn, wie auch über seine Ehefrau, sind rechtswidrig.

Hierbei wird natürlich nicht verkannt, dass Peter Fischer, ein meinungsstarker, bundesweit bekannter weltoffener Leader eines der größten Sportvereine in Deutschland ist.

Doch maßgeblich zu berücksichtigen ist zunächst, dass die BILD lediglich über den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von Rauschgift berichtet, welches gegen drei Personen allein deshalb eingeleitet wurde, weil sie in einer Wohnung gemeldet sind, in der kleine Mengen von Marihuana und Rückstände unbekannter Substanzen gefunden wurde.

Eine Berichterstattung über den Verdacht des illegalen Rauschgiftbesitzes, die für den Vorsitzenden eines Sportvereins ganz erhebliche, negative Auswirkungen haben kann, muss den Anforderungen genügen, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung geknüpft werden. Dies gilt auch, wenn gegen Peter Fischer ermittelt wird und erst Recht, wenn gegen seinen 25 Jährigen Sohn und seine Ehefrau ermittelt wird. Immerhin steht zu Beginn des Ermittlungsverfahrens lediglich fest, dass es eingeleitet wurde. Vollkommen offen ist es allerdings, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Gerade im Ermittlungsverfahren, welches von Amtswegen schon dann eingeleitet wird, wenn eine ungeprüfte und nicht verifizierte Anzeige erhoben wird, ist zu Gunsten des Betroffenen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung besonders zu gewichten. Denn die Öffentlichkeit setzt die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens häufig mit dem Nachweis der Schuld gleich, weshalb auch dann, wenn die Ermittlungen später eingestellt wird vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Auch deswegen natürlich, weil es für Medien redaktionell und wirtschaftlich kaum uninteressanter sein kann, über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zu berichten, weswegen von dieser Form der Aufklärung regelmäßig Abstand genommen wird. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist eine identifizierende Berichterstattung daher nur innerhalb enger Grenzen möglich (vgl. BVerfG 1 BvR 1107/09). Zunächst einmal  müssen hinreichende Umstände vorhanden sein, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln. Denn nur dann könnte die Mitteilung einer angeblichen Verfehlung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

Eine Verdachtsberichterstattung ist bereits dann rechtswidrig, wenn auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

Mit Blick auf Herrn Fischer, seinen 25-jährigen Sohn und seine Ehefrau gibt es bereits keine Umstände, die für den Wahrheitsgehalt des Vorwurfs des illegalen Drogenbesitzes sprechen. Es bleibt vollkommen offen, in welcher Weise die genannten Personen mit dem  gefundenen Marihuana in Verbindung stehen. Mit Blick auf den Verdacht, der 13-jährige Sohn von Herrn Fischer habe auf dem Schulhof Kokain konsumiert, was noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft behauptet, ist ebenfalls nicht ernsthaft von hinreichenden Belegtatsachen auszugehen.

Die Berichterstattung ist auch vorverurteilend. Bereits auf Grund der reißerischen Aufmachung des Beitrages hat der Leser nicht den geringsten Zweifel, dass die Vorwürfe zutreffend sind. Auch werden keine entlastenden Umstände oder Zweifel an der Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe mitgeteilt. Im Gegenteil. Es wird wahrheitswidrig behauptet, der Sohn von Herrn Fischer sei auf dem Schulhof mit Koks erwischt worden. Passend hierzu wird von „weißen Rückstände“ gesprochen, die in der Wohnung gefunden wurden. Der Beitrag ist unausgewogen, manipulativ und unsachlich auf Effekte der Entrüstung ausgelegt. Der Leser hat nicht den geringsten Zweifel, dass das Kind das Koks aus der elterlichen Wohnung genommen und damit auf dem Schulhof erwischt worden ist. Der Unschuldsvermutung räumt die BILD einfach garkeinen Stellenwert ein.  

Das Recht, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich hierzu zu erklären, ist Peter Fischer wohl gewährt worden. Weder seinem erwachsenen Sohn noch seiner Ehefrau wurde diese Möglichkeit allerdings eingeräumt. Sie wurden mit den Vorwürfen nicht konfrontiert und hatten offenkundig keine Gelegenheit bekommen, sich zu erklären. Das Recht zur Stellungnahme ist mit Blick auf den Sohn und die Ehefrau von Herrn Fischer verletzt worden.  

Auch verkennt die BILD den Wert der Story. Es handelt sich nicht um einen Vorgang, der so gewichtig ist, dass die identifizierende Berichterstattung bereits jetzt, am Anfang eines Ermittlungsverfahrens durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Laut BILD wurden bei einer Hausdurchsuchung „kleinere Mengen Marihuana gefunden wurde. Mehr nicht. In Ansehung der derzeitigen Bemühungen auf Regierungsebene, Marihuana zu legalisieren, ist es bestenfalls fragwürdig, ob es sich in Ansehung des derzeitigen Kenntnisstandes um eine Angelegenheit von gravierendem Gewicht handelt.

Die identifizierende Berichterstattung über die angeblichen Beteiligten Mitglieder der Familie des Präsidenten der Eintracht Frankfurt ist rechtswidrig und begründet umfangreiche Unterlassungsansprüche und, jedenfalls mit Blick auf den 13-jährigen Sohn, eine relevant hohe Geldentschädigung.   

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-08 10:33:192023-02-08 10:33:21Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Eintracht-Präsi Fischer – Sohn (13) mit Koks erwischt“ über ein Ermittlungsverfahren berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen Peter Fischer, seinen 25 Jährigen Sohn wie auch gegen seine Ehefrau eingeleitet hat? Natürlich nicht!

Schon wieder Eike Immel. Ist es OK, dass die BILD unter der Überschrift:“ STRAFANZEIGE GEGEN EUROPAMEISTER | Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ erneut über den ehemaligen Fußballprofi berichtet, dem ein Bekannter 49-fachen Betrug vorwirft? Natürlich nicht!

23. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BamS hatte bereits hierüber berichtet und sich von einem ehemaligen Bekannten von Eike Immel schildern lassen, wie er angeblich von diesem betrogen wurde. Und zwar bereits zu einem Zeitpunkt als er noch nicht einmal Strafanzeige erstattet hatte. Schon diese Berichterstattung war grob rechtswidrig und begründete nach unserer Einschätzung einen Anspruch auf Geldentschädigung.

Die BILD hat in dem „Fall Immel“ nun unter der Überschrift „Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ nachgelegt und die mittlerweile erfolgte Erstattung der Strafanzeige zum Anlass genommen, mitzuteilen, Immel sei „wegen Verdachts des 48-fachen, fortgesetzten Betruges bzw. des gewerbsmäßigen Betruges nach §263 StGB in Höhe von 19 350 Euro“ angezeigt worden. Zum angeblichen Tathergang übernimmt die BILD aus der Strafanzeige des Ex-Bekannten: „Der Eike Immel (…) hat unter Vortäuschung von frei erfundenen Geschichten sich in 48 Fällen im Zeitraum zwischen dem 27.7.22 und dem 11.1.23 Einzelbeträge im Rahmen zwischen 80 Euro und 1000 Euro geliehen, ohne zu beabsichtigen oder in der Lage zu sein, diese zurückzahlen zu können.“ .

Auch dieser Beitrag verletzt die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung und ist rechtswidrig. Wir hatten bereits ausgeführt, dass die Berichterstattung über den Verdacht eines Fehlverhaltens, der Reputation des Betroffenen großen Schaden zufügen kann. Es bleibt immer etwas hängen, selbst wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt. Daher verlangt die Rechtsprechung ein hohes Maß an Umsicht und die Beachtung strenger Sorgfaltsanforderungen. Es gilt, einen Betroffenen davor zu schützen, zu Unrecht oder in einem unvertretbaren Maße stigmatisiert zu werden. Es darf in keinem Fall zu einer Vorverurteilung kommen und ist die Unschuldsvermutung zu Beachten. Es darf nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt“ (BGH Az.: VI ZR 80/18). Außerdem müssen ausreichende Tatsachen zusammengetragen werden, die den Verdacht plausibel machen und für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen (Beweistatsachen).

Vorliegend ist die Berichterstattung bereits deswegen rechtswidrig, als die BILD nicht auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen verweisen kann. Sie stützt den Verdacht ausschließlich auf die Schilderung des angeblichen Tatopfers.

Das ist deutlich zu wenig. Es ist nämlich nicht ausreichend, sich zur Rechtfertigung zur Erhebung der schwerwiegenden Vorwürfe allein auf die Aussage des angeblich geschädigten Ex-Bekannten zu stützen und sich von diesem die angeblichen Verfehlungen in die Feder diktieren lassen. Auch der Umstand, dass das angebliche Opfer nun Strafanzeige erstattet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis:

 „Die bloße Tatsache der Erstattung einer Strafanzeige reicht in der Regel nicht aus, einem Presseorgan das Recht zu geben, hierüber und über die erhobenen Vorwürfe zu berichten. Da eine Strafanzeige ungeprüfte Vorgänge betrifft, muss damit gerechnet werden, dass sich die Vorwürfe nicht beweisen lassen oder sich gar als unrichtig herausstellen. Diese Möglichkeit hat auch die Presse zu beachten“ (LG Düsseldorf AfP 1995, 500-503). Abgesehen davon ist die Bezugnahme auf lediglich eine einzige Quelle regelmäßig nicht ausreichend, um den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten zu genügen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.12.2000, Az.: 27 O 506/00).

Da sich die BILD vorliegend nur auf eine Quelle, noch dazu lediglich auf die Aussage des vermeidlichen Tatopfers stützt, sind die Anforderungen an die Qualität und Quantität von Belegtatsachen nicht erfüllt und die Berichterstattung bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

Daneben ist die Berichterstattung vorverurteilend. Es werden keinerlei entlastende Merkmale geschildert. Der Leser hat nicht den geringste Zweifel, dass die geschilderten Vorwürfe zutreffend sind. Insofern stellt die Berichterstattung zudem auch eine eklatante Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Schließlich hat die BILD keine Stellungnahme von Eike Immel abgedruckt.    

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-23 17:21:472023-03-15 15:27:26Schon wieder Eike Immel. Ist es OK, dass die BILD unter der Überschrift:“ STRAFANZEIGE GEGEN EUROPAMEISTER | Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ erneut über den ehemaligen Fußballprofi berichtet, dem ein Bekannter 49-fachen Betrug vorwirft? Natürlich nicht!

Ist es OK, wenn die Bild am Sonntag (BamS) prophezeit, der einstmalige Weltklassetorhüter Eike Immel werde von einem Bekannten bald wegen 49-fachen Betruges angezeigt werden? Natürlich nicht!

19. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BamS erhebt unter Bezugnahme auf einen Bekannten von Eike Immel den Vorwurf, dieser habe ihn um ca. 18.000,00 Euro betrogen. Eike Immel soll diesem Bekannten erzählt haben, Katar wolle, dass er für die WM die PR mache, wofür er „120.000 Euro im Monat, ein Handgeld von 750.000,00 Euro, sowie einen Mercedes und einen Porsche und zwei Luxusuhren zu je 70.000 Euro erhalten solle. Um diesen Job nun tatsächlich zu bekommen, habe er allerdings Vorfinanzierungen leisten sollen. So habe er, wie er gegenüber der BamS behauptet, auf Anweisung von Immel ca. 18.000,00 Euro auf das Konto eines ihm nicht bekannten Taxifahrers überwiesen. Der Job kam nicht zustande. Nun fordert er von Immel bislang vergeblich das Geld zurück, dass er dem Taxifahrer überwiesen habe. Alles sehr verworren. Die Geschichte steht bislang nur in den Medien. Anzeige bei der Polizei hat der angeblich Betrogene noch nicht erstattet.  Allerdings hat er gegenüber der BamS erklärt, dass er in Kürze plane, Anzeige zu erstatten. Nachdem die BamS den Leser in einem Infokasten aufklärt, was Betrug sei, veröffentlicht sie schließlich auch noch private Chatprotokolle und viele Fotos von Eike Immel, von dem offen bleibt, ob die BamS versucht hat, mit ihm über die erhobenen Vorwürfe zu sprechen.

Für die BamS könnte die redaktionelle Entgleisung „Der Fall Immel“ vom 15.01.2023 ein juristisches Nachspiel haben und teuer werden. Sie lässt sich willfährig gravierende Vorwürfe „in die Feder diktieren“, die ein Bekannter von Herrn Immel gegen diesen erhebt („Betrug in 49 Fällen“)

Damit verstößt die BamS eklatant gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.

Es ist einsichtig, dass ein Beitrag, der ein wie auch immer geartetes Fehlverhalten thematisiert, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nachhaltig tangiert. Denn sein (mögliches) Fehlverhalten wird öffentlich bekannt gemacht. Dies schadet seinem Ansehen und er wird stigmatisiert. Bei Beiträgen über einen Verdacht müssen daher hohe publizistische Sorgfaltsstandards beachtet und große Anstrengungen unternommen werden, um den Betroffenen vor einer Vorverurteilung durch die Medien zu schützen. Der BGH verlangt daher u.a., einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt des erhobenen Vorwurfs sprechen. Auch ist es unverzichtbar, dem Betroffenen noch vor der Veröffentlichung Gelegenheit zu geben, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äußern. Die Medien dürfen natürlich auch nicht einseitig die Rolle des Opfers vertreten und den Betroffenen vorverurteilen. Der BGH hat unmissverständlich klargemacht, dass die Darstellung nicht den

„unzutreffenden Eindruck erwecken [dürfe], der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt“(BGH Az.: VI ZR 80/18)

Der BamS sind die vorstehend skizzierten Grundsätze offenkundig vollkommen aus dem Blick geraten. So werden in dem Beitrag keine ausreichenden Belegtatsachen ausgewiesen, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen, den der ehemalige Bekannte von Eikel Immel erhebt.  

Ausreichend ist es nicht, sich nur auf Aussagen des angeblichen Opfers zu stützen und sich von diesem die angeblichen Verfehlungen lapidar in die Feder diktieren lassen. Dies ist vorliegend allerdings geschehen. So berichtet das vermeidliche Opfer von Überweisung in Höhe von ca. 18.000,00 Euro an einen unbekannten Taxifahrer, die er angeblich im Auftrage von Eike Immel vorgenommen habe. Der Taxifahrer hat diese Geschichte gegenüber der BamS nicht bestätigt. Sich auf eine Anfrage der BamS nicht gerührt.

Die BamS stützt die erhobenen Vorwürfe bemerkenswert unkritisch allein auf die Aussage des angeblichen Opfers, der den Gang zu den Medien vorzieht und zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht einmal Anzeige erstattet hat. Es gab zum Zeitpunkt der Berichterstattung weder ein Strafverfahren noch ein Zivilverfahren. Allerdings hat das angebliche Opfer der BamS erzählt, es werde dies alles bald nachholen. Dies ist zu wenig. Das weiß auch die BamS. Selbst wenn das angebliche Opfer bereits Anzeige erstattet hätte, würde dies eine solche Berichterstattung nicht rechtfertigen und lässt sich allein aus der Schilderung eines vermeidlichen Opfers keine ausreichende Grundlage entnehmen, die für den Wahrheitsgehalt der erhobenen Vorwürfe spricht.

„Die bloße Tatsache der Erstattung einer Strafanzeige reicht in der Regel nicht aus, einem Presseorgan das Recht zu geben, hierüber und über die erhobenen Vorwürfe zu berichten.“ (LG Düsseldorf AfP 1995, 500-503). Das LG Köln befasst sich mit der Frage, ob die Aussage eines angeblichen Opfers ausreichend sei, um hierauf eine Verdachtsberichterstattung zu stützen und macht deutlich:

„ […] Unabhängig davon lässt sich eine Verdachtsberichtserstattung über einen gravierenden Verstoß im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht alleine auf die Aussage des jeweiligen Opfers stützen, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche diese Aussage stützen.“ (LG Köln v. 10.06.2014, Az. 28 O 563/14 Rz. 36)

Vorliegend sind keine weiteren Belegtatsachen ersichtlich. Es gibt nur die eine Quelle: Das angebliche Opfer. Schon deswegen ist die Berichterstattung ganz gravierend rechtswidrig.  

Der Beitrag ist zudem vorverurteilend. Die BamS hat den Sachverhalt allein aus der Sicht des Opfers dargestellt und sich aus eigenem kommerziellen Interesse zum loyalen Gefährten des angeblich Geschädigten gemacht. Die BamS war nach Kräften darum bemüht, beim Leser keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass die erhobenen Vorwürfe die Wirklichkeit spiegeln. Die Berichtesrattung stellt einen ganz erheblichen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar und ist vorverurteilend.

Die Berichterstattung über den angeblichen Betrug zu Lasten des angeblich Geschädigten Bekannten von Eike Immel ist rechtswidrig und begründet neben Unterlassungsansprüchen im Zweifel auch noch eine hohe Geldentschädigung.

Die BamS veröffentlich in diesem Zusammenhang u.a. auch den Screenshot eines privaten Chatverlaufs. Auch dies ist rechtswidrig.

Die Veröffentlichung und Verbreitung privater SMS Nachrichten oder privater Kommunikationsverläufe stellen ebenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn Immel dar.

Private Kommunikationsinhalte, gleichgültig in welche äußeren Erscheinungsformen sie gekleidet werden sind Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers (BGHZ 13, 334 – 341). Dem Verfasser einer Nachricht steht daher selbstverständlich das Recht zu, in eigener Person darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen (OLG Hamburg, Az. 7 W 5/13 vom 04.02.2013 Juris Rz. 1).

Steht die Kommunikation per SMS zur Beurteilung an, ist zudem hervorzuheben, dass diese Kommunikation dialogisch zwischen einzelnen Kommunikationspartnern stattfindet.

„Bei der öffentlichen Wiedergabe eines privaten SMS Schriftwechsel steht neben dem Zugriff auf einen schriftlich fixierten Gedankeninhalt ‚vor allem die Darstellung des persönlichen Zustandes ihres Verfassers‘ im Vordergrund.“

„Dies gilt umso mehr, wenn bei einer Veröffentlichung von SMS-Nachrichten diese nicht nur wörtlich wiedergegeben werden, sondern wenn zugleich die Veröffentlichung mit einer Ablichtung des Bildschirmes eines Smartphones verbunden ist. Da Nachrichten bei den verwendeten Smartphones in einer Dialogform abgebildet werden, bei der auf der rechten bzw. linken Bildschirmseite die jeweiligen Mitteilungen der verschiedenen Personen erkennbar unterschiedlich angezeigt werden, verfestigt sich der Eindruck einer unmittelbaren Wiedergabe einer persönlichen und vertraulichen Kommunikation. Die Nachrichten des Versenders verlieren damit im gesteigerten Maße den Charakter schriftlicher Mitteilungen und entpuppen sich für den Betrachter als persönlich gesprochene Aussage der Beteiligten. So wird z. B. durch die Versendung von vielen hintereinander folgenden Nachrichten der Eindruck, der zum Zeitpunkt des Versendens gegebenen emotionalen Erregtheit des Verfassers visualisiert. Das gleiche geschieht auch dadurch, dass – wie es jedem Versender von SMS–Nachrichten schon passiert sein dürfte – in der Situation der spontanen Kommunikation im geringerem Maße auf die Form der Nachricht und insbesondere auf deren Autografie geachtet wird, als es etwa bei Emails oder Briefen der Fall ist.“ (Kummermehr/Peter a.a.O S. 121)

Entsprechend weist die BamS den Leser darauf hin: „(Schreibweise der Konversation eins zu eins übernommen. d. Red.)“

Die Veröffentlichung des Inhaltes der SMS-Kommunikation ist ebenfalls rechtswidrig. Nach hiesiger Einschätzung stehen Eike Immel Unterlassungsansprüche wie auch Geldentschädigungsansprüche gegen die BamS zu. Sofern Inhalte geschildert werden, die nicht der Wahrheit entsprechen, kommen Berichtigungsansprüche hinzu.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-19 14:00:262023-02-09 14:31:24Ist es OK, wenn die Bild am Sonntag (BamS) prophezeit, der einstmalige Weltklassetorhüter Eike Immel werde von einem Bekannten bald wegen 49-fachen Betruges angezeigt werden? Natürlich nicht!

BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

19. Januar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant musste sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt u.a. wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB verantworten. BILD nahm den 1. Verhandlungstag zum Anlass, unter Verwendung des ausgeschriebenen Vor- und initialisierten Nachnamens sowie unter Hinweis auf sein Alter und seinen Beruf von einem Liebesverhältnis zu berichten, welches unser Mandant mit zwei Frauen – u.a. mit dem Opfer der Nachstellung – angeblich zeitgleich gehabt haben soll. Ferner soll er den beiden Frauen gedroht haben, sie zu töten und am helllichten Tag an das Fahrzeug seiner Ex-Partnerin gepinkelt und sie sodann mit 1,6 Promille im Blut durch die Straßen verfolgt und mehrfach mit seinem Wagen gerammt haben.  Den Beitrag hat die BILD mit einem Portraitfoto illustriert, worauf unser Mandant eine FFP 2 Maske trägt. Über die Augenpartie hat die BILD den unnützen obligatorischen schwarzen Balken gelegt. Unser Mandant hat die Anschuldigungen vor Gericht zurückgewiesen, was die BILD dazu veranlasst hat, dies als „seine absurde Ausrede vor Gericht“ zu verunglimpfen. 

Nachdem wir für unseren Mandanten vor dem Kammergericht Berlin eine Unterlassungsverfügung erwirkt haben, hat nun das Landgericht Hamburg, unter dem Az.: 324 O 197/22, die BILD in einer – Stand heute – noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, zur Zahlung von 10.000,00 € Geldentschädigung verurteilt. Vollkommen zu Recht. 

Zwar war die BILD der Auffassung, unser Mandant sei überhaupt nicht erkennbar. Sein Nachname werde nicht genannt. Doch diese Fehlsicht hat das Landgericht Hamburg deutlich zurechtgerückt und der BILD verdeutlicht, dass ein Betroffener nicht erst dann erkennbar dargestellt wird, wenn der Nachname erwähnt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn hinreichende identifizierende Merkmale, wie z.B. Beruf, Alter, Wohnort des Betroffenen mitgeteilt würden und der Betroffene anhand dieser Merkmale erkannt werden könne. Diese Voraussetzungen lagen vorliegend in Fülle vor. 

Dem Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung steht zum Ausgleich hierfür ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn es sich unter Beachtung der Tragweite des Eingriffs und des Grad des Verschuldens, sowie unter Beachtung auch des Beweggrundes des rechtsverletzenden Medienunternehmens, um eine schuldhafte, objektiv schwerwiegende Verletzung handelt. 

Das Landgericht Hamburg hat dies vorliegend vollkommen zu Recht angenommen. Die BILD habe „unwahre und ehrverletzende Tatsachen über den Kläger verbreitet“ und könne sich auch nicht auf ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse berufen. Denn für das Verständnis der Berichterstattung sei die Identität des Beschuldigten vollkommen unerheblich.   

Die aufgezeigte Rechtsverletzung hat das LG Hamburg auch als „schwerwiegend“ eingeordnet. Es hat ausgeführt, dass es sich „insbesondere bei dem Vorwurf, an das Auto von […] uriniert“ zu haben, sowie bei dem Vorwurf, das Fahrzeug seiner Ex-Freundlin verfolgt und mehrmals an roten Ampeln gerammt zu haben, verbunden mit der „unzutreffenden Behauptung, dass der Kläger bei der Verfolgungsfahrt hochgradig alkoholisiert gewesen sei“ jeweils um einen besonders ehrenrührige Vorwürfe gehandelt habe. Diese Vorwürfe bleiben an dem Kläger hängen obwohl er deswegen überhaupt nicht verurteilt wurde. Hinzu komme, so das Landgericht eindrücklich, „dass die Beklagte wahrheitswidrig behauptet, dass der Kläger mit zwei Frauen gleichzeitig eine Liebesbeziehung geführt habe. Dies verleiht dem ungeklärten Vorwurf, dass er den Frauen gedroht habe, sie zu töten, sollten sie ihn nicht heiraten, zusätzliches Gewicht, da dem Leser insoweit suggeriert wird, dass der Kläger auf beide Besitzansprüche erhebe“. Das Landgericht hat die BILD daher zur Zahlung einer Geldentschädigung von 10.000,00 € verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Seine-absurde-Ausrede-vor-Gericht.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-19 09:30:212023-03-15 16:27:16BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

BGH: Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt im Rahmen identifizierender Verdachtsberichtserstattung – „Kölner Irrweg“ erfährt eine bemerkenswert klare Absage. Zu Recht.

14. März 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Soll über Geschehnisse berichtet werden, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht feststehen, wie z.B. im Falle einer Berichterstattung über einen Verdacht, müssen Medienunternehmen strengen Sorgfaltsanforderungen gerecht werden, wenn sie in identifizierender Weise über Betroffene berichten wollen.  Denn solche Berichte tangieren das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erheblich und sie haben das Potential – auch bei später erwiesener Unschuld – nachteilige Konsequenzen wie z.B. den Verlust der persönlichen und beruflichen Reputation nach sich zu ziehen.

Für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist es daher erforderlich, dass genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft, wobei gleichzeitig nicht der Eindruck entstehen darf, dass der Vorwurf unumstößlich bewiesen ist. Ganz wichtig und schon der Ausgewogenheit und Fairness geschuldet: Der Betroffene muss Gelegenheit bekommen, seine Sicht der Dinge zu schildern.

Dies sieht der 15. Zivilsenat unter dem Az 15 W 64/20 des Oberlandesgericht Köln jedoch anders und hat versucht, aus welchen Gründen auch immer, einen Sonderweg zu beschreiten.

So u.a. auch im Falle des von uns vertretenen Beraters einer der international besten Fußballspieler der Welt. Hier hat das Landgericht Köln die erstaunliche Auffassung vertreten, die Verpflichtung, den Betroffenen vor der Veröffentlichung eines gegen ihn gerichteten Verdachts anzuhören und ihm damit die Chance zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, sei nicht zwingend. Es sei vielmehr notwendig, im Unterlassungsverfahren vorzutragen, was der Betroffene im Falle einer Konfrontation mit dem Vorwurf gesagt haben würde. Das OLG Köln räumt zwar ein, dass sich eine dahingehende Verpflichtung nicht der Rechtsprechung des BGH entnehmen lasse. Aber es liege „förmlich auf der Hand“, dass es auch darum gehe, ob, gemessen am Prozessvortrag und der insofern jedenfalls dann vorliegenden „Stellungnahme“, die Verdachtsberichterstattung zulässig sei (OLG Köln 15 W 64/20).

Diesem neuen „Kölner Irrweg“  hat der BGH (VI ZR 1241/20) nun in einer erfreulich deutlichen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.

Konkret ging es um einen hochrangigen Manager eines Automobilkonzerns, der 2017 in den USA in Untersuchungshaft genommen wurde. Durch die Berichterstattung im SPIEGEL wurde der Eindruck erweckt, der namentlich benannte Betroffene habe maßgeblich an den Straftaten mitgewirkt, die schlagwortartig unter dem Begriff „Abgasskandal“ zusammengefasst werden. Der SPIEGEL hat es nicht für notwendig befunden, dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Der BGH hat nun in einem obiter dictum klargestellt, dass die Anhörung des Betroffenen zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ist.  Schließlich soll sichergestellt werden, dass derjenige, der mit einem noch nicht bewiesenen Verdacht in Verbindung gebracht wird, selbst zu Wort komme und seine Sicht der Dinge schildern könne. Dies gelte auch und selbst dann, wenn lediglich nur ein pauschales Dementi des Betroffenen zu erwarten sei. Zumal auch der Hinweis, dass der Betroffene die Vorwürfe bestreite, geeignet sei, der Gefahr einer Vorverurteilung entgegenzuwirken.

Der BGH ließ auch nicht den Einwand gelten, der Betroffene sei inhaftiert und nicht erreichbar gewesen. Das Informationsinteresse habe nur dann Vorrang, wenn alle publizistischen Sorgfaltsanforderungen eingehalten werden. Das bedeute, dass Medienhäuser alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um eine Stellungnahme einzuholen. Insofern müsse im Falle der Inhaftierung z.B. versucht werden, mit den Anwälten des Betroffenen zu sprechen oder auch, die Familie des betroffenen zu kontaktieren. Medienunternehmen sind daher gut beraten, den Betroffenen vor der Veröffentlichung anzuhören und dessen Stellungnahme auch redaktionell umzusetzen. Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe von Entscheidungen ein, die die Rechte Betroffener einer identifizierenden Verdachtsberichtserstattung stärken (vgl. „Staranwalt“ – Urteil des BGH vom 18.6.2019 – VI ZR 80/18). Der kurze Kölner Irrweg ist zu Ende.

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2022/03/verdachtsberichter.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-03-14 16:14:422023-03-15 16:50:23BGH: Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt im Rahmen identifizierender Verdachtsberichtserstattung – „Kölner Irrweg“ erfährt eine bemerkenswert klare Absage. Zu Recht.

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