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Rechtsanwalt Damm lässt Berichterstattung zu Nachlassregelungen verbieten

26. Juni 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Der Inhalt des Testaments und Ausführungen dazu, wie ein Betroffener seinen Nachlass regelt und wer in welchem Umfange testamentarisch bedacht wird, sind der Geheimsphäre zugeordnet. Eine Berichterstattung hierüber ist grundsätzlich rechtswidrig. Insoweit folgte das Landgericht Hamburg unserem umfangreichen Unterlassungsantrag und hat sowohl zugunsten des Betroffenen selbst wie auch zugunsten der im Testament angeblich bedachten Personen eine (noch nicht rechtskräftige) einstweilige Verfügung gegen das Peoplemagazin BUNTE erlassen. BUNTE hatte mit Blick auf unseren Mandanten über angeblich bestehenden Nachlass- und Vorsorgeregelungen berichtet/spekuliert. Ferner wurde darüber berichtet, wem unser Mandant in welchem Umfang Generalvollmacht erteilt hat. Schließlich wurde über Inhalte aus dem Testament spekuliert und darüber, wer in welchem Umfange testamentarisch bedacht wurde. Diese Berichterstattung ist BUNTE nun vom Landgericht Hamburg vorläufig verboten worden. ( Landgericht Hamburg, Az.: 324 O 221/18)

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https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2018-06-26 09:28:172018-06-26 09:28:17Rechtsanwalt Damm lässt Berichterstattung zu Nachlassregelungen verbieten

Dr. Diana Ettig bekommt Fachanwaltstitel für Urheber- und Medienrecht verliehen

25. Juni 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Mit Entscheidung vom 18. Juni 2018 hat die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main an Frau Rechtsanwältin Dr. Diana Ettig aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht“ zu führen. Eine große Freude für das gesamte Team von DAMM ETTIG!

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2018-06-25 09:26:582018-06-25 09:26:58Dr. Diana Ettig bekommt Fachanwaltstitel für Urheber- und Medienrecht verliehen

Die Datenschutzgrundverordnung – Fragen der Medienschaffenden

15. Juni 2018/in Veröffentlichungen /von Diana Ettig

Auf Einladung des ver.di Fachbereichs Medien, Kunst und Industrie in Hessen hat Dr. Diana Ettig gestern einen Vortrag zum Thema Datenschutzgrundverordnung für Medienschaffende gehalten. Diskutiert wurde unter anderem über die von den Ländern erlassenen Gesetze zum Medienprivileg, die mit ihrem pauschalen Ausschluss nahezu aller datenschutzrechtlichen Vorgaben wohl kaum mit Art. 85 DS-GVO vereinbar sind. Zudem beschränken sich diese Gesetze schon aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz auf die Presse sowie deren Hilfsunternehmen, so dass sonstige pressenahe Unternehmen oder auch Blogger bedauerlicherweise nicht in den Anwendungsbereich des Medienprivilegs fallen. Hier wäre eine bundesweit einheitliche Lösung für alle Beteiligten wünschenswert gewesen – zum Beispiel durch wortgleiche Vorschriften in den Landespressegesetzen sowie einer Sondervorschrift für Medienschaffende, die nicht der Presse zugehören, auf Bundesebene. Darüber hinaus gab es viele Fragen zum Verhältnis zwischen den Regelungen zum Recht am eigenen Bild aus §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) und der Datenschutzgrundverordnung. Auch hier wäre der Gesetzgeber im Vorfeld des 25. Mai 2018 gefragt gewesen und hätte ohne Probleme klarstellen können, dass die Regelungen zum Recht am eigenen Bild als Sondervorschrift im Sinne des Art. 85 DS-GVO anzusehen sind. Mangels einer solchen Klarstellung gilt nun wegen deren Anwendungsvorrangs die Datenschutzgrundverordnung, wobei die im Rahmen der §§ 22, 23 KUG entwickelten Abwägungskriterien jedoch weitestgehend auf die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO übertragen werden können. Allerdings geht die Datenschutzgrundverordnung insoweit über den Anwendungsbereich des KUG hinaus, als auch das Erstellen von Fotos bereits eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Dieser Fall fiel bisher lediglich unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Einen guten Überblick über das Verhältnis zwischen Datenschutzgrundverordnung und Presse- und Meinungsfreiheit gibt der Aufsatz der Kollegen Kahl und Piltz in der K&R 2018, 289. Zudem hat der Hamburgische Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit einen sorgfältig begründeten Vermerk zum Thema „Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus“ veröffentlicht.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Diana Ettig https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Diana Ettig2018-06-15 10:31:572018-06-15 10:31:57Die Datenschutzgrundverordnung – Fragen der Medienschaffenden

Neuer Aufsatz zum rechtskonformen Einsatz von Cookies veröffentlicht

11. Juni 2018/in Veröffentlichungen /von Diana Ettig

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Datenschutzrecht hat Dr. Diana Ettig gemeinsam mit ihrem Co-Autor einen neuen Aufsatz zum rechtskonformen Einsatz von Cookies veröffentlicht. Der Beitrag befasst sich zum einen mit aktuellen Entscheidungen der Gerichte – insbesondere dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2017 – sowie den aktuellen Bestrebungen des europäischen Gesetzgebers zur Überarbeitung der sogenannten Cookie-Richtlinie im Rahmen der ePrivicay-Verordnung. Aufgrund des redaktionellen Vorlaufs noch nicht berücksichtigt ist allerdings das Positionspapier der deutschen Aufsichtsbehörden vom 26. April 2018. Darin hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) statuiert, dass es beim Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen einer vorherigen Einwilligung bedarf. Das bedeute, dass eine informierte Einwilligung im Sinne der DS-GVO in Form einer Erklärung oder sonstigen bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d.h. bevor beispielsweise ein Cookie platziert wird. Eine detaillierte Interessenabwägung, welche diese Auffassung stützen würde, ist dem Papier nicht zu entnehmen. Stattdessen verweisen die Datenschutzbehörden lediglich darauf, dass ihre Auffassung im Einklang mit dem europäischen Rechtsverständnis zu Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie steht, wonach für die Zulässigkeit der Speicherung von Cookies eine Einwilligung erforderlich ist.

Diese Auffassung der Datenschutzbehörden vermag weder dogmatisch noch inhaltlich zu überzeugen. Zwar ist zutreffend, dass die ePrivacy-Richtlinie bereits seit 2009 ein Einwilligungserfordernis vorsieht. Allerdings handelt es sich bei der ePrivacy-Richtlinie und der DS-GVO um zwei völlig verschiedene Gesetzeswerke, welche unterschiedliche Schutzgegenstände haben. Bei der DS-GVO geht es um den Schutz personenbezogener Daten, bei der ePrivacy-Richtlinie um den Schutz der elektronischen Kommunikation – unabhängig von einem Personenbezug. Vor diesem Hintergrund wurden die Regelungsgegenstände der ePrivacy-Richtlinie auch nicht mit in die DS-GVO aufgenommen, sondern sollen weiterhin Gegenstand einer eigenen gesetzlichen Regelung, der ePrivacy-Verordnung sein. Die DS-GVO und die ePrivacy-Richtlinie stehen mithin unabhängig nebeneinander. Es wäre daher bereits dogmatisch äußerst bedenklich, die in der ePrivacy-Richtlinie getroffene Interessenabwägung einfach auf das Datenschutzrecht zu übertragen. Dies gilt umso mehr als die entsprechende Regelung in der ePrivacy-Richtlinie ohnehin auf dem Prüfstand steht und sowohl Kommission als auch Parlament zukünftig die Speicherung von Cookies zum Zwecke der Webanalyse auch ohne Einwilligung als zulässig einstufen wollen.

Darüber hinaus sprechen auch verschiedene inhaltliche Überlegungen gegen die viel zu pauschale Aussage der Datenschutzbehörden: (1) Wenn schon die Direktwerbung als berechtigtes Interesse in Erwägungsgrund 47 der DS-GVO ausdrücklich vorgesehen ist, so muss dies erst recht für die Web- und Marketinganalyse gelten, welche lediglich eine Vorstufe mit deutlich geringerer Eingriffsintensität darstellt. (2) Sowohl für die Direktwerbung als auch sogar für das Profiling ist in Art. 21 Abs. 2 DS-GVO explizit ein Widerspruchsrecht vorgesehen. Diese Regelung würde schlicht keinen Sinn ergeben, wenn diese Maßnahmen nur mit Einwilligung zulässig wären. (3) Anders als noch 2009 sind die Nutzer heute aufgrund der Cookie-Banner mit der Funktion von Cookies sowie den darauf aufbauenden Mechanismen von Webanalyse und Conversion Tracking vertraut. Der Nutzer rechnet mit Webtracking beim Besuch von Websites. Gerade vor diesem Hintergrund sieht auch der Entwurf für die ePrivacy-VO ganz klar eine reine Informationslösung für das Tracking vor. Auch dies spricht für eine Zulässigkeit auf Grundlage des berechtigten Interesses. Gerade vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklung wäre es völlig absurd, nunmehr über den Umweg der DS-GVO die Cookie-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen, die offensichtlich überholt ist. Im Ergebnis sprechen daher gute Gründe für eine Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) DS-GVO und gegen die Auffassung der deutschen Datenschutzbehörden. Für die Betreiber von Websites bleibt daher zu hoffen, dass hier entweder der europäische Gesetzgeber mit der ePrivacy-Verordnung oder der Europäische Gerichtshof in dem angesprochenen Vorlageverfahren aus Deutschland schnell für Rechtssicherheit sorgt.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Diana Ettig https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Diana Ettig2018-06-11 10:17:532018-06-11 10:17:53Neuer Aufsatz zum rechtskonformen Einsatz von Cookies veröffentlicht

DSGVO Workshop beim Deutschen Designer Club

21. Mai 2018/in Veröffentlichungen /von Diana Ettig

Am 22. Mai 2018 sind Dr. Diana Ettig und Felix Damm mit einem Workshop zur Datenschutzgrundverordnung zu Gast beim Deutscher Designer Club e.V. (DDC). Inhaltlich geht es um die Frage, was Designer und deren Kunden im Hinblick auf die DSGVO beachten und umsetzen müssen – angefangen von der Datenschutzerklärung auf der Website bis hin zum Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten. Wir bedanken uns herzlich für die Einladung und freuen uns auf einen interessanten Abend mit vielen Diskussionen zur praktischen Umsetzung der DSGVO in der Kreativwirtschaft.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Diana Ettig https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Diana Ettig2018-05-21 21:23:222018-05-21 21:23:22DSGVO Workshop beim Deutschen Designer Club

Datenschutzgrundverordnung – der Countdown läuft

28. April 2018/in Veröffentlichungen /von Diana Ettig

In Datenschutzkreisen kann man es schon fast nicht mehr hören: Am 25. Mai 2018 wird die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wirksam. Damit verbunden ist eine Reihe von Veränderungen vor allem bei der Transparenz der Datenverarbeitung. Erweiterte Informationspflichten sind daher genauso Gegenstand der DSGVO wie umfassende Dokumentationspflichten. Der Austausch mit Datenschutzbehörden und Kollegen auf dem @kit-Kongress in Berlin hat gezeigt, dass längst noch nicht alle fit für die DSGVO sind – das gilt sowohl für die Behörden als auch für viele Unternehmen. Wir unterstützen Sie gerne mit kompetenter und praxisnaher Beratung zum Datenschutzrecht und helfen Ihnen auch kurzfristig, die Anforderungen der DSGVO umzusetzen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Diana Ettig https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Diana Ettig2018-04-28 11:59:212018-04-28 11:59:21Datenschutzgrundverordnung – der Countdown läuft

Rechtliche Rahmenbedingungen der nichtgewerblichen Filmarbeit – Vortrag bei der Jahrestagung des Bundesverbands für Jugend und Film

13. April 2018/in Veröffentlichungen /von Diana Ettig

Vom 20. bis 22. April 2018 findet in Wiesbaden-Naurod die Jahrestagung des Bundesverbands Jugend und Film statt. Frau Dr. Diana Ettig ist eingeladen, am 21. April einen Vortrag sowie einen Workshop zum Thema „Rechtliche Rahmenbedingungen der nichtgewerblichen Filmarbeit“ zu halten. Inhaltlich geht es unter anderem um die Erforderlichkeit von Vorführlizenzen, die Lizenzbedingungen einer nichtgewerblichen Filmlizenz sowie zusätzliche GEMA-Gebühren. Weitere Informationen finden Sie hier.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Diana Ettig https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Diana Ettig2018-04-13 11:36:512018-04-13 11:36:51Rechtliche Rahmenbedingungen der nichtgewerblichen Filmarbeit – Vortrag bei der Jahrestagung des Bundesverbands für Jugend und Film

DAMM ETTIG wehrt sich für Dozenten der Frankfurter Goethe Universität erfolgreich gegen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung über angebliche sexuelle Übergriffe.

20. März 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant war Dozent an der Frankfurter Goetheuniversität. Nach Abschluss eines Seminars erhob einer der Teilnehmerinnen den Vorwurf, der Dozent habe Sie sexuell belästigt. Er soll ihre Nähe gesucht und generell dunkelhaarige Frauen bevorzugt behandelt haben. Bei einer Exkursion soll er eine sexuell anzügliche Bemerkung und die Studentin mehrfach zu sich herangezogen haben. In einem Fall soll er sie in der Nähe des Intimbereichs angefasst und den Oberschenkel lange gestreichelt haben. Zeugen für diese Vorfälle wurden nicht benannt. Die Studentin zeigte den Dozenten nach Abschluss des Seminars bei der Gleichstellungsbeauftragten der Universität an. Ferner erzählte sie die Geschichte dem Redakteur einer angesehenen überregionalen Tageszeitung, der aus den Vorwürfen einen Beitrag zur „meeto“ Debatte leisten wollte. Dies missglückte gründlich. Namens und in Vollmacht des Mandanten erwirkte DAMM Ettig nach mündlicher Verhandlung eine einstweilige Verfügung des Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 39/18). Es ist hierbei unserer Auffassung gefolgt, wonach der Dozent, dessen Name in dem Beitrag zwar nicht genannt, er aber aufgrund einer Vielzahl von Angaben, jedenfalls für Freunde und Kollegen, erkennbar dargestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war unser Mandant von der Berichterstattung daher selbstverständlich auch betroffen. Sodann hat das Landgericht Frankfurt ausgeführt, dass der Verdacht der sexuellen Belästigung ganz erhebliche Eingriffsintensität hat und die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung zur Anwendung kommen, die vorliegend umfassend nicht beachtet wurden. Der Beitrag sei bereits vorverurteilend. Formulierungen wie „Eine Studentin, die … von einem Dozenten belästigt wird“ lassen keinen Raum für die Annahme, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt. Hierdurch werde der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Da der Verdacht nicht bewiesen werden konnte war dem Antrag auf Unterlassung umfänglich zu entsprechen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2018-03-20 09:46:472018-03-20 09:46:47DAMM ETTIG wehrt sich für Dozenten der Frankfurter Goethe Universität erfolgreich gegen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung über angebliche sexuelle Übergriffe.

DAMM ETTIG geht für ehemalige Mitarbeiterin des DFB erfolgreich gegen eine identifizierende Verdachtsberichterstattung des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ vor.

13. März 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Die Klägerin war Mitarbeiterin beim DFB. Unter dem Stichwort „DFB-Affäre“ hat das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ 2016 einen Beitrag verfasst, der sich mit den Hintergründen der Vergabe der Fußball Weltmeisterschaft 2006 befasste. Die Autoren vermuteten, die Vergabe der WM 2006 sei durch Zahlung eines Betrages von 6,7 Millionen Euro „gekauft“ worden. In Bezug auf unsere Mandantin, deren Nachnamen zwar initialisiert wurde, deren Erkennbarkeit sich jedoch u.a. aufgrund der Mitteilung ihres Vornamens und ihrer hervorgehobenen Position beim DFB ergab, wurde behauptet, sie habe die Konten des DFB und zahlreiche Geldtransfers gekannt und „wohl auch jene 6,7 Millionen Euro, die der DFB über den Umweg Fifa an Louis-Dreyfus leitete […] bald danach hatte sie einen neuen Arbeitgeber: den DFB“. In dieser Darstellung sah die Klägerin den Tatbestand einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt. Das Landgericht Frankfurt (Az.: LG Frankfurt, 2-03 O 209/16) hat den „Spiegel“ antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat unter dem Az.: Oberlandesgericht Frankfurt, Az: 16 U 64/16 die Berufung des „Spiegels“ zurück gewiesen und es diesem untersagt, durch die Veröffentlichung der skizzierten Textpasse den Verdacht zu erwecken, unsere Mandantin habe Kenntnis davon gehabt, dass der DFB über den Umweg der FIFA 6,7 Millionen Euro an einen Dritten geleitet habe und weiter, dass diese Kenntnis der Grund für ihre Anstellung beim DFB gewesen sei.

Das Oberlandesgericht sieht in der angegriffenen Berichterstattung einen ehrverletzenden Verstoß gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, welche „nicht nur auf Berichte über mögliche Straftaten Anwendung [finden], sondern auch bei sonstigen Verhaltensweisen, welche nur mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verknüpft sind“. Die Verdachtsberichterstattung war rechtswidrig. Es lagen weder hinreichende Belegtatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Information gesprochen haben. Noch ist unserer Mandantin im Vorfeld der Berichterstattung hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Zwar sei der DFB um eine Stellungnahme gebeten worden. Allerdings sei die Klägerin persönlich anzuhören gewesen. Dies sei nicht erfolgt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2018-03-13 14:49:272018-03-13 14:49:27DAMM ETTIG geht für ehemalige Mitarbeiterin des DFB erfolgreich gegen eine identifizierende Verdachtsberichterstattung des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ vor.

DAMM ETTIG wehrt sich für ein Mitglied des deutschen Hochadels erfolgreich gegen die Verletzung seiner Intim- und Privatsphäre

13. März 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant war vor Jahren mit einer Teilnehmerin der diesjährigen, 12. Staffel des Sendeformats „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ (Dschungelcamp) liiert.

Am 9. Tag im Dschungelcamp machte die Ex-Partnerin unseres Mandanten gegenüber einer weiteren Teilnehmerin Ausführungen zur sexuellen Potenz unseres Mandanten und berichtete über dessen angebliche sexuellen Vorlieben. Auch thematisierte sie angeblich bestehende schlechte wirtschaftliche Verhältnisse unseres Mandanten. Das Gespräch wurde aufgezeichnet und kam am 27.01.2018 zur Ausstrahlung. Wegen der dadurch verursachten rechtswidrigen Verletzung der Intim- und Privatsphäre beantragte DAMM ETTIG gegen die Ex-Partnerin eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Frankfurt antragsgemäß erlassen hat. Daneben setzte DAMM ETTIG auch gegen den Privatsender RTL Unterlassungsansprüche durch, der sich die Ausführungen der EX-Partnerin unseres Mandanten inhaltlich zu Eigen gemacht hat.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2018-03-13 12:38:422018-03-13 12:39:19DAMM ETTIG wehrt sich für ein Mitglied des deutschen Hochadels erfolgreich gegen die Verletzung seiner Intim- und Privatsphäre
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