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Beiträge

BILD veröffentlicht Fotos von Geflüchteten. Das LG Frankfurt spricht von „Steckbrief“ und „Internetpranger“ und verbietet diesen Journalismus.

19. August 2025/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

 Wir vertreten drei Geflüchtete aus Somalia, die am 09.05.2025 an der deutsch-polnischen Grenze einen Asylantrag gestellt haben. Gegen ihre am gleichen Tag erfolgte Zurückweisung haben sie sich vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolgreich gewehrt. Das Gericht hat die Zurückweisung für rechtswidrig erachtet und entschieden, dass ihnen die Einreise nach Deutschland zu gestatten ist.

BILD hat die Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin in einem Beitrag redaktionell thematisiert und diesen Beitrag, in der Anmutung eines „Steckbriefs“ mit Bildnissen unserer Mandanten illustriert.

Die Veröffentlichung der Bildnisse unserer Mandanten ist grob rechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt hat auf unseren Antrag hin und nach Anhörung und sorgfältiger Auswertung der von Axel Springer bei Gericht eingereichten umfassenden Stellungnahme, der BILD im Wege der einstweiligen Verfügungen die weitere Veröffentlichung der Bildnisse unserer Mandanten untersagt. Zu Recht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung. Hieraus folgt das Recht auf Anonymität und insofern das Recht, mit welchen Lebensumständen und Lebensdaten auch immer, in selbstgewählter Anonymität zu verbleiben. Auch der Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen und sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet. Schließlich umfasst das Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild und ist die Veröffentlichung eines Bildnisses grundsätzlich von der Einwilligung des Betroffenen abhängig. Liegt diese nicht vor, kann die Veröffentlichung nur zulässig sein, wenn das Bildnis ein zeitgeschichtliches Ereignis dokumentiert und der Veröffentlichung keine berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Allerdings ist weder das Recht auf Anonymität noch das Recht am eigenen Bild schrankenlos gewährleistet und lässt sich hieraus kein umfassendes, absolutes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person ableiten. Umgekehrt jedoch, lässt sich aus dem Recht der Berichterstattung über zeitgeschichtliche Umstände nicht zwangsläufig das Recht ableiten, unter Aufhebung der Anonymität Einzelner zu berichten.

Zumal – und hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen – der BILD das Recht, umfassend über die Einreise der „drei Somalier“ und deren rechts- und gesellschaftspolitischen Implikationen auch kritisch zu berichten“ durch den von uns gestellten Antrag auf Schutz der Anonymität überhaupt nicht abgesprochen wurde. Die Möglichkeit, sich inhaltlich mit dem Verfahren und den damit verbundenen gesellschaftlichen und rechtlichen Implikationen zu befassen, wird nicht einmal tangiert.

Insofern waren die sich gegenüberstehenden Positionen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung waren nicht zuletzt auch die Erwägungen des OLG Frankfurt zu berücksichtigen, wonach „dem Persönlichkeitsrechtsschutz […] grundsätzlich Vorrang einzuräumen [ist], wenn die Darstellung eine Bloßstellung bewirkt, ohne dass es auf die betroffene Person ankommt.“  Das OLG Frankfurt geht im Rahmen einer solchen Abwägung der Frage nach,

„ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht. Eine Identifizierung ist nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffeneneinen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht“ (OLG Frankfurt NJW-RR 2016, 1381)

In Ansehung dessen hat das Landgericht Frankfurt das Interesse unserer Mandanten am Schutz ihrer Anonymität und am Schutz ihres Rechts am eigenen Bild höher und vorrangig vor den Interessen der BILD gewichtet, unsere Mandanten dem Leser auch im Bild vorzuführen und diese damit praktisch zur „Fahndung auszuschreiben“. Im Rahmen einer Berichterstattung über ein Verwaltungsverfahren ist an der Identität eines Asylsuchenden nicht ernsthaft ein öffentliches Informationsinteresse auszumachen.   

Konkret führt das Landgericht in der Abwägung aus:

„Die angegriffene Berichterstattung nutzt in stigmatisierender Weise das Einzelschicksal der Antragstellerin als Projektionsfläche für eine Auseinandersetzung mit einer allgemeinen politischen Debatte (deutsche Asylpolitik), indem sie die Antragstellerin an einen „Internet-Pranger“ stellt. Schon zu Beginn des Betrags werden die „drei Somalier“ und damit auch die Antragstellerin aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten vergleichbar mit einem Steckbrief abgebildet und abwertend als „Migranten-Trio“ bezeichnet, das sich unbeschadet einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung illegal in Deutschland aufhalte.“

Soweit in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, es gebe in Bezug auf die von uns vertretene Somalier eine anderslautende Entscheidung des LG Berlin, so ist dies unrichtig. Das LG Berlin hat sich mit dem hier streitgegenständliche Foto der Somalierin nie befasst. Die Entscheidungen des LG Frankfurt, u.a. Az. LG Frankfurt 2-03 O 261/25, sind nicht rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2025-08-19 13:39:162025-08-19 13:39:19BILD veröffentlicht Fotos von Geflüchteten. Das LG Frankfurt spricht von „Steckbrief“ und „Internetpranger“ und verbietet diesen Journalismus.

BILD schreibt unter der Überschrift „EINER BEKAM TÄGLICH SEX – Das sind Gina-Lisas Flop-Männer“ über den ehemaligen Profifußballer Arthur Boka (VfB Stuttgart), er habe mit Gina Lisa Lohfink jeden Tag Sex gehabt und er habe sie betrogen. Ist das OK?

9. März 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Nein, natürlich nicht. Im Gegenteil. Die Berichterstattung stellt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Lasten des ehemaligen Fußballprofis dar. Dieser Einschätzung steht es nicht entgegen, dass die BILD insoweit Gina Lisa Lohfink zitiert die gesagt haben soll: „Wie kann man eine Superfrau wie mich betrügen? Ich habe für ihn gewaschen, gebügelt, gekocht. Er hat jeden Tag Sex gekriegt. Ich bin so verletzt.“

Ausführungen dazu, wie sich ein Beziehungsleben gestaltet, auch wie es begonnen oder geendet hat, sind grundsätzlich der Privatsphäre zugeordnet, die jedermann, auch einem prominenten Fußballspieler, einen autonomen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht. Die Privatsphäre soll jedem ganz generell die Möglichkeit geben, für sich zu sein und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Urlaub mit Freunden gehört in diesen Bereich ebenso, wie Informationen über eine Beziehung (vgl. BGH v. 02.08.2022 – VI ZR 26/21) oder Informationen über Seitensprünge innerhalb einer Beziehung. Solche Informationen sind grundsätzlich Privat.

Die Behauptung allerdings, der Ex-Fußballprofi Arthur Boka, habe jeden Tag Sex mit Gina-Lisa Lohfink gehabt, geht darüber hinaus. Durch diese Darstellung greift die BILD in die absolut geschützte Intimsphäre des Sportlers ein. Die Intimsphäre ist stets dann tangiert, wenn Vorgänge aus dem Sexualbereich Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht werden. Dies ist beispielsweise bei der Preisgabe der sexuellen Orientierung der Fall. Aber eben auch bei Informationen über sexuelle Begegnungen. Die Intimsphäre entzieht sich einer abwägenden Bewertung gegenläufiger Interessen und genießt absoluten Schutz vor Kenntnisnahme.  

Allerdings steht es Betroffenen grundsätzlich frei, die Öffentlichkeit auch an Umständen teilhaben zu lassen, die der Intimsphäre zugeordnet sind. So hat Gina-Lisa Lohfink die der Intimsphäre zugehörigen Informationen selbst den Medien zugetragen. Sie hat sich damit selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihres Schutzes der Privat- und Intimsphäre freiwillig begeben.

Allerdings muss sich der betroffene Ex-Profifußballer diese Selbstbegebung nicht zurechnen lassen. Angesichts der mit der Selbstöffnung verbundenen einschneidenden Rechtsfolge, nämlich des partiellen Verlusts bzw. der Beschränkung des Schutzes der Privat- und Intimsphäre, kann der Schutz natürlich nur entfallen, wenn sich der Betroffene selbst freiwillig und selbstbestimmt damit einverstanden gezeigt hat, dass ganz bestimmte, gewöhnlich als privat oder als intim geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408). Dass mag auf Gina-Lisa Lohfink zutreffen. Ausweislich der inhaltlichen Ausgestaltung des Beitrages in der BILD gilt dies hingegen nicht für den ehemaligen Fußballprofi Boka, der nach hiesiger Einschätzung Unterlassungs- und Geldentschädigung verlangen könnte.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-03-09 16:45:542023-04-06 11:48:06BILD schreibt unter der Überschrift „EINER BEKAM TÄGLICH SEX – Das sind Gina-Lisas Flop-Männer“ über den ehemaligen Profifußballer Arthur Boka (VfB Stuttgart), er habe mit Gina Lisa Lohfink jeden Tag Sex gehabt und er habe sie betrogen. Ist das OK?

Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Gerichtsvollzieher jagt TV -Bösewicht“ in identifizierbarer Weise über angebliche Schulden eines bekannten Schauspielers berichtet. Natürlich nicht.

17. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BILD hat in ihrer Ausgabe vom 14.02.2023 auf Seite 4, behauptet „weil er seine Schulden nicht bezahlt“ werde der Schauspieler vom „Gerichtsvollzieher gejagt“. Der fast ganzseitige Beitrag ist mit zahlreichen Fotos des bekannten Schauspielers illustriert. In dem Beitrag wird unter Angabe von Gerichtsaktenzeichen von mehreren Zwangsvollstreckungsverfahren und von angeblichen Schulden „in Höhe von mehreren Tausend Euro“ berichtet.

Die Berichterstattung über angebliche Schulden stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schauspielers dar, welches u.a. auch die Befugnis eines jeden Einzelnen beinhaltet, in eigener Person zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, wozu die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zählen, offenbart werden. Daneben gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen geschützten privaten Bereich, der in räumlicher und thematischer Hinsicht die Möglichkeit des „Zu-Sich-Selbst-Kommens“ und der Entspannung gewährleisten soll. Die Privatsphäre betrifft solche Lebensumstände, die der Betroffene grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer öffentlichen Wahrnehmung macht und er berechtigterweise auch erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Es sind solche Lebensumstände, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden oder sogar nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen können. Zu diesem Bereich gehört z.B. das Beziehungsleben, Krankheiten, Urlaube und eben auch die privaten wirtschaftlichen Eigentums- und Vermögensverhältnisse, deren Bekanntgabe ohne weiteres geeignet ist, kommentierenden Reaktionen auszulösen. Dies gilt besonders bei einer das Sozialprestige beeinträchtigenden Vermögenslosigkeit oder bei Schulden. Informationen hierüber verlassen den privaten Schutzraum nur mit Einwilligung des Betroffenen, die vorliegend offenkundig nicht vorlag.

Die Berichterstattung ist nach Abwägung rechtswidrig. Ein redaktionell vertretbarer Anlass, über die Vermögensverhältnisse des Schauspielers zu informieren, ist nicht ersichtlich. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung inter partes begründet kein Informationsinteresse. Ausreichend ist es auch nicht, dass die BILD aus Gründen der Unterhaltung, die höchstpersönlichen Lebensumstände des Schauspielers instrumentalisiert und sich als verlängerter Arm der Gläubiger zu betrachten scheint. Es geht um Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz auf Kosten des Schauspielers. Die Berichterstattung dient allein dem Bemühen, die Neugier zu befriedigen. Dieses Interesse hat bei der Abwägung hinter den Interessen des Schauspielers, auf Achtung und Schutz seiner Privatsphäre zurückzutreten. Dies auch vor dem Hintergrund, als die insinuierte schlechte Zahlungsmoral gesellschaftliche Missbilligung auslösen und damit dem Ansehen des Schauspielers und seiner Reputation einen erheblichen Schaden zufügen kann.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-17 14:25:382023-04-06 11:51:37Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Gerichtsvollzieher jagt TV -Bösewicht“ in identifizierbarer Weise über angebliche Schulden eines bekannten Schauspielers berichtet. Natürlich nicht.

Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Eintracht-Präsi Fischer – Sohn (13) mit Koks erwischt“ über ein Ermittlungsverfahren berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen Peter Fischer, seinen 25 Jährigen Sohn wie auch gegen seine Ehefrau eingeleitet hat? Natürlich nicht!

8. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Schon selbsterklärend ist es bereits bemerkenswert rechtswidrig, dass die BILD in Bezug auf ein 13-Jähriges, strafunmündiges Kind, auf Seite 1 der Bundesausgabe der BILD den Verdacht erweckt, es sei „mit Koks erwischt“, bzw.  „auf dem Schulhof mit Kokain erwischt“ worden. Zwar wurde der Name des Kindes nicht erwähnt. Trotzdem ist das Kind erkennbar dargestellt worden. Ausreichend hierfür ist es bereits, wenn sich die Erkennbarkeit aufgrund der mitgeteilten Umstände ergibt (BVerG 1 BvR 263/03). Dies ist hier der Fall. Schließlich werden das Alter des Kindes, sein Geschlecht, Name und Funktion des Vaters und als Wohnort, die Wohnung des Vaters im Stadtteil Westend in Frankfurt am Main mitgeteilt. Auch ist von dem 25-Jährigen Bruder die Rede. Das gesamte schulische, familiäre und gesellschaftliche Umfeld des Kindes weiß genau, um wen es sich handelt. Nach höchstrichterlicher, zig-fach bestätigter Rechtsprechung: Das reicht (u.a. BGH VI ZR 122/04).  Mit Blick auf das Kind von Peter Fischer ist ohne weiteres von einer schwerwiegenden, grob rechtswidrigen Berichterstattung auszugehen, die neben Unterlassungsansprüchen auch noch eine hohe Geldentschädigung nach sich ziehen dürfte. Dies nicht zuletzt auch deswegen, als die Behauptung, es sei auf dem „Schulhof mit Kokain erwischt“ worden, unwahr ist.

Aber auch die Berichterstattung über Peter Fischer, über seinen namentlich nicht genannten 25-Jähriger Sohn, wie auch über seine Ehefrau, sind rechtswidrig.

Hierbei wird natürlich nicht verkannt, dass Peter Fischer, ein meinungsstarker, bundesweit bekannter weltoffener Leader eines der größten Sportvereine in Deutschland ist.

Doch maßgeblich zu berücksichtigen ist zunächst, dass die BILD lediglich über den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von Rauschgift berichtet, welches gegen drei Personen allein deshalb eingeleitet wurde, weil sie in einer Wohnung gemeldet sind, in der kleine Mengen von Marihuana und Rückstände unbekannter Substanzen gefunden wurde.

Eine Berichterstattung über den Verdacht des illegalen Rauschgiftbesitzes, die für den Vorsitzenden eines Sportvereins ganz erhebliche, negative Auswirkungen haben kann, muss den Anforderungen genügen, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung geknüpft werden. Dies gilt auch, wenn gegen Peter Fischer ermittelt wird und erst Recht, wenn gegen seinen 25 Jährigen Sohn und seine Ehefrau ermittelt wird. Immerhin steht zu Beginn des Ermittlungsverfahrens lediglich fest, dass es eingeleitet wurde. Vollkommen offen ist es allerdings, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Gerade im Ermittlungsverfahren, welches von Amtswegen schon dann eingeleitet wird, wenn eine ungeprüfte und nicht verifizierte Anzeige erhoben wird, ist zu Gunsten des Betroffenen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung besonders zu gewichten. Denn die Öffentlichkeit setzt die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens häufig mit dem Nachweis der Schuld gleich, weshalb auch dann, wenn die Ermittlungen später eingestellt wird vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Auch deswegen natürlich, weil es für Medien redaktionell und wirtschaftlich kaum uninteressanter sein kann, über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zu berichten, weswegen von dieser Form der Aufklärung regelmäßig Abstand genommen wird. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist eine identifizierende Berichterstattung daher nur innerhalb enger Grenzen möglich (vgl. BVerfG 1 BvR 1107/09). Zunächst einmal  müssen hinreichende Umstände vorhanden sein, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln. Denn nur dann könnte die Mitteilung einer angeblichen Verfehlung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

Eine Verdachtsberichterstattung ist bereits dann rechtswidrig, wenn auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

Mit Blick auf Herrn Fischer, seinen 25-jährigen Sohn und seine Ehefrau gibt es bereits keine Umstände, die für den Wahrheitsgehalt des Vorwurfs des illegalen Drogenbesitzes sprechen. Es bleibt vollkommen offen, in welcher Weise die genannten Personen mit dem  gefundenen Marihuana in Verbindung stehen. Mit Blick auf den Verdacht, der 13-jährige Sohn von Herrn Fischer habe auf dem Schulhof Kokain konsumiert, was noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft behauptet, ist ebenfalls nicht ernsthaft von hinreichenden Belegtatsachen auszugehen.

Die Berichterstattung ist auch vorverurteilend. Bereits auf Grund der reißerischen Aufmachung des Beitrages hat der Leser nicht den geringsten Zweifel, dass die Vorwürfe zutreffend sind. Auch werden keine entlastenden Umstände oder Zweifel an der Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe mitgeteilt. Im Gegenteil. Es wird wahrheitswidrig behauptet, der Sohn von Herrn Fischer sei auf dem Schulhof mit Koks erwischt worden. Passend hierzu wird von „weißen Rückstände“ gesprochen, die in der Wohnung gefunden wurden. Der Beitrag ist unausgewogen, manipulativ und unsachlich auf Effekte der Entrüstung ausgelegt. Der Leser hat nicht den geringsten Zweifel, dass das Kind das Koks aus der elterlichen Wohnung genommen und damit auf dem Schulhof erwischt worden ist. Der Unschuldsvermutung räumt die BILD einfach garkeinen Stellenwert ein.  

Das Recht, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich hierzu zu erklären, ist Peter Fischer wohl gewährt worden. Weder seinem erwachsenen Sohn noch seiner Ehefrau wurde diese Möglichkeit allerdings eingeräumt. Sie wurden mit den Vorwürfen nicht konfrontiert und hatten offenkundig keine Gelegenheit bekommen, sich zu erklären. Das Recht zur Stellungnahme ist mit Blick auf den Sohn und die Ehefrau von Herrn Fischer verletzt worden.  

Auch verkennt die BILD den Wert der Story. Es handelt sich nicht um einen Vorgang, der so gewichtig ist, dass die identifizierende Berichterstattung bereits jetzt, am Anfang eines Ermittlungsverfahrens durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Laut BILD wurden bei einer Hausdurchsuchung „kleinere Mengen Marihuana gefunden wurde. Mehr nicht. In Ansehung der derzeitigen Bemühungen auf Regierungsebene, Marihuana zu legalisieren, ist es bestenfalls fragwürdig, ob es sich in Ansehung des derzeitigen Kenntnisstandes um eine Angelegenheit von gravierendem Gewicht handelt.

Die identifizierende Berichterstattung über die angeblichen Beteiligten Mitglieder der Familie des Präsidenten der Eintracht Frankfurt ist rechtswidrig und begründet umfangreiche Unterlassungsansprüche und, jedenfalls mit Blick auf den 13-jährigen Sohn, eine relevant hohe Geldentschädigung.   

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-08 10:33:192023-02-08 10:33:21Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Eintracht-Präsi Fischer – Sohn (13) mit Koks erwischt“ über ein Ermittlungsverfahren berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen Peter Fischer, seinen 25 Jährigen Sohn wie auch gegen seine Ehefrau eingeleitet hat? Natürlich nicht!

„Internet-Einnahmen verheimlicht? Finanzamt jagt Promi-Polizistin!“ So berichtet BILD über Adrienne Koleszár. Ist das OK? Nein, natürlich nicht.

2. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Adrienne Koleszár war Kommissarin in Dresden. Bis 2020. Seitdem ist sie eine sehr erfolgreiche Influencerin. In einem emotionalen Post, hat sie ihre Follower offen und unverstellt an ihren aktuellen Sorgen teilhaben lassen. Nicht alles sei stets so problemlos gelaufen, wie es scheine. Falsche Freunde und Berater. Auch sei das Finanzamt gekommen, eine Betriebsprüfung.

TAG 24 hat den Post redaktionell zutreffend verarbeitet. Nun hat auch die BILD und auch BILD Online diesen Post zum Anlass für einen eigenen Beitrag genommen. Allerdings hat die BILD durch die Überschrift „Internet-Einnahmen verheimlicht?“ und durch die Behauptung „Finanzamt jagt Promi-Polizistin“, den unzutreffenden Verdacht erweckt, Frau Koleszár habe Steuern hinterzogen. Insbesondere durch die feststehende Behauptung, sie werde vom Finanzamt „gejagt“, erweckt die BILD den Eindruck, Frau Koleszár entziehe sich der Verantwortung und im Ergebnis dem „Zugriff“ durch das Finanzamt und sei praktisch auf der Flucht. Schließlich behauptet die BILD, es „droht eine ordentliche Nachzahlung“.

Die Berichterstattung stellt eine grob rechtswidrige Berichterstattung über den Verdacht des Steuerbetrugs bzw. der Steuerhinterziehung dar. Die Berichterstattung spiegelt nicht im Ansatz die inhaltlichen Aussagen wider, die Frau Koleszár in ihrem Post gemacht hat.  Es liegen auch keine hinreichenden Belegtatsachen vor. Das Ergebnis der Betriebsprüfung ist offen. Die Ausführungen in dem Post von Frau Koleszár vermögen den vermeidlichen Verdacht ebenfalls nicht zu begründen, zumal dort nicht von Einnahmen die Rede ist, die dem Finanzamt vorenthalten wurden. Es wird dort auch nicht von Steuerschulden und auch nicht davon berichtet, dass sich Frau Koleszár dem Finanzamt entzieht und „gejagt“ wird.

Der Beitrag ist nachhaltig ehrverletzend und rufschädigend und begründet Unterlassungsansprüche. Die Bedeutung und Tragweite des vorstehend skizzierten Eingriffs wiegen aufgrund des erhobenen Verdachts des Steuerbetruges besonders schwer. Zumal es für diesen Verdacht keine belastbare Grundlage gibt. Die Tragweite dieser angeblichen „Steuerverfehlung“ wird noch dadurch gesteigert, dass von Frau Koleszár das Bild der gejagten Verbrecherin gezeichnet wird und dies den Verdacht eines besonders schweren Steuervergehens impliziert. Die Bedeutung und Tragweite der rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung rechtfertigen nach hiesiger Einschätzung sogar die Zahlung einer hohen Geldentschädigung.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-02 16:05:572023-02-17 14:42:26„Internet-Einnahmen verheimlicht? Finanzamt jagt Promi-Polizistin!“ So berichtet BILD über Adrienne Koleszár. Ist das OK? Nein, natürlich nicht.

Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift: „Ihre neue Liebe ist 26 Jahre Jünger“? über das private Beziehungsleben von Anne Will spekuliert? Natürlich nicht!

1. Februar 2023/in Ist das ok? /von Eva Wilczek

BILD will exklusiv „aus dem Umfeld“ erfahren haben, dass sich Anne Will nach ihrer Zeit als „Gastgeberin des Sonntags-Talks“ nicht nur neuen Talk-Projekten auf der Theaterbühne zuwenden wolle, sondern dass sie nun „auch in der Liebe […] einen Neuanfang“ wage. BILD räumt ein, Anne Will mehrfach vergeblich um Auskunft hierüber gebeten zu haben. So muss also „das Umfeld“ herhalten, von dem BILD erfahren haben will, dass Anne Will und Helene Hegemann ein Paar seien und sie sich im Theater kennen gelernt haben. Nachbarn wurden auch befragt, weswegen BILD berichten könne, dass die beiden Frauen viel Zeit im Haus von Anne Will in Berlin Zehlendorf verbringen, gemeinsam joggen oder mit Hegemanns Hund Gassi gehen.

Die Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Anne Will und Helene Hegemann.

Was BILD aus dem Blick verliert: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet u.a. auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre, dass jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. In einer aktuellen Entscheidung führt der BGH unmissverständlich aus, dass zur Privatsphäre das Recht gehört „für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. […]. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Dazu gehören nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte“. (BGH v. 06.12.2022, Az.: VI ZR 237/21).

Durch die Mittelung u.a. zum angeblichen Beziehungsstatus gibt die BILD relevante Einblicke in die persönlichen Lebensumstände von Anne Will und natürlich auch von Helene Hegemann. Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Dies ergibt eine Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Persönlichkeitsrechts mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der BILD auf Meinungsfreiheit. Bei dieser Abwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob sich die Offenbarung der privaten Lebensumstände durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Für die Beurteilung dieser Frage ist von Bedeutung ob BILD durch die Vermittlung der privaten Lebensumstände „eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird“ (BGH (Az.: VI ZR 237/21). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto eher müssen die Schutzinteressen von Frau Will „hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten“. Umgekehrt gilt natürlich das Gleiche. Der Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Belange von Frau Will wiegt schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.

„Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat“ (BGH 06.12.2022, Az.: VI ZR 237/21).

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Eva Wilczek https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Eva Wilczek2023-02-01 13:09:452023-02-02 08:42:52Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift: „Ihre neue Liebe ist 26 Jahre Jünger“? über das private Beziehungsleben von Anne Will spekuliert? Natürlich nicht!

Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

29. Januar 2023/in Ist das ok? /von Julia Grißmer

Die BILD berichtet unter der Überschrift „Weil er für einen Tag Schulverweis bekam Nach der 8. Stunde erstach Sinan (17) seine Lehrerin“ über einen Berufsschüler, der die Deutschlehrerin Sabine K. erstochen hat. Der Beitrag ist mit einem Foto von Sabine K  illustriert, worauf sie inmitten weiterer Personen zu sehen ist.

Die Veröffentlichung des Fotos ist rechtswidrig und begründet Unterlassungsansprüche.

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person abgebildet ist, nur zulässig, wenn die Person, nach deren Tode deren Angehörigen, in die Veröffentlichung einwilligt. Liegt eine Einwilligung nicht vor, wovon vorliegend ausgegangen wird, kann die Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn der Gegenstand der Berichter­stattung von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Die Zulässigkeit hängt in diesem Fall von einer Interessenabwägung statt. Die Rechtsprechung spricht insoweit vom abgestuften Schutzkonzept. Die BILD ignoriert im Rahmen der von ihr zu verlangenden Abwägung die überragende Bedeutung, die dem Opferschutz in der Berichterstattung zukommt. Das Opfer betritt – anders als der Straftäter – nämlich nicht freiwillig die „Bühne der Öffentlichkeit“. Auch gerät die Pressefreiheit nicht ernsthaft ins Wanken, wenn die Identität des Opfers geschützt bleibt. Der EGMR hat 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass durch den Opferschutz die Presse natürlich nicht gehindert ist „über die Tat in allen Einzelheiten zu berichten“. Bei der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, welche Stellung dem betroffenen Opfer zukommt. Sofern das Opfer keine Personen des öffentlichen Lebens war, wovon im Falle der Berufsschullehrerin zweifellos auszugehen war, so „kann nicht angenommen werden, dass die Kenntnis der Identität dieser Person für das Verständnis der Besonderheiten dieses Falles wesentlich war“ (EGMR vom 17.01.2012, Az.: 33497/07).

Im Falle der Berufsschullehrerin kommt der bildlichen Identifizierung ihrer Person folgerichtig kein informativer Mehrwert zu. Der EGMR weist in einem Fall, der hinsichtlich seiner dogmatischen Problematik vergleichbar mit dem hiesigen Fall ist darauf hin, dass die dortige Beschwerdeführerin trotz des Verbots der identifizierenden Berichterstattung „nicht daran gehindert […] war, über alle Einzelheiten des Falles C zu berichten, sondern nur daran, ihre Identität zu offenbaren“. Desgleichen ist der BILD auch in diesem Fall zuzurufen und eine andere Einschätzung vorliegend nicht vertretbar. Die Veröffentlichung des Fotos der getöteten Lehrerin war rechtswidrig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Julia Grißmer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Julia Grißmer2023-01-29 15:17:152023-04-06 11:52:18Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

Schon wieder Eike Immel. Ist es OK, dass die BILD unter der Überschrift:“ STRAFANZEIGE GEGEN EUROPAMEISTER | Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ erneut über den ehemaligen Fußballprofi berichtet, dem ein Bekannter 49-fachen Betrug vorwirft? Natürlich nicht!

23. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BamS hatte bereits hierüber berichtet und sich von einem ehemaligen Bekannten von Eike Immel schildern lassen, wie er angeblich von diesem betrogen wurde. Und zwar bereits zu einem Zeitpunkt als er noch nicht einmal Strafanzeige erstattet hatte. Schon diese Berichterstattung war grob rechtswidrig und begründete nach unserer Einschätzung einen Anspruch auf Geldentschädigung.

Die BILD hat in dem „Fall Immel“ nun unter der Überschrift „Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ nachgelegt und die mittlerweile erfolgte Erstattung der Strafanzeige zum Anlass genommen, mitzuteilen, Immel sei „wegen Verdachts des 48-fachen, fortgesetzten Betruges bzw. des gewerbsmäßigen Betruges nach §263 StGB in Höhe von 19 350 Euro“ angezeigt worden. Zum angeblichen Tathergang übernimmt die BILD aus der Strafanzeige des Ex-Bekannten: „Der Eike Immel (…) hat unter Vortäuschung von frei erfundenen Geschichten sich in 48 Fällen im Zeitraum zwischen dem 27.7.22 und dem 11.1.23 Einzelbeträge im Rahmen zwischen 80 Euro und 1000 Euro geliehen, ohne zu beabsichtigen oder in der Lage zu sein, diese zurückzahlen zu können.“ .

Auch dieser Beitrag verletzt die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung und ist rechtswidrig. Wir hatten bereits ausgeführt, dass die Berichterstattung über den Verdacht eines Fehlverhaltens, der Reputation des Betroffenen großen Schaden zufügen kann. Es bleibt immer etwas hängen, selbst wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt. Daher verlangt die Rechtsprechung ein hohes Maß an Umsicht und die Beachtung strenger Sorgfaltsanforderungen. Es gilt, einen Betroffenen davor zu schützen, zu Unrecht oder in einem unvertretbaren Maße stigmatisiert zu werden. Es darf in keinem Fall zu einer Vorverurteilung kommen und ist die Unschuldsvermutung zu Beachten. Es darf nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt“ (BGH Az.: VI ZR 80/18). Außerdem müssen ausreichende Tatsachen zusammengetragen werden, die den Verdacht plausibel machen und für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen (Beweistatsachen).

Vorliegend ist die Berichterstattung bereits deswegen rechtswidrig, als die BILD nicht auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen verweisen kann. Sie stützt den Verdacht ausschließlich auf die Schilderung des angeblichen Tatopfers.

Das ist deutlich zu wenig. Es ist nämlich nicht ausreichend, sich zur Rechtfertigung zur Erhebung der schwerwiegenden Vorwürfe allein auf die Aussage des angeblich geschädigten Ex-Bekannten zu stützen und sich von diesem die angeblichen Verfehlungen in die Feder diktieren lassen. Auch der Umstand, dass das angebliche Opfer nun Strafanzeige erstattet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis:

 „Die bloße Tatsache der Erstattung einer Strafanzeige reicht in der Regel nicht aus, einem Presseorgan das Recht zu geben, hierüber und über die erhobenen Vorwürfe zu berichten. Da eine Strafanzeige ungeprüfte Vorgänge betrifft, muss damit gerechnet werden, dass sich die Vorwürfe nicht beweisen lassen oder sich gar als unrichtig herausstellen. Diese Möglichkeit hat auch die Presse zu beachten“ (LG Düsseldorf AfP 1995, 500-503). Abgesehen davon ist die Bezugnahme auf lediglich eine einzige Quelle regelmäßig nicht ausreichend, um den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten zu genügen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.12.2000, Az.: 27 O 506/00).

Da sich die BILD vorliegend nur auf eine Quelle, noch dazu lediglich auf die Aussage des vermeidlichen Tatopfers stützt, sind die Anforderungen an die Qualität und Quantität von Belegtatsachen nicht erfüllt und die Berichterstattung bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

Daneben ist die Berichterstattung vorverurteilend. Es werden keinerlei entlastende Merkmale geschildert. Der Leser hat nicht den geringste Zweifel, dass die geschilderten Vorwürfe zutreffend sind. Insofern stellt die Berichterstattung zudem auch eine eklatante Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Schließlich hat die BILD keine Stellungnahme von Eike Immel abgedruckt.    

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-23 17:21:472023-03-15 15:27:26Schon wieder Eike Immel. Ist es OK, dass die BILD unter der Überschrift:“ STRAFANZEIGE GEGEN EUROPAMEISTER | Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ erneut über den ehemaligen Fußballprofi berichtet, dem ein Bekannter 49-fachen Betrug vorwirft? Natürlich nicht!

BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

19. Januar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant musste sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt u.a. wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB verantworten. BILD nahm den 1. Verhandlungstag zum Anlass, unter Verwendung des ausgeschriebenen Vor- und initialisierten Nachnamens sowie unter Hinweis auf sein Alter und seinen Beruf von einem Liebesverhältnis zu berichten, welches unser Mandant mit zwei Frauen – u.a. mit dem Opfer der Nachstellung – angeblich zeitgleich gehabt haben soll. Ferner soll er den beiden Frauen gedroht haben, sie zu töten und am helllichten Tag an das Fahrzeug seiner Ex-Partnerin gepinkelt und sie sodann mit 1,6 Promille im Blut durch die Straßen verfolgt und mehrfach mit seinem Wagen gerammt haben.  Den Beitrag hat die BILD mit einem Portraitfoto illustriert, worauf unser Mandant eine FFP 2 Maske trägt. Über die Augenpartie hat die BILD den unnützen obligatorischen schwarzen Balken gelegt. Unser Mandant hat die Anschuldigungen vor Gericht zurückgewiesen, was die BILD dazu veranlasst hat, dies als „seine absurde Ausrede vor Gericht“ zu verunglimpfen. 

Nachdem wir für unseren Mandanten vor dem Kammergericht Berlin eine Unterlassungsverfügung erwirkt haben, hat nun das Landgericht Hamburg, unter dem Az.: 324 O 197/22, die BILD in einer – Stand heute – noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, zur Zahlung von 10.000,00 € Geldentschädigung verurteilt. Vollkommen zu Recht. 

Zwar war die BILD der Auffassung, unser Mandant sei überhaupt nicht erkennbar. Sein Nachname werde nicht genannt. Doch diese Fehlsicht hat das Landgericht Hamburg deutlich zurechtgerückt und der BILD verdeutlicht, dass ein Betroffener nicht erst dann erkennbar dargestellt wird, wenn der Nachname erwähnt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn hinreichende identifizierende Merkmale, wie z.B. Beruf, Alter, Wohnort des Betroffenen mitgeteilt würden und der Betroffene anhand dieser Merkmale erkannt werden könne. Diese Voraussetzungen lagen vorliegend in Fülle vor. 

Dem Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung steht zum Ausgleich hierfür ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn es sich unter Beachtung der Tragweite des Eingriffs und des Grad des Verschuldens, sowie unter Beachtung auch des Beweggrundes des rechtsverletzenden Medienunternehmens, um eine schuldhafte, objektiv schwerwiegende Verletzung handelt. 

Das Landgericht Hamburg hat dies vorliegend vollkommen zu Recht angenommen. Die BILD habe „unwahre und ehrverletzende Tatsachen über den Kläger verbreitet“ und könne sich auch nicht auf ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse berufen. Denn für das Verständnis der Berichterstattung sei die Identität des Beschuldigten vollkommen unerheblich.   

Die aufgezeigte Rechtsverletzung hat das LG Hamburg auch als „schwerwiegend“ eingeordnet. Es hat ausgeführt, dass es sich „insbesondere bei dem Vorwurf, an das Auto von […] uriniert“ zu haben, sowie bei dem Vorwurf, das Fahrzeug seiner Ex-Freundlin verfolgt und mehrmals an roten Ampeln gerammt zu haben, verbunden mit der „unzutreffenden Behauptung, dass der Kläger bei der Verfolgungsfahrt hochgradig alkoholisiert gewesen sei“ jeweils um einen besonders ehrenrührige Vorwürfe gehandelt habe. Diese Vorwürfe bleiben an dem Kläger hängen obwohl er deswegen überhaupt nicht verurteilt wurde. Hinzu komme, so das Landgericht eindrücklich, „dass die Beklagte wahrheitswidrig behauptet, dass der Kläger mit zwei Frauen gleichzeitig eine Liebesbeziehung geführt habe. Dies verleiht dem ungeklärten Vorwurf, dass er den Frauen gedroht habe, sie zu töten, sollten sie ihn nicht heiraten, zusätzliches Gewicht, da dem Leser insoweit suggeriert wird, dass der Kläger auf beide Besitzansprüche erhebe“. Das Landgericht hat die BILD daher zur Zahlung einer Geldentschädigung von 10.000,00 € verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Seine-absurde-Ausrede-vor-Gericht.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-19 09:30:212023-04-06 11:13:31BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

18. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BILD berichtet unter der Überschrift „Weil er für einen Tag Schulverweis bekam Nach der 8. Stunde erstach Sinan (17) seine Lehrerin“ über einen Berufsschüler, der die Deutschlehrerin Sabine K. erstochen hat. Der Beitrag ist mit einem Foto von Sabine K  illustriert, worauf sie inmitten weiterer Personen zu sehen ist.

Die Veröffentlichung des Fotos ist rechtswidrig und begründet Unterlassungsansprüche.

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person abgebildet ist, nur zulässig, wenn die Person, nach deren Tode deren Angehörigen, in die Veröffentlichung einwilligt. Liegt eine Einwilligung nicht vor, wovon vorliegend ausgegangen wird, kann die Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn der Gegenstand der Berichter­stattung von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Die Zulässigkeit hängt in diesem Fall von einer Interessenabwägung statt. Die Rechtsprechung spricht insoweit vom abgestuften Schutzkonzept. Die BILD ignoriert im Rahmen der von ihr zu verlangenden Abwägung die überragende Bedeutung, die dem Opferschutz in der Berichterstattung zukommt. Das Opfer betritt – anders als der Straftäter – nämlich nicht freiwillig die „Bühne der Öffentlichkeit“. Auch gerät die Pressefreiheit nicht ernsthaft ins Wanken, wenn die Identität des Opfers geschützt bleibt. Der EGMR hat 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass durch den Opferschutz die Presse natürlich nicht gehindert ist „über die Tat in allen Einzelheiten zu berichten“. Bei der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, welche Stellung dem betroffenen Opfer zukommt. Sofern das Opfer keine Personen des öffentlichen Lebens war, wovon im Falle der Berufsschullehrerin zweifellos auszugehen war, so „kann nicht angenommen werden, dass die Kenntnis der Identität dieser Person für das Verständnis der Besonderheiten dieses Falles wesentlich war“ (EGMR vom 17.01.2012, Az.: 33497/07).

Im Falle der Berufsschullehrerin kommt der bildlichen Identifizierung ihrer Person folgerichtig kein informativer Mehrwert zu. Der EGMR weist in einem Fall, der hinsichtlich seiner dogmatischen Problematik vergleichbar mit dem hiesigen Fall ist darauf hin, dass die dortige Beschwerdeführerin trotz des Verbots der identifizierenden Berichterstattung „nicht daran gehindert […] war, über alle Einzelheiten des Falles C zu berichten, sondern nur daran, ihre Identität zu offenbaren“. Desgleichen ist der BILD auch in diesem Fall zuzurufen und eine andere Einschätzung vorliegend nicht vertretbar. Die Veröffentlichung des Fotos der getöteten Lehrerin war rechtswidrig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-18 14:03:432023-04-06 11:53:17Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!
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