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Nichts geht mehr im Online-Marketing? Cookies & Co. nach der DSGVO

9. November 2018/in Veröffentlichungen /von Diana Ettig

Für die aktuelle Kommunikation & Recht 11/2018 haben wir einen Aufsatz über die rechtlichen Stolpersteine rund um das Thema Online-Marketing nach Wirksamwerden der DSGVO veröffentlicht. Darin geht es um die Zulässigkeit von Cookies und Remarketing-Funktionen, Datenschutzhinweise in Kontaktformularen, das Betreiben von Fanseiten in Sozialen Medien und aktuelle Entscheidungen zur E-Mail-Werbung. Unser Ergebnis: Die DSGVO hat die Beratung zum Thema Online-Marketing nicht leichter gemacht. Aber häufig kann man mit einigen wenigen Maßnahmen das Risiko einer Beanstandung von Betroffenen, Wettbewerbern oder den Datenschutzbehörden erheblich minimieren. Den Beitrag können Sie hier lesen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Diana Ettig https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Diana Ettig2018-11-09 09:50:092018-11-09 09:51:43Nichts geht mehr im Online-Marketing? Cookies & Co. nach der DSGVO

Öffentliche Zugänglichmachung von Fotos – Besprechungsaufsatz in der K&R 10/2018

15. Oktober 2018/in Veröffentlichungen /von Diana Ettig

Verletzt man das Urheberrecht, wenn man ein im Internet frei zugängliches Bild vervielfältigt und auf der eigenen Website veröffentlicht? Vor etwa 10 Jahren hätte jeder diese Frage mit einem klaren „Ja“ beantwortet. Doch nach einer langen Reihe von höchstrichterlicher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt die Antwort keineswegs mehr so einfach aus. Daher verwundert es kaum, dass die Luxemburger Richter hier wieder einmal von der Empfehlung des Generalanwalts abgewichen sind. Dieser hatte argumentiert, dass Urheber bei der Veröffentlichung im Internet durch entsprechende technische Vorkehrungen oder aber ausdrückliche Hinweise verhindern könnten, dass ihre Werke von Nutzern übernommen würden. Dieser signifikanten Einschränkung des Urheberrechts hat der Gerichtshof mit Verweis auf den Schutzzweck des Urheberrechts eine klare Absage erteilt und die eingangs erwähnte Frage schließlich bejaht. Die Entscheidung zeigt jedoch wieder einmal, dass weder die bestehende Gesetzeslage noch die Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof eindeutige und vor allem rechtssichere Antworten auf die urheberrechtlichen Fragen unserer Zeit gibt. Den Besprechungsaufsatz können Sie hier lesen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Diana Ettig https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Diana Ettig2018-10-15 21:55:002018-10-15 21:55:00Öffentliche Zugänglichmachung von Fotos – Besprechungsaufsatz in der K&R 10/2018

Urteilsbesprechung von Dr. Diana Ettig in der aktuellen GRUR Prax erschienen

12. Oktober 2018/in Veröffentlichungen /von Diana Ettig

In der heute erschienen GRUR Prax bespricht Dr. Diana Ettig eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zur Zulässigkeit der Sperrung von Nutzeraccounts aufgrund der Veröffentlichung von Hasskommentaren und Gewaltaufrufen (Heft 20/2018, Seite 478). In dem gut begründeten Beschluss vom 10. September 2018 kommt die 3. Zivilkammer zu dem Ergebnis, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes einen Account für 30 Tage sperren darf, wenn ein Nutzer einen sogenannten Hasskommentar oder Gewaltaufruf veröffentlicht. Dies könne im Einzelfall auch dann gelten, wenn der Hasskommentar noch vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist (vgl. Pressemitteilung des Gerichts). Die vollständige Entscheidung können Sie hier abrufen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Diana Ettig https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Diana Ettig2018-10-12 10:27:572018-10-12 10:27:57Urteilsbesprechung von Dr. Diana Ettig in der aktuellen GRUR Prax erschienen

Presserechtliches Informationsschreiben von Michael und Corinna Schumacher

5. September 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Aus Anlass der aktuellen Berichterstattung u. a. in „BUNTE“, „Neue Post“, „Die Neue Frau“, „Freizeit Woche“ und „Freizeit Revue“ etc. über unsere Mandanten Michael und Corinna Schumacher zu deren Erwerb einer Immobilie auf Mallorca weise ich auf Folgendes hin:

 

Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen von der Immobilie unserer Mandanten auf Mallorca sowie die Veröffentlichung von Fotos, die den häuslichen Innenbereich und die Gartenanlage des Feriendomizils dokumentieren, stellen einen gravierenden Eingriff in die räumlich geschützte Privatsphäre unserer Mandanten dar. Eine Einwilligung in die Herstellung und Verbreitung dieser Fotos ist nicht erfolgt. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung dieser Bildaufnahmen wird auch in Zukunft nicht erteilt werden. Die Veröffentlichung der Aufnahmen stellt auch in Zukunft einen schwerwiegenden, rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre unserer Mandanten wie auch in deren Recht auf Selbstbestimmung dar, wonach jedem das Recht zusteht, selbstbestimmt darüber zu befinden, wer Einblick in private Lebensumstände erhalten soll und wer nicht.

 

Dies gilt auch für die rechtswidrigen Beschreibungen des häuslichen Lebensbereichs in der Wortberichterstattung, da hierdurch ebenfalls die Privatsphäre offen gelegt und evident rechtswidrig verletzt wird. Wir sind beauftragt gegen dahin gehende Berichterstattungen umfassend vorzugehen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2018-09-05 12:41:122018-09-05 12:41:12Presserechtliches Informationsschreiben von Michael und Corinna Schumacher

Otto-von-Guericke Business School Magdeburg geht mit DAMM ETTIG erfolgreich gegen einen Bericht auf der Onlineplattform der Mitteldeutschen Zeitung vor.

23. August 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Die Otto-von-Guericke Business School in Magdeburg (OVG-BS) bietet in Kooperation mit der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg Nachwuchskräften die Möglichkeit, berufsbegleitend Bachelor- und Masterprogramme zu absolvieren. Auf der Onlineplattform der Mitteldeutschen Zeitung wurde ein Beitrag veröffentlicht, der sich mit dieser Kooperation redaktionell befasst hat. In diesem Beitrag wurden nicht nur falsche Angaben zu den Studiengebühren gemacht. Zudem wurde u.a. der unwahre Eindruck erweckt, der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt (LRH) habe Zweifel, ob die Zusammenarbeit der staatlichen Universität und der privatrechtlich administrierten OVG-BS hinreichend transparent sei, weswegen, so das Verständnis vom Beitrag, der LRH derzeit die Abrechnungen der OVG-BS prüfe. Zudem wird behauptet der LRH habe Zweifel, ob die Gewinne zutreffend verteilt würden.

Die Berichterstattung ist rechtswidrig und nun vom Landgericht Frankfurt unter dem Az.: 2-03 O 282/18 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschlussverfügung) verboten worden. Hierbei ist es den Ausführungen von Rechtsanwalt Felix Damm gefolgt, wonach die streitgegenständlichen Inhalte unwahr dargestellt wurden. Weder wird die OVG-BS durch den Landesrechnungshof geprüft. Dieser hat auch keine Zweifel, ob die Zusammenarbeit hinreichend transparent ist. Die Ausführungen, zu den angeblich erhobenen Studiengebühren sind schließlich auch falsch. Ferner verstößt die Berichterstattung mit Blick auf die angeblich unklare Mittelverwendung und der behaupteten Intransparenzen gegen die zu beachtenden Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Dies nicht zuletzt schon deswegen, weil der OVG-BS nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Verdächtigungen zu äußern. Aber auch deswegen, weil der Beitrag keinen Zweifel daran zulässt, dass die Vorwürfe zutreffen und insofern vorverurteilend ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2018-08-23 08:39:432018-09-02 22:14:49Otto-von-Guericke Business School Magdeburg geht mit DAMM ETTIG erfolgreich gegen einen Bericht auf der Onlineplattform der Mitteldeutschen Zeitung vor.

Entscheidungsbesprechung „Facebook-Fanpage“ in der GRUR Prax

14. August 2018/in Veröffentlichungen /von Diana Ettig

In Heft 15/2018 der GRUR Prax hat Dr. Diana Ettig auf Seite 358 die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Facebook-Fanpage“ kommentiert. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob auch der Betreiber einer Facebook-Fanpage neben Facebook für die Einhaltung des Datenschutzrechts verantwortlich ist. Dies hat der EuGH bejaht und dabei insbesondere die Informationspflichten herausgestellt. Gerade diese sind aber insofern problematisch, da die Betreiber einer Facebook-Fanpage in der Regel keinerlei Einblick haben, wie und in welchem Umfang das soziale Netzwerk die personenbezogenen Daten seiner Nutzer verarbeitet. Darauf weist auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in einer Entschließung vom 6. Juni 2018 unmittelbar hin und kommt zu dem Ergebnis, „dass die Fanpage-Betreiber ihre datenschutzrechtlichen Verantwortung nur erfüllen können, wenn Facebook selbst an der Lösung mitwirkt und ein datenschutzkonformes Produkt anbietet, das die Rechte der Betroffenen wahrt und einen ordnungsgemäßen Betrieb in Europa ermöglicht.“ Für Website-Betreiber führt die Entscheidung und ihre weitreichende Interpretation durch die DSK zu einer enormen Rechtsunsicherheit. Gerade für Start-Ups sowie andere kleine und mittelständige Unternehmen bleibt daher zu hoffen, dass Facebook zeitnah auf die Entscheidung und die Kritik an der Informationspolitik reagiert.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Diana Ettig https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Diana Ettig2018-08-14 10:18:512018-08-14 10:18:51Entscheidungsbesprechung „Facebook-Fanpage“ in der GRUR Prax

BGH bestätigt Richtigstellung auf der Titelseite der Freizeit Revue und hohe Geldentschädigung

16. Juli 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant, einer der bekanntesten Sportlerpersönlichkeiten Deutschlands, hat sich 2013 bei einem Sportunfall schwere Kopfverletzungen zugezogen. Dies hat im Jahre 2014 die Freizeit Revue zum Anlass genommen, auf ihrer Titelseite durch das Verknüpfen einzelner Schlagworte und Aussagen den Eindruck zu erwecken, unserem Mandanten solle ein „Hirnschrittmacher“ eingesetzt werden. Nachdem der Burda Verlag außergerichtlich bereits eine umfangreiche Unterlassungserklärung abgegeben hatte, setzte Rechtsanwalt Felix Damm in diesem Verfahren die Richtigstellung des unwahren Eindrucks und die Zahlung einer hohen Geldentschädigung nunmehr in letzter Instanz vor dem BGH durch.

Das Hanseatische Oberlandesgericht war zutreffend der Auffassung, dass sich durch die Titelschlagzeile und die Bezugnahme u.a. auf den Namen unseres Mandanten für den „Kiosk-Lesers“ der zwingende Eindruck ergibt, dass unserem Mandanten ein Hirnschrittmacher eingesetzt werden soll. Diese Behauptung ist unwahr, weswegen das Gericht die Richtigstellung auf der Titelseite für begründet erachtet hat. Denn eine durch die Veröffentlichung entstandene Beeinträchtigung kann nur durch eine den gleichen Empfängerkreis erreichende Richtigstellung beseitigt werden. Insoweit gelte der Grundsatz der „Waffengleichheit“, weswegen die Veröffentlichung der Richtigstellung so erfolgen muss, dass die Berichtigung beim Rezipienten die gleiche Aufmerksamkeit wie die Erstmitteilung findet. Im hiesigen Fall ist die Rufbeeinträchtigung gerade durch die Veröffentlichung der Erstmitteilung auf Titelseite verursacht worden. Deswegen, so das Landgericht, „wird der Leserkreis, bei dem der unwahre Eindruck entstanden ist, allein durch einen Abdruck der Richtigstellung auf der Titelseite erreicht“.

Zudem war auch der Anspruch auf eine Geldentschädigung begründet. Durch die Berichterstattung hat der Burda Verlag einen ganz gravierenden Eingriff in die geschützte Privatsphäre verursacht, die auch solche Angelegenheiten umfasst, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als privat eingestuft werden. Hierzu gehören auch Äußerungen zum Gesundheitszustand bzw. zu angeblichen Therapien und Reha-Maßnahmen. Der unterstellte, futuristisch anmutende medizinische Eingriff, bei der menschliche Funktionen durch einen technischen Chip ersetzt werden sollen, führt zu einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Schließlich ist das Gericht auch der irritierenden Auffassung des Burda Verlages entgegen getreten, wonach die Geldentschädigung deswegen zu versagen sei, weil unser Mandant eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte überhaupt nicht wahrnehmen könne. Ihm fehle, so der Burda Verlag, das Genugtuungsinteresse. Dieser Auffassung haben nun alle Instanzen eine Absage erteilt. Denn dies würde dazu führen, dass gerade solche Personen, die aufgrund einer angeborenen oder im Laufe ihres Lebens erlittenen Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit ganz besonders schutzbedürftig sind, niemals Geldentschädigungsansprüche durchsetzen könnten. Dies widerspricht, worauf das Landgericht explizit hinweist, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach „die sachliche Berechtigung der Geldentschädigung auch darin besteht, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen andernfalls ohne ausreichenden Schutz sei und dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urteil v. 17.12.2013, VI ZR 211/12 – Juris Rz. 38 ff).

Der BGH hat die Beschwerde des Burda Verlages gegen die Nichtzulassung der Revision nunmehr durch Beschluss verworfen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2018-07-16 21:00:542018-07-16 21:00:54BGH bestätigt Richtigstellung auf der Titelseite der Freizeit Revue und hohe Geldentschädigung

Entscheidungsbesprechung „Internetpranger II“ in der GRUR-Prax

5. Juli 2018/in Veröffentlichungen /von Diana Ettig

In der aktuellen GRUR-Prax hat Dr. Diana Ettig die Entscheidung „Internetpranger II“ des Oberlandesgerichts München kommentiert (GRUR-Prax 2018, 314). In dem Urteil vom 3. März 2018 haben die Münchener Richter auch im Hauptsachverfahren bestätigt, dass das Hochladen eines Fotos in einem sozialen Netzwerk keine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos durch die Medien in einem gänzlich anderen Kontext darstellt.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Diana Ettig https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Diana Ettig2018-07-05 09:48:322018-07-05 09:48:32Entscheidungsbesprechung „Internetpranger II“ in der GRUR-Prax

Trotz Geständnis: Identifizierende Berichterstattung im Ermittlungsverfahren ist rechtswidrig.

29. Juni 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Rechtsanwalt Felix Damm setzt gegen die BILD erfolgreich das Verbot durch, im Rahmen eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens über einen Beschuldigten u.a. durch die Veröffentlichung eines unverpixelten Bildes und Nennung seines Vornamens uns seines initialisierten Nachnamens identifizierend zu berichten. Dem steht es nicht entgegen, dass der Beschuldigte im hier konkreten Fall, eine schwere Straftat gestanden hat. Ein anzuerkennendes öffentliches Informationsinteresse daran, bereits in diesem Verfahrensstadium die Identität eines Beschuldigten der Öffentlichkeit zu offenbaren, besteht regelmäßig nicht. In diesem Zusammenhang ist immer wieder zu betonen, dass die Berichterstattung über schwere Straftaten zwangsläufig zu einer Stigmatisierung des Betroffenen führt. Gerade dann allerdings, wenn die Umstände eines Delikts noch ermittelt werden und auch Fragen der Schuldfähigkeit noch geklärt werden müssen, ist der Ausgang des Verfahrens vollkommen offen und hat eine Identifizierung zu unterbleiben. Zumal, wie die Gerichte betonen, wenn der Informationsgehalt der Berichterstattung und ihre Bedeutung hierunter nicht leidet. Das LG Köln hat in einem solchen Fall ausgeführt:

„Weiterhin muss vor dem Hintergrund der hier vorgetragenen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit auch ohne Nennung des Namens des Klägers in hinreichendem Maße befriedigt werden kann und damit gewahrt wäre“ LG Köln Az. 28 O 840/11 – Juris Rz. 30).

Das Landgericht Frankfurt hat dies nun ebenso beurteilt und der BILD die identifizierende Berichterstattung verboten (LG Frankfurt, Az. 2-03 O 206/18). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2018-06-29 18:50:082018-06-29 18:50:08Trotz Geständnis: Identifizierende Berichterstattung im Ermittlungsverfahren ist rechtswidrig.

Spekulationen über Streitigkeiten innerhalb der Familie sind unzulässig. Rechtsanwalt DAMM geht erfolgreich gegen BUNTE vor.

26. Juni 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Das Landgericht Frankfurt bestätigt nach mündlicher Verhandlung eine einstweilige Verfügung, wonach die BUNTE Spekulationen und Mutmaßungen zu den privaten Familienverhältnissen unserer Mandanten nicht wiederholen darf. Rechtsanwalt DAMM vertritt eine prominente Person des öffentlichen Lebens, die sich seit Jahren dagegen wehrt, dass ihre privaten Lebensverhältnisse zum Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung gemacht werden und die insoweit für sich das Recht in Anspruch nimmt, selbst darüber zu bestimmen, ob und inwieweit Medien bestimmte Vorgänge und Vorkommnisse aus ihrem Leben öffentlich darstellen dürfen. In einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt nun entschieden, dass Spekulationen und Mutmaßungen dazu, ob zwischen einzelnen Familienmitglieder Streit besteht, ob Missgunst oder Eifersucht unter den Familienmitgliedern herrscht, ob sich Betroffene Sorgen wegen ihrer Kinder machen müssen und/oder wie sporadisch Familienmitglieder untereinander kommunizieren der Privatsphäre zugehören. Insoweit wird unserem Mandanten das Recht zugebilligt, selbst darüber zu befinden, ob diese Umstände in die Medienöffentlichkeit getragen werden dürfen. Die Berichterstattung wurde der BUNTE nun untersagt (Landgericht Frankfurt, Az. 2-03 O 309/17).

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2018-06-26 13:14:472018-06-26 13:14:47Spekulationen über Streitigkeiten innerhalb der Familie sind unzulässig. Rechtsanwalt DAMM geht erfolgreich gegen BUNTE vor.
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