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DAMM Rechtsanwälte lässt Facebook die Verbreitung eines privaten Fahndungsaufrufes verbieten

26. Oktober 2020/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

Von unserem Mandanten wurde auf Facebook ein gegen seinen Willen angefertigtes Foto veröffentlicht, das ihn in Begleitung seines Hundes in einer Frankfurter Stadtbahn zeigt. Dieses Foto versah der Nutzer mit dem nachstehend wiedergegebenen Kommentar, worin unserem Mandanten unterstellt wird, unter Alkohol- und Drogeneinfluss seinen Hund mehrfach in der Öffentlichkeit getreten zu haben:

„(Wer kennt diesen Typen) Er hat seinen Hund dauernd vor die Nase getreten. Scheint Drogen und Alkohol genommen zu haben. Schleift seinen Hund permanent hinter sich her. Ihm gehört das Tier abgenommen. Gesichtet zuletzt […]. Beitrag darf gerne geteilt werden.“

Der im Bemühen verfasste Beitrag, unseren Mandanten öffentlich wegen eines angeblichen, gravierenden Fehlverhaltens anzuprangern, ihn zu identifizieren („Wer kennt diesen Typen“, „Beitrag darf gerne geteilt werden“) und den aus Sicht des Verfassers erforderlichen Konsequenzen zuzuführen („Ihm gehört das Tier abgenommen“), wurde innerhalb weniger Tage 20.000 Mal geteilt. Die so bezweckte und eingetretene Pranger- und Stigmatisierungswirkung hat sich zudem dadurch realisiert, dass eine Vielzahl von Nutzern den ihrerseits geteilten Beitrag wiederum mit eigenen, teils beleidigenden sowie solchen Kommentaren versehen hat, die zu körperlicher Gewalt gegen unseren Mandanten aufrufen.

Der Beitrag war rechtswidrig. Zum einen, weil die vom Nutzer erhobenen Vorwürfe nicht ansatzweise der Wahrheit entsprachen. Zum anderen vor allem deshalb, als der Beitrag unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt nicht den rechtlichen Anforderungen genügte, welche an die Veröffentlichung derartiger „Fahndungsaufrufe“ gestellt werden. Hiernach ist mindestens erforderlich, dass eine Straftat von erheblichem Gewicht im Raum steht und ferner, dass der „Aufruf“ den Betroffenen nicht in anprangernder Weise vorverurteilt. Diese Hürden haben in besonderem Maße für „Fahndungsaufrufe“ in sozialen Medien zu gelten, da hier angesichts der erheblichen Breitenwirkung eine ganz besondere Stigmatisierungsgefahr für den Betroffenen droht. Grundsätzlich ist auch zu sehen, dass soziale Netzwerke nicht der Ort sind, an dem Nutzer nach Belieben denunzieren und Fahndungsaufrufe schalten dürfen. Denn das Strafverfolgungsmonopol liegt bei den Strafverfolgungsbehörden, die im Übrigen ihrerseits Fahndungsfotos nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen veröffentlichen dürfen (vgl. § 131b StPO: „Straftat von erheblicher Bedeutung“). Keinen der skizzierten Anforderungen konnte der streitgegenständliche Facebook-Beitrag gerecht werden. Zum einen, weil der Beitrag geradezu darauf abzielt, unseren Mandanten vorzuverurteilen, zu brandmarken und ihn den aus Sicht des Nutzers angemessenen Konsequenzen zuzuführen. Zum anderen, weil auch keine vermeintliche Straftat von erheblichem Gewicht im Raum steht, sondern vielmehr ein – im strafrechtlichen Sinne – Bagatell-Delikt.

Unter Darlegung dieser Aspekte haben wir Facebook zunächst im Wege des „notice-and-takedown – Verfahrens“ auf die Rechtswidrigkeit des Beitrages hingewiesen. Zum Erstaunen teilte Facebook hierauf mit, eine Rechtswidrigkeit des Beitrages nicht erkennen zu können. Nachdem die hierauf ausgesprochene Abmahnung ohne Reaktion geblieben war, haben wir beim LG Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, welche die Pressekammer unter dem Az. 2-34 O 86/20 (n. rk.) antragsgemäß erlassen und Facebook untersagt hat, das Foto unseres Mandanten nebst dem oben wiedergegebenen Kommentar auf seiner Plattform in Deutschland verfügbar zu halten. Aus den Gründen:

„Das Bildnis verletzt den Antragsteller in dem hier gegebenen Kontext in seinem Persönlichkeitsrecht. Der Beitrag ist öffentlich und an die Allgemeinheit gerichtet. Er dient dazu, den Antragsteller zu brandmarken und hat zu öffentlichen Aufrufen zur Gewaltanwendung gegen den Antragsteller beigetragen. Das ohne Einwilligung aufgenommene Foto stellen einen privaten Fahndungsaufruf dar. Ein solcher Fahndungsaufruf ist nur bei schwerwiegenden Straftaten gerechtfertigt, die vorliegend nicht in Betracht kommen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die in der Bildnebenschrift gegebenen weiteren Informationen nicht sachlich verfasst worden sind, sondern den Antragsteller und sein Verhalten abwerten und verurteilen. Schließlich ist zu beachten, dass der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass die in dem Kommentar veröffentlichten Behauptungen, er habe seinen Hund malträtiert und konsumiere Drogen, unwahr seien.

Facebook haftet insoweit als Störerin auf Unterlassung der Veröffentlichung des Beitrages auf ihrer Plattform „Facebook“. Eine solche Haftung greift allerdings erst, wenn der Betreiber der Onlineplattform konkret auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und für den Betreiber hierdurch die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist. (…). Diesen Voraussetzungen genügte das streitgegenständliche Löschungsersuchen. (…)“.

 

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2020-10-26 12:31:422020-10-27 08:10:38DAMM Rechtsanwälte lässt Facebook die Verbreitung eines privaten Fahndungsaufrufes verbieten

DAMM Rechtsanwälte kämpft vor dem BGH erfolgreich für den Schutz der Privatsphäre vor haltlosen Spekulationen und lässt zudem kontextneutrale Fotos verbieten.

1. Oktober 2020/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant mochte nicht akzeptieren, dass die Illustrierte „Neue Woche“ unter der als Frage formulierten Überschrift „Droht ein […] Erbstreit?“ einen Beitrag mit zahlreichen Fotos von ihm illustriert hat, worin über innerfamiliäre Zerwürfnisse und mögliche Erbfolgen spekuliert wurde.

Zu Recht, wie das OLG Frankfurt in einer nun auch vom BGH bestätigten Entscheidung feststellte. Die als Frage formulierte Mutmaßung, ob ein Erbstreit zu befürchten sei, sei als offene Aufmacherfrage zwar als Meinungsäußerung einzuordnen, deren Zielsetzung es sei, die Neugier des Lesers auf den Artikel zu wecken.  Da die Frage nach (möglichen) Streitigkeiten innerhalb der Familie allerdings die Privatsphäre tangiere, müsse im Wege der Abwägung entschieden werden, ob der Eingriff rechtswidrig sei. Denn auch bei Meinungsäußerung gelte, dass sie nur dann gerechtfertigt sei, „wenn die Interessen der Beklagten – hier aus Art. 5 Abs. 1 GG – überwiegen“.  Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.

Bei der Abwägung hat das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, dass die Überschrift „Droht ein […] Erbstreit?“, trotz ihres Charakters als Meinungsäußerung, das Vorliegen solcher konkreter  Umstände suggeriere, die über eine stets und generell bestehende Gefahr von Erbstreitigkeiten hinausgehe und es begründeten Anlass für die Annahme gebe, es werde zu einem Erbstreit kommen. Für diese Annahme lagen schlechterdings überhaupt keine belastbaren Grundtatsachen vor und entbehre die Meinungsäußerung jedweder greifbaren Tatsachengrundlage. „Neue Woche“ spekuliert und mutmaßt. Dafür, so das OLG Frankfurt, gebe „es kein anerkennenswertes öffentliches Interesse, weswegen die Überschrift als eine in Bezug auf unseren Mandanten rechtswidrige Darstellung  zu verbieten war.

Dass die „Neue Woche“ in diesem Zusammenhang auch noch zahlreiche Fotos unseres Mandanten publiziert hatte, war ebenfalls rechtswidrig. Eine andere Einschätzung sei auch nicht etwa deswegen geboten, weil die Bilder wohl überwiegend als sog. kontextneutrale Fotos einzuordnen seien. Das Oberlandesgericht hat unsere Argumentation aufgegriffen, wonach entgegen der immer wieder vertretenen Auffassung der Medienvertreter, die einwilligungslose Veröffentlichung und Verbreitung auch kontextneutraler Fotos voraussetze, dass sie in einen Beitrag eingebunden sind, der ein Thema von zeitgeschichtlicher Bedeutung behandelt. „Fehlt es aber an einem Wortbericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis, dürfen auch kontextneutrale Fotos nicht veröffentlicht werden“. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH v. 09.04.2019, VI ZR 533/16 und des OLG Köln vom 18.04.2019, 15 U 215/18, die von Medienvertretern zum Beleg einer gegenteiligen Auffassung immer wieder zitiert werden. Denn dort, so das OLG Frankfurt unmissverständlich, lag „anders als hier, eine Wortberichterstattung zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis vor“. Dies hat der BGH nun nochmals unterstrichen, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde der „Neue Woche“ zurückgewiesen hat.

 

 

 

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2020-10-01 15:07:402020-10-01 15:07:40DAMM Rechtsanwälte kämpft vor dem BGH erfolgreich für den Schutz der Privatsphäre vor haltlosen Spekulationen und lässt zudem kontextneutrale Fotos verbieten.

„Herr (…) ist stolzes Mitglied der Identitären Bewegung“ ist zulässige Meinungsäußerung. DAMM Rechtsanwälte lässt einstweilige Verfügung aufheben.

1. Oktober 2020/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

Unser Mandant ist Mitglied des Hessischen Landtags. In Bezug auf den Verfügungskläger, ebenfalls Politiker und hessischer Landtagsabgeordneter, hatte sich unser Mandant in einer Email, die im politischen Kontext an mehrere Adressaten gerichtet war, wie folgt geäußert:

„Herr (…) ist stolzes Mitglied der Identitären Bewegung“.

Diese Äußerung ließ der Verfügungskläger unserem Mandanten per einstweilige Verfügung des LG Frankfurt a.M. untersagen. Das Gericht stufte die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung ein, da der Verfügungskläger – was zutrifft – kein Mitglied des „Identitäre Bewegung e.V.“ im vereinsrechtlichen Sinne sei. Die Behauptung sei rufabträglich, weil – was ebenfalls zutrifft – die Gruppierung dem rechtsextremen Spektrum zuzurechnen sei.

Gegen die einstweilige Verfügung haben wir für unseren Mandanten Widerspruch eingelegt. Hierauf hat das Gericht seine Auffassung revidiert, die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Wir konnten dem Gericht vermitteln, dass die Äußerung als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen und insofern von Art. 5 GG gedeckt ist. Denn die Äußerung war gerade nicht dahin zu verstehen, dass unser Mandant eine formale Mitgliedschaft des Verfügungsklägers in einem Verein mit dem Namen „Identitäre Bewegung e.V.“ behauptet hätte. Richtigerweise war sie vom insoweit maßgeblichen Standpunkt des unvoreingenommenen Lesers dahingehend zu deuten, dass unser Mandant auf die politische und weltanschauliche Nähe des Verfügungsklägers zur IB als politische Bewegung hingewiesen hatte. Dem ist das Gericht gefolgt und hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt:

„(…) steht die Bezeichnung „IB“, die der Verfügungsbeklagte verwendet hat, für die Gruppierung der Identitären Bewegung als solche und die von ihr vertretenen Auffassungen und Überzeugungen. Als Gruppierung ist die Zugehörigkeit fließend. Ob eine Person zu dieser Gruppierung zu rechnen sei, ergibt sich regelmäßig nicht über eine nachprüfbare Mitgliedschaft, sondern bemisst sich an eigenen Auffassungen und Überzeugungen der Person, die mit denen der Gruppierung übereinstimmen. (…)“

Unter Zugrundelegung dieser Sinndeutung hat das Gericht zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers angenommen, da die Äußerung den Vorwurf beinhalte, Teil einer Gruppierung (Identitäre Bewegung) zu sein, die die Parteizugehörigkeit des Verfügungsklägers in Frage stellen kann. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht war jedoch nicht rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung hat das Gericht zu Gunsten unseres Mandanten maßgeblich die mannigfaltigen Verflechtungen des Verfügungsklägers und dessen weltanschauliche Nähe zu der Gruppierung Identitäre Bewegung berücksichtigt, zu denen wir schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung umfassend vorgetragen hatten.

„Im vorliegenden Fall vermögen die von dem Verfügungsbeklagten vorgetragenen tatsächlichen Umstände eine Nähe des Verfügungsklägers zu der Identitären Bewegung herzustellen. (…) Auch wenn sich der Verfügungskläger nicht als Mitglied der Gruppierung der Identitären Bewegung zugehörig betrachtet, stellt es eine Meinungsäußerung dar, wenn der Verfügungskläger aus den vorliegenden Anhaltspunkten auf eine Zugehörigkeit des Verfügungsklägers zu dieser Gruppierung schließt.“

Ferner hatten wir darauf hingewiesen, dass nach gängiger Rechtsprechung im politischen Meinungskampf natürlich auch scharfe und übertreibende Kennzeichnungen des politischen Gegners zulässig und hinzunehmen sind. So auch hier. Insoweit hat das Gericht treffend ausgeführt:

„Hier ist die Sozialsphäre des Verfügungsklägers betroffen, denn die E-Mail des Verfügungsbeklagten betrifft die Tätigkeit des Verfügungsklägers als (…) und sein politisches Wirken (…). Hier muss sich der Verfügungskläger stärker Kritik der Öffentlichkeit und der Ausübung der freien Meinungsäußerung durch andere stellen als im Privatbereich. (…)

Die Auseinandersetzung, welcher Gruppierung oder Strömung ein Parteimitglied oder ein Fraktionsmitglied zuzurechnen sei, ist Teil der politischen Auseinandersetzung in den politischen Gremien, denen ein Parteimitglied angehört und der sich dieses Mitglied stellen muss.“

Die unter dem Az. 2-24 O 287/20 ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2020-10-01 10:16:482020-10-02 12:20:05„Herr (…) ist stolzes Mitglied der Identitären Bewegung“ ist zulässige Meinungsäußerung. DAMM Rechtsanwälte lässt einstweilige Verfügung aufheben.

Schlechte Bewertung: LG Köln untersagt Google die Veröffentlichung einer negativen 1-Sterne-Bewertung. Plattform muss auf Löschanträge schneller als binnen 14 Tagen reagieren.

7. September 2020/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

Unternehmensbewertungen auf Plattformen wie Google haben erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Kunden. Bereits wenige Schlechtbewertungen einzelner Nutzer können dafür sorgen, dass die Gesamtbewertung des Unternehmens, welche sich meist aus dem Durchschnitt aller abgegebenen Bewertungen errechnet, erheblich leidet. Insbesondere anonyme und inhaltlich völlig unkonkrete Bewertungen (z.B. „nie wieder“), bei denen die Zuordnung zu einem Kunden bzw. zu einem konkreten Geschäftsvorgang nicht möglich ist, sollten aus diesem Grunde nicht ohne weiteres hingenommen werden. Zudem zeigt sich in der Praxis, dass es sich lohnt, derartigen Nutzer-Beiträgen auf den Grund zu gehen. Denn auch Google, Jameda, Yelp & Co. unterliegen bestimmten Prüfpflichten, wenn sie mit Löschanträgen konfrontiert werden. Werden diese Prüfpflichten verletzt, haften die Plattformen selbst unmittelbar als Störer, wie ein aktueller Fall vor dem LG Köln zum Az. 28 O 279/20 (Beschl. v. 18.08.2020) erneut aufzeigt.

Im dortigen Fall hatte sich ein Unternehmen gegen eine anonyme 1-Sterne-Bewertung ohne Begleittext bei Google gewendet. Da eine Zuordnung zu einem bestimmten Kunden schlicht nicht möglich war, sah sich das Unternehmen in seinen Rechten verletzt und forderte Google mit anwaltlichem Schreiben zur Löschung der Bewertung auf. Nach Angaben der Anwaltskanzlei, welche das Unternehmen vertrat, habe Google darauf lediglich mitgeteilt, dass die Beantwortung der Anfrage aufgrund der Corona-Situation „länger dauern könne“.

Nachdem etwa zwei Wochen ohne weitere Mitteilung verstrichen waren, forderte das Unternehmen Google nochmals zur Löschung der Bewertung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Auch hierauf reagierte Google nicht. Darauf erließ das LG Köln auf Antrag des Unternehmens eine einstweilige Verfügung, mit der Google untersagt wurde, die Bewertung weiterhin zu veröffentlichen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der angegriffenen Bewertung – wie vom betroffenen Unternehmen durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht – keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen zu Grunde gelegen hätte. In einem solchen Fall überwögen die Interessen des Unternehmens am Schutz der sozialen Anerkennung sowohl das Interesse des Bewertenden an der Äußerung als auch das Interesse der Plattform an der Kommunikation und Verbreitung der Meinung.

Die Entscheidung des LG Köln ist unter folgendem Link abrufbar:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20K%F6ln&Datum=18.08.2020&Aktenzeichen=28%20O%20279%2F20

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2020-09-07 10:07:062020-09-07 10:07:06Schlechte Bewertung: LG Köln untersagt Google die Veröffentlichung einer negativen 1-Sterne-Bewertung. Plattform muss auf Löschanträge schneller als binnen 14 Tagen reagieren.

Neues zum NetzDG: YouTube und Facebook können Entscheidung über die Rechtswidrigkeit gemeldeter Inhalte der FSM als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen. DAMM Rechtsanwälte im Netz-DG-Prüfausschuss der FSM vertreten.

4. September 2020/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet Diensteanbieter wie Youtube und Facebook u.a. dazu, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Nutzern über rechtswidrige Inhalte („Hate-Speech“) vorzuhalten (vgl. § 3 Abs. 1 NetzDG). Dieses Verfahren muss u.a. gewährleisten, dass offensichtlich rechtswidrige Inhalte nach 24 Stunden gelöscht werden. Im Übrigen sind rechtswidrige Inhalte binnen 7 Tagen zu löschen.

Das NetzDG sieht die Möglichkeit vor, dass die sozialen Netzwerke Fälle, die nicht offensichtlich rechtswidrig und schwer juristisch zu bewerten sind, an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung zur unabhängigen Prüfung weitergeben (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 b). Die sozialen Netzwerke sind an die Entscheidungen dieses Gremiums gebunden, sodass für rechtswidrig befundene Inhalte dann zu entfernen sind.

Als erste Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurde Anfang dieses Jahres die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Facebook und YouTube, die sich der Selbstregulierung angeschlossen haben, ist es nun möglich, die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von Inhalten an die FSM zu übertragen. Entscheidungen werden durch ein externes sachverständiges Expertengremium getroffen, dem NetzDG-Prüfausschuss, dem rund 50 unabhängige Prüferinnen und Prüfer angehören, welche ganz überwiegend als Rechtsanwälte im Bereich des Medienrechts tätig sind. Eine Geschäftsverteilungsordnung gibt vor, wann die Prüferinnen und Prüfer jeweils zur Entscheidung berufen sind. Entscheidungen werden nach schriftlicher oder fernmündlicher Konsultation in der Regel im Umlaufverfahren getroffen. Jeder dreiköpfige Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, der bzw. die die Entscheidung nebst Begründung abfasst.

Wir freuen uns, dass auch DAMM Rechtsanwälte in Person von Herrn RA Bauer in den Netz-DG-Prüfausschuss berufen wurde und bereits an einer der veröffentlichten Entscheidungen der FSM maßgeblich mitwirken durfte. Die Entscheidungen des Prüfausschusses werden in anonymisierter Form auf der Website der FSM unter

https://www.fsm.de/de/netzdg

veröffentlicht.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2020-09-04 12:21:262020-09-04 12:29:11Neues zum NetzDG: YouTube und Facebook können Entscheidung über die Rechtswidrigkeit gemeldeter Inhalte der FSM als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen. DAMM Rechtsanwälte im Netz-DG-Prüfausschuss der FSM vertreten.

LG Frankfurt am Main bestätigt gleich drei einstweilige Verfügungen gegen die „Freizeit Revue“. Angaben zur Krankenbehandlung, Veröffentlichung einer Luftbildaufnahme des Ferienhauses und Abdruck diverser Bildnisse werden untersagt.

31. August 2020/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

Die Pressekammer des LG Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 20.08.2020 gleich drei einstweilige Verfügungen bestätigt, welche wir zu Gunsten unserer Mandanten, einem der weltweit erfolgreichsten und bekanntesten Sportler sowie dessen Familie, wegen mehrerer rechtswidriger Berichterstattungen in der „Freizeit Revue“ erwirkt hatten.

1.) + 2.)

Die „Freizeit Revue“ hatte im Oktober 2019 über eine angebliche Krankenbehandlung unseres Mandanten berichtet und hierbei u.a. Ausführungen dazu gemacht, wo und von welchem Arzt sich unser Mandant angeblich habe behandeln lassen und weiter, welcher konkreten Therapie er sich dabei unterzogen habe. In einem weiteren Beitrag im Februar 2020 hatte die „Freizeit Revue“ dann berichtet, dass sich unser Mandant erneut zur Behandlung bei dem genannten Mediziner eingefunden habe. Gegen beide Berichterstattungen waren wir unmittelbar nach ihrer jeweiligen Veröffentlichung im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich vorgegangen.

Auf den Widerspruch der „Freizeit Revue“ hin hat das LG Frankfurt am Main diese Verfügungen nunmehr vollumfänglich bestätigt. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass Ausführungen dazu, ob und bei wem sich ein Patient ggf. behandeln lasse, ebenso den geschützten Bereich der Privatsphäre betreffen wie Angaben zu Erkrankungen und Heilungsverläufen.

Dieser Privatsphäreneingriff war vorliegend nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Zwar hat das Gericht nicht verkannt, dass unser Mandant als einer der größten Sportlerpersönlichkeiten weltweit große Bekanntheit genießt. Allerdings hat es maßgeblich berücksichtigt, dass die Veröffentlichung von Gesundheitsdaten in der Öffentlichkeit grundsätzlich – so wörtlich – „nichts zu suchen haben“. Entscheidend war zudem, dass seit vielen Jahren keinerlei Angaben zum Gesundheitszustand und Genesungsverlauf unseres Mandanten öffentlich gemacht werden und konsistent gegen Berichterstattung vorgegangen wird, welche derartige Angaben zum Gegenstand hat.

3.)

In einer weiteren Berichterstattung von April 2020 hatte die „Freizeit Revue“ u.a. spekuliert, dass unser Mandant „gegen COVID-19 kaum eine Chance“ habe. Ferner wurde ein Instagram-Post unserer Mandantin und Tochter unseres Mandanten thematisiert, mit dem diese ganz allgemein ihre Hoffnung zum Ausdruck gebracht hatte, dass COVID-19 bald vorbei sei. Der Beitrag wurde mit Bildnissen weiterer Familienmitglieder unserer Mandanten sowie einem Luftbild ihrer Ferienvilla illustriert.

Die Bildberichterstattung sowie die Veröffentlichung der Grundstücksaufnahme waren rechtswidrig. Auch die hiergegen erwirkte einstweilige Verfügung hat das LG Frankfurt am Main nun in vollem Umfang bestätigt. Durch die Veröffentlichung der Luftbildaufnahme wurde einem breiten Publikum Einblick in Lebensbereiche unserer Mandanten gewährt, die Dritten normalerweise verborgen bleiben. Das Gericht hat daher einen Eingriff in die Privatsphäre angenommen.

Dieser sei auch rechtswidrig. Die Aufnahme ließe Rückschlüsse über die Anordnung und Größe der einzelnen Gebäude, der Pools und auch der privaten Gartengestaltung innerhalb des befriedeten Grundstücks zu, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Maßgeblich hat das Gericht auch hier berücksichtigt, dass wir für unsere Mandanten gegen eine Vielzahl ähnlicher Veröffentlichungen in anderen Publikationen gerichtlich vorgegangen sind und weiter vorgehen und hierdurch klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass kein Einverständnis mit derartigen Veröffentlichungen bestehe. Insoweit hat das Gericht einen wesentlichen Unterschied zu der bekannten BGH-Entscheidung „Feriendomizil I“ (BGH NJW 2004, 766) herausgearbeitet, in der die Klage einer bekannten deutschen Fernsehmoderatorin gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen ihrer Ferienvilla auf Mallorca abgewiesen worden war. Anders als im hiesigen Fall hatte die dortige Klägerin eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstattung in Zeitungen und Zeitschriften teilweise hingenommen und gebilligt, was ihr entscheidend entgegen zu halten war.

Auch die Veröffentlichung der Bildnisse hat das Gericht für rechtswidrig befunden. Insbesondere handele es sich bei diesen nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Insoweit konnte sogar gänzlich dahinstehen, ob es sich um sog. kontextneutrale Bildnisse handelte, da die begleitende Wortberichterstattung schon zu keinem unserer abgebildeten Mandanten einen hinreichenden Kontext aufzuweisen vermocht habe. Insofern habe sich die Bildberichterstattung allein darauf beschränkt, einen Anlass prominenter Personen zu schaffen, weshalb auch insoweit das Privatheitsinteresse unserer Mandanten überwiege.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2020-08-31 10:12:152020-08-31 10:12:15LG Frankfurt am Main bestätigt gleich drei einstweilige Verfügungen gegen die „Freizeit Revue“. Angaben zur Krankenbehandlung, Veröffentlichung einer Luftbildaufnahme des Ferienhauses und Abdruck diverser Bildnisse werden untersagt.

Intime Geheimnisse bleiben geheim! YouTuber kassiert Einstweilige Verfügung und zahlt 7.500 € Geldentschädigung!

14. August 2020/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Wir vertreten eine junges Mädchen, die auf der Straße von einem bekannten Youtuber angesprochen wurde. Dieser betreibt einen reichweitenstarken YouTube-Kanal mit knapp 500.000 Abonnenten. Dort veröffentlicht er Interviews mit – in der Regel jungen – Menschen, die er auf der Straße unvermittelt anspricht. So auch – unter dem Titel „Mädchen aus Frankfurt …“ – das Interview mit unserer Mandantin. Nach zunächst einigen unverfänglichen Fragen, hat er unsere Mandantin im Verlaufe des Interviews unvermittelt auch zu intimen Erlebnissen befragt. Diese wollte unsere Mandantin vor der Kamera jedoch nicht preisgeben. Sie hat sich allerdings bereit erklärt, eine Frage zu ihrer „wildesten Nacht“ außerhalb des Interviews – und nicht zur Ausstrahlung freigegeben – zu beantworten. Entgegen der Absprache, hat der YouTuber die Antwort unserer Mandantin, als ein von ihm selbst eingesprochenes Zitat unserer Mandantin, im ausgestrahlten Interview öffentlich gemacht.

Das war rechtswidrig. Die Wiedergabe dessen, was unsere Mandantin auf die Frage zu ihrer „wildesten Nacht“ dem YouTuber außerhalb des Interwies mitgeteilt hatte, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre unserer Mandantin dar, wozu u.a. auch – wie hier – Darstellungen von sexuellen Vorgängen bzw. von intimen Verhältnissen gehören. Erörterungen des Intimbereiches sind grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen zulässig, gleichgültig in welcher redaktionellen Form (z.B. Behauptungen, Meinungsäußerungen, Vermutungen, Spekulationen) dies geschieht. Der gesamte Bereich des Intimen und des sexuellen Austauschs ist absolute „Tabuzone“.

Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main genauso beurteilt und dem YouTuber die Ausstrahlung dieser Inhalte gerichtlich verboten. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Daneben haben wir für unsere Mandantin wegen der schwerwiegenden Rechtsverletzung außergerichtlich eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro durchgesetzt.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2020-08-14 14:47:302025-08-19 12:48:12Intime Geheimnisse bleiben geheim! YouTuber kassiert Einstweilige Verfügung und zahlt 7.500 € Geldentschädigung!

EuGH erklärt den Privacy-Shield-Beschluss der Kommission für ungültig. Standardvertragsklauseln sind hingegen grundsätzlich nicht zu beanstanden

21. Juli 2020/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

In einer viel beachteten Entscheidung hat der EuGH mit Urteil vom 16.07.2020 (Rechtssache C-311/18) den Beschluss der Europäischen Kommission über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes („Privacy-Shield“) für ungültig erklärt. Geklagt hatte erneut der Österreicher Max Schrems, der im hiesigen Verfahren die Rechtmäßigkeit von Datentransfers durch Facebook in die USA auf Grundlage des Privacy Shield und der sog. Standardvertragsklauseln überprüft wissen wollte.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der EuGH ausgeführt: der Privacy-Shield-Beschluss der Kommission gewährleiste nicht das von Art. 45 DSGVO geforderte angemessene Datenschutzniveau für Personen, deren personenbezogene Daten in die USA übermittelt werden. Denn, so das Gericht, amerikanische (Sicherheits-)Behörden besäßen in den USA zu weitreichende Befugnisse, auf diese Daten zuzugreifen, und treffe das Privacy-Shield ferner keine hinreichenden Vorkehrungen, damit die betroffenen Personen den möglichen Datenzugriff durch US-Behörden effektiv gerichtlich überprüfen lassen könnten. Mit dieser Begründung hatte der EuGH bereits den Vorgänger des „Privacy-Shield“, den „Safe-Harbour Beschluss“, gekippt.

Demgegenüber hat der EuGH die sog. Standardvertragsklauseln im hiesigen Verfahren für zulässig erachtet. Diese würden – anders als das Privacy-Shield – wirksame Mechanismen vorhalten, die das vom EU-Recht verlangte gleichwertige Datenschutzniveau bei Datentransfers in Drittstaaten – wie der USA – grundsätzlich gewährleisten können. Allerdings, so der EuGH, obliege es dem Datenexporteur zu prüfen, ob die Standardvertragsklauseln auch „unter Berücksichtigung des Rechts des Drittlandes einen angemessenen Schutz bieten“. Offen ließ der EuGH, ob die Standardvertragsklauseln bei Datentransfers in die USA den erforderlichen angemessenen Schutz bieten. Der EuGH hat insoweit lediglich ausgeführt, dass es – „je nach der in einem bestimmten Land gegebenen Lage“ – erforderlich sein könne, dass der Verantwortliche zusätzliche Maßnahmen ergreife, um die Einhaltung des erforderlichen Schutzniveaus zu gewährleisten. So obliege es dem Verantwortlichen, zum einen zu prüfen, ob das Recht des Bestimmungsdrittlands – z.B. USA – einen angemessenen Schutz der auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet, und zum anderen „erforderlichenfalls mehr Garantien als die durch diese Klauseln gebotenen“ zu gewähren.

Unseren Mandanten, die bei Datentransfers in die USA auf Standardvertragsklauseln setzen, empfehlen wir vor diesem Hintergrund u.a., die Implementierung zusätzlicher vertraglicher Garantien („Standardvertragsklauseln plus“) in Erwägung zu ziehen.

Die Entscheidung des EuGH ist unter folgendem Link abrufbar: http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-311/18

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2020-07-21 11:24:412020-07-23 12:06:35EuGH erklärt den Privacy-Shield-Beschluss der Kommission für ungültig. Standardvertragsklauseln sind hingegen grundsätzlich nicht zu beanstanden

Wegen ehrverletzender Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft: DAMM Rechtsanwälte setzt Amtshaftungsanspruch gegen das Land Hessen durch.

1. Juli 2020/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte im Verlaufe eines aufsehenerregenden Strafverfahrens gegenüber dem Hessischen Rundfunk wahrheitswidrig erklärt, unsere Mandantin habe dem wegen Mordes beschuldigten Angeklagten für die Tatzeit ein Alibi gegeben. Die namens und in Vollmacht unserer Mandantin geforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt den Sachverhalt wie gefordert richtiggestellt. Da hierdurch zugleich auch die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in Wegfall geraten war, forderte unsere Mandantin die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, welche ihr durch unsere Beauftragung entstanden waren. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft ab.

Im hiesigen Verfahren auf Kostenerstattung ging es um die Erstattung der Kosten im Unterlassungsverfahren sowie um die Erstattung der Kosten für die Durchsetzung der Richtigstellung. Die Staatsanwaltschaft wendete u.a. ein, sie habe die unwahre Information von der Polizei und damit von einer sog. `privilegierten Quelle´erhalten. Zu Unrecht, wie das Landgericht nunmehr zutreffend ausgeführt hat:

„Zwar gelten amtliche Stellen grundsätzlich als privilegierte Quellen, allerdings kann sich eine andere amtliche Stelle auf eine solche nicht berufen. (…) Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist als handelnde Behörde allerdings grundrechtsverpflichtet und kann sich daher nicht im gleichen Zuge auf eine Grundrechtsberechtigung berufen. Zudem könnte sich ansonsten jede amtliche Stelle von jedweder Recherche- und Sorgfaltspflicht freimachen, indem sie einfach Informationen von einer anderen amtlichen Stelle erhalten und diese wiederum an die nächste Stelle weitergeben würde.“

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2020-07-01 12:26:052020-07-01 12:26:05Wegen ehrverletzender Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft: DAMM Rechtsanwälte setzt Amtshaftungsanspruch gegen das Land Hessen durch.

Cathy Hummels auch vor dem OLG München erfolgreich. Jetzt muss der BGH entscheiden. Follow-Up zum Influencer-Marketing

26. Juni 2020/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

Cathy Hummels, die als Influencerin mehr als eine halbe Millionen Follower hat, muss Instagram-Posts nicht als Werbung kennzeichnen. Das Oberlandesgericht München wies die Berufung des Verbandes Sozialer Wettbewerb am Donnerstag zurück. Die Revision wurde zugelassen.

Worum geht es: Cathy Hummels hatte mehrere Instagram-Posts veröffentlicht, die mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung bzw. sonstiger im Bild zu sehender Gegenstände versehen waren. Klickte man die jeweilige Abbildung an, erschienen die Namen der jeweiligen Hersteller. Mit einem weiteren Klick auf diese Abbildung gelangte der Nutzer dann auf die Instagram- oder die Website des jeweiligen Unternehmens. Hierin sah der Verband Sozialer Wettbewerb getarnte Werbung, weswegen Frau Hummels verpflichtet gewesen sei, die Posts zwingend als Werbung zu kennzeichnen, was sie unstreitig nicht getan hatte. Zu Recht.

Schon das Landgericht München hatte der Influencerin 2019 erstinstanzlich Recht gegeben und ausgeführt, dass Ansprüche aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie aus dem Telemediengesetz (TMG) nicht bestünden, da Fr. Hummels von den Unternehmen keine Gegenleistung für die streitgegenständlichen Posts erhalten habe. Dies sei allerdings Voraussetzung für die Annahme von Schleichwerbung. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Instagram-Posts als Werbung ergebe sich auch nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Anwendungsbereich des UWG sei zwar eröffnet. Denn Posts von Influencern auf Instagram, in denen Produkte gekennzeichnet und mit den entsprechenden Online-Auftritten der Produkthersteller verlinkt sind, seien auch ohne Gegenleistung als sog. geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien allerdings deshalb zurückzuweisen, da der Tatbestand der Schleichwerbung gem. § 5 a Abs. 6 UWG nicht erfüllt sei. Danach ist eine geschäftliche Handlung zwar unlauter, wenn diese als solche nicht kenntlich gemacht wird. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die dann greift, wenn sich der geschäftliche Charakter der Handlung, bereits aus den Umständen ergibt.

Diese Voraussetzung sah das LG München als erfüllt an. Denn, so das Landgericht, der informierte Verbraucher habe sich inzwischen daran gewöhnt, dass Influencer durch ihre Tätigkeit Geld verdienen und sie ihre Posts deshalb nicht aus rein privaten Interessen verfassen würden. Im Fall Hummels habe die Anzahl der Follower und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, mit einem so genannten blauen Haken versehenes Profil einer bekannten Influencerin handle, dazu geführt, dass der kommerzielle Zweck des Posts „ohne Weiteres erkennbar gewesen“ sei. Eines expliziten Hinweises habe es daher nicht bedurft.

Das OLG München hat die Entscheidung des LG München nun inhaltlich bestätigt. Mit Blick auf die Ausführungen des LG München zur Anwendbarkeit des UWG geht es allerdings eine andere Richtung. Es verneint bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, weswegen es folgerichtig schon den Anwendungsbereich des UWG als nicht erfüllt ansah. An einer geschäftlichen Handlung, so das OLG, fehle es, wenn eine aus den Posts entstehende Absatzförderung nicht der Hauptzweck sei, sondern dieser eher „reflexhaft“ bestehe. Dies sei hier der Fall. Denn Cathy Hummels befriedige mit den streitgegenständlichen Posts primär das Bedürfnis ihrer Leserschaft. Die Posts hätten insofern „redaktionellen Inhalt“.

Mit einem Ende des Rechtsstreits ist so schnell nicht zu rechnen. Das OLG München ließ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nämlich zu – auch, weil andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen bereits anders entschieden hatten.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2020-06-26 13:04:232020-06-26 13:04:23Cathy Hummels auch vor dem OLG München erfolgreich. Jetzt muss der BGH entscheiden. Follow-Up zum Influencer-Marketing
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