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Erneut zum Recht der Influencer: Werbung ist kenntlich zu machen. OLG Braunschweig zu versteckter Werbung auf Instagram

15. Juni 2020/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Auch das OLG Braunschweig hat sich nun mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Influencer darauf hinweisen muss, dass er eine Gegenleistung dafür erhält, dass er Waren und Dienstleistungen Dritter präsentiert. Konkret ging es um eine Fitness-Influencerin mit sechsstelliger Followerzahl, die im Schwerpunkt Fitness- und Workout-Videos, aber auch Food- und Ernährungstipps postet. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten Influencerin getragenen Kleidung / präsentierten Produkte. Mit einem weiteren Klick wurden die Follower dann auf den Instagram-Auftritt der Hersteller geleitet. Ein Hinweis auf den werblichen Charakter war den Posts nicht zu entnehmen.

Dies, so nun das OLG Braunschweig, sei unzulässige Werbung. Das Einstellen der Bilder von den Markenartikel und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller erfolgen zu kommerziellen Zwecken. Die Influencerin betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern – zumindest auch – zugunsten der eigenen Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Insofern sei es nicht allein entscheidend, ob sie für bestimmte Werbung tatsächlich eine materielle Gegenleistung erhalten habe. Für die Annahme des kommerziellen Charakters ihres Handelns sei bereits die unterstellte Erwartung ausreichend, mit ihren Postings das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und hierdurch Umsätze zu generieren. In den Entscheidungsgründen ließ sich das OLG Braunschweig zu Lasten der Influencerin auch von der Überlegung leiten, dass die Beiträge keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung böten. Auch dieser Umstand spreche für ein kommerzielles Handeln.

Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig.

Interessant ist, dass das OLG Braunschweig auch geprüft hat, ob der Verbraucher aufgrund der Aufmachung der Postings hätte erkennen können, dass es sich um Werbung handele. In einem solchen Fall kann nämlich der explizite Hinweis auf den werblichen Charakter unterbleiben. Dies sei im hier konkreten Fall allerdings nicht der Fall gewesen. Im Gegenteil. Der scheinbar private Charakter der Empfehlung führe dazu, dass die Follower ihr eine höhere Bedeutung beimessen würden als einer als solchen gekennzeichneten Werbung (OLG Braunschweig 13. 06. 2020, Az. 2 U 78/19 (nicht rechtskräftig)

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2020-06-15 15:01:212020-06-15 15:01:21Erneut zum Recht der Influencer: Werbung ist kenntlich zu machen. OLG Braunschweig zu versteckter Werbung auf Instagram

DAMM Rechtsanwälte setzt für Telekommunikationsunternehmen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen hessische Kreisstadt durch

14. April 2020/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

Unsere Mandantin, ein im Rhein-Main-Gebiet ansässiges Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche, errichtet und betreibt u.a. VDSL- und Glasfasernetze. Gegenwärtig betreibt sie den Ausbau eines Glasfasernetzes in einer hessischen Kreisstadt. Dort steht sie im Wettbewerbsverhältnis mit einem Konkurrenz-Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche, welches in der betreffenden Kreisstadt ebenfalls den Ausbau eines Glasfasernetzes plant.

Beide Konkurrenzunternehmen haben in der Planungsphase für ihre jeweiligen Vorhaben weitgehend zeitgleich eine sog. Nachfragebündelung durchgeführt. Solche Nachfragebündelungen sind im Vorfeld derartiger und ähnlicher Vorhaben üblich. Ziel ist dabei, schon vor Baubeginn mit der Bereitstellung möglichst vieler Glasfaser-Anschlüsse beauftragt zu werden. Bei nicht ausreichender Nachfrage besteht die Wahrscheinlichkeit, dass das am Ausbau interessierte Unternehmen von dem Vorhaben mangels Wirtschaftlichkeit absieht. Die Phase der Nachfragebündelung ist daher für das am Netzausbau interessierte Unternehmen regelmäßig von ganz erheblicher Bedeutung für das Gesamtprojekt.

Anlass unserer Beauftragung war im vorliegenden Fall die – nachstehend wiedergegebene – Mitteilung der betreffenden Kreisstadt, die diese während der laufenden Nachfragebündelungen auf der städtischen Website veröffentlicht hatte (Anm.: die Beteiligten haben wir durch […] anonymisiert):

„Glasfaser für Stadtteile

Das Unternehmen [Name der Wettbewerberin] möchte die Stadtteile […] mit schnellem Internet versorgen.

[…]

Um alle Bürgerinnen und Bürger umfassend informieren zu können, wird die Stadt […] zusammen mit der [Name der Wettbewerberin] Informationsveranstaltungen 

am […] anbieten.

 

Das Unternehmen [Name der Wettbewerberin] wird in den nächsten Wochen entsprechendes Infomaterial an alle Haushalte versenden. Um eine gute Beratung vor Ort gewährleisten zu können, wird es zudem Mobile Anlaufstellen geben, die an zentraler Stelle in Ihrem Stadtteil erreichbar sein werden.

Unter nachstehendem Link erhalten Sie weitere Informationen und können sich bereits ein Angebot sichern: [Link zur Website der Wettbewerberin].

Informieren können Sie sich ebenfalls in Servicestellen vor Ort, die Ihnen zu nachstehenden Zeiten und Standorten von [Name der Wettbewerberin] angeboten werden: […]“

 

Diese Handlung war wettbewerbswidrig.

Da die Maßnahme der Kommune im hiesigen Kontext dazu diente, den Absatz der Wettbewerberin unserer Mandantin zu fördern bzw. sie sogar darauf abzielte, die Nachfrage nach einer Glasfaser-Internetleitung zu Gunsten der Wettbewerberin unserer Mandantin zu lenken, lag hierin zweifellos eine geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Diese geschäftliche Handlung war auch unlauter i.S.v. § 3 UWG. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft eine Kommune die Pflicht zur Neutralität und Objektivität gegenüber dem Wettbewerb. Das vorstehend skizzierte Verhalten war jedoch darauf gerichtet, die am Glasfaserausbau interessierten Bürger exklusiv und einseitig der Wettbewerberin unserer Mandantin zuzuführen. Unlauter war es insbesondere, dass die Kommune auf die Website der Wettbewerberin verlinkte mit dem Hinweis: „Unter nachstehendem Link können Sie sich bereits ein Angebot sichern“.

Namens unserer Mandantin haben wir die Kommune daher abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Die geschuldete Unterlassungserklärung hat die Stadt daraufhin abgegeben und die wettbewerbswidrige Maßnahme eingestellt. Die unserer Mandantin entstandenen außergerichtlichen Abmahnkosten hat die Stadt angewiesen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz hat sich unsere Mandantin ausdrücklich vorbehalten.

Anmerkung:

Der BGH hatte bereits mit Urteil v. 12.07.2012 (Az. I ZR 54/11) festgestellt, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wettbewerbswidrig handelt, wenn sie in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent herausstellt, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, und die Verbraucher der Darstellung entnehmen, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt.

Immer wieder kommt es unserer Erfahrung nach – insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge – zu ganz ähnlichen Fallkonstellationen, in denen die öffentliche Hand durch Mitteilungen (z.B. Äußerungen eines Bürgermeisters) oder amtliche Informationen in den Wettbewerb zwischen Privaten eingreift. Hier gilt zwar im Grundsatz, dass die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, also die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs, lauterkeitsrechtlich zulässig ist. Dabei unterliegt die öffentliche Hand allerdings bestimmten rechtlichen Grenzen. Insbesondere sind die Grundsätze der Objektivität und Neutralität zu beachten, die vorliegend missachtet wurden, indem die Kommune ohne sachlichen Grund für den Abschluss von Verträgen mit der Wettbewerberin unserer Mandantin geworben und hierdurch den Absatz nur eines bestimmten Unternehmens gefördert hat.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2020-04-14 11:56:332020-04-14 11:56:33DAMM Rechtsanwälte setzt für Telekommunikationsunternehmen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen hessische Kreisstadt durch

Damm Rechtsanwälte vor dem BGH erfolgreich. Wegen der wiederholten Veröffentlichungen von Bildnissen unserer Mandantin, müssen „die aktuelle & Co“ 60.000,00 Euro zahlen.

22. Januar 2020/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Von unserer Mandantin wurde ohne ihrer Zustimmung eine Serie von Fotos angefertigt, worauf zu sehen ist, wie sie versucht, sich einen Weg durch eine Ansammlung von zahllosen Journalisten zu bahnen, um in das Krankenhaus zu gelangen in dem ihr Ehemann behandelt wurde, nachdem er sich kurz zuvor bei einem Skiunfall schwer verletzt hatte.

Die Beklagte hat in der Folgezeit über einen Zeitraum von drei Monaten in neun Ausgaben unterschiedlicher Titel („die aktuelle“, „Frau im Spiegel“ und „Frau aktuell“) Fotos aus dieser Serie, teilweise auf der Titelseite und großformatig, immer wieder veröffentlicht.

Das Landgericht Hamburg hat wegen dieser fortgesetzten Rechtsverletzung die Funke Women Group GmbH, als Verlegerin der „die aktuelle & Co“ zur Unterlassung sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 60.000,00 Euro verurteilt. Das HansOLG hat die Entscheidung bestätigt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

„Soweit die Beklagte beanstandet, dass das Landgericht bei der Bemessung der Geldentschädigung nicht auf die jeweils einzelne Bildnisveröffentlichung abgestellt hat, berücksichtigt sie nicht, dass der Kern der Verletzung nicht in den jeweils einzelnen Bildnisveröffentlichung lag – die das Landgericht allerdings zu Recht jeweils für sich genommen als rechtswidrig angesehen hat -, sondern darin, dass die Beklagte immer wieder das Bildnisrecht der Klägerin verletzt hat, und dies auch zu einer Zeit, als sie aufgrund der vorangegangenen rechtlichen Schritte der Klägerin gegen die Bildnisveröffentlichungen nicht nur bekannt war, dass die Klägerin die Veröffentlichung von Bildern, die sie am Krankenhaus zeigten, nicht wollte, sondern auch, dass diese Veröffentlichungen tatsächlich rechtswidrig waren. Es ist gerade diese bewusste und andauernde Missachtung des entgegenstehenden Willens der Klägerin und des Rechts, die eine solche besondere Schwere der Rechtsverletzung begründet, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung in nicht unbeträchtliche Höhe geboten ist.“

Das HansOLG hat insofern nochmals bekräftigt, dass das Landgericht „die Voraussetzungen, unter denen wegen hartnäckiger und schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild die Zahlung einer Geldentschädigung angezeigt ist“, vom Landgericht zu Recht angenommen wurden. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil bei Bildnisrechtsverletzungen – anders als bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Textäußerung – andere Rechtsbehelfe des Äußerungsrechts nicht greifen.

Mit Blick auf die Höhe der Geldentschädigung hat das HansOLG den Anlass und Beweggrund der Beklagten hervorgehoben, darunter insbesondere die Umstände, dass die Verletzung von Rechten der Klägerin „um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen“ erfolgte und die Rechtsverletzung ein enorm hohen „nicht unerheblichen Verbreitungsgrad“ hatten. Explizit bestätigt wurden die Ausführungen des Landgerichts, dass die Beklagte in ihrem rechtswidrigen Verhalten auch dann weiter fortfuhr, „als sie aufgrund der Abmahnungen und sogar aufgrund der ihr zugestellten gerichtlichen Entscheidungen wusste, dass ihr Verhalten rechtswidrig war“.

Der BGH hat die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. VI ZR 91/17, mit Beschluss vom 14.01.2020, nunmehr zurückgewiesen“.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2020-01-22 09:37:302020-01-22 09:37:30Damm Rechtsanwälte vor dem BGH erfolgreich. Wegen der wiederholten Veröffentlichungen von Bildnissen unserer Mandantin, müssen „die aktuelle & Co“ 60.000,00 Euro zahlen.

Schon wieder BILD. Rechtsanwalt Damm erneut erfolgreich. Der Beschuldigte in einem Strafverfahren muss eine identifizierende Berichterstattung nicht dulden.

27. Dezember 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist im Verwaltungsrat eines Sportvereins und erfolgreicher Geschäftsmann. Er muss sich gemeinsam mit einem weiteren Beschuldigten wegen Körperverletzung vor einem Strafgericht verantworten. Dies nahm die BILD zum Anlass, unter Verwendung eines Fotos und unter Nennung seines Namens wie auch unter Nennung des Namens seiner Unternehmung, identifizierend über das Strafverfahren zu berichten.

Dies war allerdings rechtswidrig. Die Bild wurde auf Antrag von Rechtsanwalt Damm dazu verurteilt, die identifizierende Berichterstattung zu unterlassen.

Rechtsanwalt Damm hat in diesem Verfügungsverfahren Axel Springer aufgezeigt, dass die identifizierende Berichterstattung der BILD nicht den hohen Anforderungen genügt, die der BGH an die identifizierende Berichterstattung im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens knüpft. Der BGH räumt nämlich dann, wenn die Schuld eines Beschuldigten nicht feststeht, was typischerweise in einem Strafverfahren der Fall ist, da dieses Verfahren ja gerade dazu dient, zu ermitteln, ob sich der Beschuldigte strafrechtlich relevant Fehlverhalten hat oder nicht, der Unschuldsvermutung überragende Bedeutung bei. Erst mit der Verurteilung entfällt die bis dahin zugunsten eines Beschuldigten streitende Unschuldsvermutung. Bis zur Rechtskraft eines Strafurteils gilt auch derjenige, der die Tat begangen hat, als unschuldig. Streitet für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung, ist eine identifizierende Berichterstattung in der Regel unzulässig. Dem ist das Landgericht Frankfurt im Ergebnis auch gefolgt und hat die identifizierende Berichterstattung über unseren Mandanten, dem es aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat und erfolgreichen Geschäftsmann sogar eine gewisse Bekanntheit attestierte, nach Abwägung für unzulässig erachtet. Hierbei spielte zu Gunsten unseres Mandanten eine bedeutende Rolle, dass die Berichterstattung zu Lasten unseres Mandanten eine enorme Prangerwirkung entfaltet, die in Ansehung der Unschuldsvermutung zu einer unvertretbaren Verletzung seiner persönlichkeitsrechtlichen Belange führt und denen kein berechtigtes Interesse der BILD gegenübersteht. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig. Wir haben zwischenzeitlich Klage eingereicht.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-12-27 18:11:572019-12-30 16:20:05Schon wieder BILD. Rechtsanwalt Damm erneut erfolgreich. Der Beschuldigte in einem Strafverfahren muss eine identifizierende Berichterstattung nicht dulden.

Rechtsanwalt Damm geht erfolgreich gegen unwahre Pressemitteilung einer Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt vor. Die geforderte Richtigstellung wird abgedruckt. Kosten müssen eingeklagt werden

27. Dezember 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt, in Person einer Oberstaatsanwältin, hat im Verlaufe eines aufsehenerregenden Strafverfahrens gegenüber dem Hessischen Rundfunk erklärt, unsere Mandantin habe dem wegen Mordes beschuldigten Angeklagten für die Tatzeit ein Alibi gegeben. Diese Behauptung ist unwahr und in erheblichen Maße ehrverletzend. Hier war der Staatsanwaltschaft zu vermitteln, dass sie unserer Mandantin damit ein Verhalten unterstellt hat, welches den Straftatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllt und welches in der Öffentlichkeit als ein sozial vollkommen inakzeptables Verhalten wahrgenommen wird. Gerade weil es vorliegend um ein Alibi geht, welches unsere Mandantin eines wegen Mordes Verdächtigen gegeben haben soll. Da an der Verbreitung unwahrer Behauptungen generell kein schützenswertes Interesse besteht, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt die geforderte Richtigstellung abgedruckt. Nach Abdruck der Richtigstellung war das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nicht mehr gegeben. Da die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Kosten nicht erstattet, die unserer Mandantin durch unsere Beauftragung entstanden sind, ist zwischenzeitlich Klage auf Kostenerstattung gegen das Land Hessen eingereicht worden.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-12-27 16:45:132019-12-30 16:18:38Rechtsanwalt Damm geht erfolgreich gegen unwahre Pressemitteilung einer Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt vor. Die geforderte Richtigstellung wird abgedruckt. Kosten müssen eingeklagt werden

DAMM Rechtsanwälte legt sich mit dem ZDF an. Mit Erfolg. Eine zukünftige Berichterstattung über eine angebliche Krankenbehandlung unseres Mandanten verschwindet aus dem Netz.

3. Dezember 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Das ZDF hat unter www.zdf.de über eine angebliche Krankenbehandlung unseres Mandanten berichtet und hierbei u.a. Ausführungen dazu gemacht, warum unser Mandant, wo und wie lange und zu welchem Zweck medizinisch behandelt werde. Diese Berichterstattung war rechtswidrig. Mittlerweile haben wir in zahlreichen Gerichtsverfahren klären lassen, dass dem thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre auch solche Angelegenheiten zugehören, die wegen ihres Informationsgehaltes typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Hierzu gehören natürlich auch Ausführungen zum Gesundheitszustand eines Betroffenen. Der BGH hat, u.a. auch in einer von uns erstrittenen Entscheidung, bestätigt, dass zur Privatsphäre auch Angaben zur medizinischen Behandlung und zum Genesungsverlauf, gehören. Auch die hier in Streit stehende Behauptung, unser Mandant erfahre eine bestimmte medizinische Behandlung.

„Fehlte es hier an einem Schutz vor Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzungen mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden […] oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich […]“ (BGH NJW 2012, 763 Rn. 10)

Das ZDF hat die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und den Beitrag von der Website genommen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-12-03 13:15:192019-12-13 09:51:04DAMM Rechtsanwälte legt sich mit dem ZDF an. Mit Erfolg. Eine zukünftige Berichterstattung über eine angebliche Krankenbehandlung unseres Mandanten verschwindet aus dem Netz.

DAMM Rechtsanwälte lässt Berichterstattung über Privatbesuch eines hohen katholischen Geistlichen verbieten. OLG Köln übt deutliche Kritik an dessen weltlichen „Plaudereien“.

2. Dezember 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist ehemaliger Formel-1-Pilot, der im Jahre 2013 einen schweren Unfall hatte. Die Freizeit Revue hat 2018 den Beitrag „Michael Schumacher – Er kehrt zurück – Wie er aussieht – Was er fühlt“ veröffentlicht. Darin wird ein privater Besuch des Erzbischof Georg Gänswein bei unserem Mandanten thematisiert, über den Gänswein zwei Jahre später „plauderte“. So ließ er wissen wie der Besuch seinerzeit angeblich abgelaufen sein soll, welche christliche Gesten und Riten er ausgeübt respektive angewendet habe und wie unser Mandant damals angeblich ausgesehen habe. Die Schilderung des Herrn Gänswein vermittelt von unserem Mandanten den Eindruck von Passivität und Teilnahmslosigkeit.

Die Freizeit Revue hatte sich den Inhalt der Schilderungen zu Eigen gemacht. Das Landgericht Köln sah in der streitgegenständlichen Berichterstattung zum Inhalt und Ablauf des Besuchs von Herrn Gänswein, einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten. Diese Entscheidung wurde nun durch das OLG Köln bestätigt, welches Herrn Gänswein ungewohnt scharf „ein Mindestmaß an Professionalität“ abspricht und diesen unverhohlen kritisiert:

„Dass ein – gerade ein so hochrangiger – Geistlicher sich im Nachgang nicht in der Öffentlichkeit mit derartigen Hausbesuchen bei Prominenten schmückt und darüber offen und frei mit der Presse plaudert, sollte sich ihm bei entsprechendem Berufsverständnis (u.a. mit Blick auf die safigia, hier konkret in Form der superbia), zumindest erschließen können, auch wenn Herr Gänswein dies augenscheinlich selbst anders zu bewerten scheint. Dies im Detail und in den weiteren Folgen zu beurteilen, mag kraft Natur der Sache aber nicht dem Senat, sondern dem Dienstherren des Bischofs bzw. dessen irdischem Stellvertreter obliegen“

Im Ergebnis ordnet das OLG Köln die streitgegenständliche Darstellung dem räumlich und – als Ausführung, die den Gesundheitszustand beleuchten – auch dem thematisch gefassten Bereich der Privatsphäre zu. Denn es werden solche Einblicke ermöglicht, die den „gesundheitlichen Zustand nach einem Unfall und […] das Ob und Wie der Kommunikationsmöglichkeiten eines Unfallopfers“ beleuchtet. Die Glaubensausübung im geschützten Wohnumfeld ordnet das OLG Köln als Ausdruck der persönlichen Lebensführung ebenfalls der Privatsphäre zu.

Zum Einwand der Freizeit Revue, es sei insoweit von einer Selbstöffnung auszugehen:

„Jede Argumentation mit etwaigen Selbstöffnungen aus der Zeit vor dem Skiunfall scheitert zudem auch schon deswegen, weil seit dieser Zäsur der Verfügungskläger aufbauend auf seine nunmehrigen Lebensumstände seine Privatsphäre (wieder) strikt verschlossen hat. Dabei hat er – was erforderlich ist […] seine Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht, so dass wegen des Zeitablaufs von einem sog. Wiederverschließen der Privatsphäre auszugehen ist“

Zum Einwand der Freizeit Revue, unser Mandant habe mit Herrn Gänswein keine vertragliche Schweigepflichtvereinbarung getroffen:

„Dem Senat jedenfalls ist […] bis zuletzt nicht einleuchtend, dass und warum die Privatheitserwartungen des Verfügungsklägers in seiner räumlichen und thematischen Privatsphäre allein deswegen schon nicht mehr als „berechtigt“ anzusehen sein sollen, weil der […] Verfügungskläger mit einem hochrangigen Geistlichen bei einem privaten Krankenbesuch in erkennbar vertrauter Umgebung bei erkennbarer konsistenter Abschirmung gegenüber der Öffentlichkeit seit dem Skiunfall im Übrigen nicht zusätzlich noch eine ausdrückliche (gar schriftliche und anwaltlich vorformulierte?) „Vertraulichkeitsvereinbarung“ (gar unter einer Vertragsstrafebewehrung?) mit dem Geistlichen persönlich (und/oder der Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. dem Vatikanstaat?) abgeschlossen hat […] obwohl […] dafür kein Anlass bestand (so im Ergebnis auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 – 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. dA)“.

Das OLG Köln hat die Berichterstattung auch deutlich als rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre unseres Mandanten eingeordnet. Dem Leser werde nämlich durch die Wiedergabe dessen, was Herr Gänswein gesehen und wahrgenommen hat, ein „Schlüssellochblick“ gewährt, der dem Leser eine „situative Hilflosigkeit plastisch vor Augen“ führe. Es werde keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert. Denn der Beitrag thematisieren gerade nicht eine tagesaktuelle Mitteilung über den vermeidlichen Zustand des Verfügungsklägers. Vielmehr werde auf „Basis eines über 2 Jahre zurückliegenden Besuches und dazu mitgeteilter rein äußerlicher Umstände aus Sicht eines Geistlichen als Nicht- Mediziners letztlich nur vage über eine baldige „Rückkehr“ des Verfügungsklägers und dessen vermeintlichen aktuellen Gesundheitszustand spekuliert“. Insofern thematisiere die Berichterstattung lediglich eine vage „Hoffnung“ auf ein baldiges Wiedersehen und die hierzu angestellten Überlegungen „erfolgen ins Blaue hinein und sind haltlos“, dennoch werden aus diesem Anlass Einzelheiten des zwei Jahre zurückliegenden Besuchs und der dabei erhaltenen Eindrücke nach außen gekehrt, was bei der Abwägung des widerstreitenden Belange nicht besonders schutzwürdig erscheint.

Bei der Abwägung hat das OLG Köln zwar offen gelassen, ob der Besuch von Herrn Gänswein „zumindest auch seelsorgerischen Charakter hatte“. Allerdings hat es unter Hervorhebung des Rechtsgedankens zur Schutzrechtsverstärkung in der Eltern-Kind-Situation ausgeführt, dass

„Vergleichbares wegen Art. 4 Abs. 1 GG auch in Bereichen mit einem religiösen Bezug gelten kann. Kranken oder in Rehabilitation befindlichen Menschen muss geistlicher Beistand ohne Besorgnis der baldigen Veröffentlichung auch dann möglich sein, wenn der Betroffene prominent ist, zumal die Seelsorge zur Regeneration eines gläubigen Menschen geradezu essentiell sein kann und die drohende Veröffentlichung von Informationen aus einem solchen Besuch gegen den Willen des Betroffenen zumindest geeignet ist, ein Vermeidungsverhalten anzuregen“

Die Revision wurde nicht zugelassen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-12-02 16:26:372019-12-13 09:51:12DAMM Rechtsanwälte lässt Berichterstattung über Privatbesuch eines hohen katholischen Geistlichen verbieten. OLG Köln übt deutliche Kritik an dessen weltlichen „Plaudereien“.

Rechtsanwalt Felix Damm hält am 12.11.2019 den einleitenden Impulsvortrag beim diesjährigen Rechtskommunikationsgipfel in München.

9. November 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Weitere Infos finden Sie hier:

> Anmeldung zum Kommunikationsgipfel 2019 in München

> Flyer zum Kommunikationsgipfel 2019 in München

 

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-11-09 09:34:032019-12-13 09:51:19Rechtsanwalt Felix Damm hält am 12.11.2019 den einleitenden Impulsvortrag beim diesjährigen Rechtskommunikationsgipfel in München.

DAMM Rechtsanwälte wehrt sich erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen in der Illustrierten „Das Neue Blatt“. Auch Angaben zum Kaufpreis und zur Belegung des Grundstücks werden verboten.

6. November 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unsere Mandanten haben auf einer Ferieninsel ein großes Hausgrundstück erworben. Diesen Umstand hat das beklagte Medienunternehmen zum Anlass genommen, zahlreiche Luftbildaufnahmen vom Haus und dem Grundstück zu veröffentlichen und daneben auch Angaben zum Kaufpreis sowie zahlreiche Ausführungen zur Ausstattung und Belegung des Grundstücks zu machen. So wird u.a. ausgeführt, welche weiteren Gebäude sich auf dem von außen nicht einsehbaren Gelände befinden und welche besonderen Ausstattungsmerkmale vorhanden sind (Pools, Sauna, Solarium, Massage- und Fitnessraum etc.).

Das Landgericht Hamburg hat in der Entscheidung vom 09.08.2019 unter dem Az.: 324 O 515/18 die vorstehend skizzierte Darstellung verboten und ausgeführt, dass die Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen einen detaillierten Einblick in die Wohnverhältnisse unserer Mandanten vermittelt und damit einen Eingriff in deren Privatsphäre darstellt. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, „den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen zu erstrecken, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen“. Der Eingriff sei auch rechtswidrig. Eine Selbstöffnung liege nicht vor. Äußerungen zu Wohnverhältnissen seien in den letzten zehn Jahren nicht getätigt worden. Die davor liegenden, früheren Äußerungen seien deutlich allgemeiner gehalten und auch nicht geeignet gewesen, ein Bild von den jeweils herrschenden Wohnverhältnissen zu vermitteln. Aufgrund der Zeitspanne von 10 Jahren seit den letzten Äußerungen zu den Wohnverhältnissen sei auch davon auszugehen, dass unsere Mandanten ihre Privatsphäre wieder geschlossen haben, da sie „durchgängig und konsistent zum Ausdruck gebracht haben, dass dieser Teil ihres Lebens privat ist“.

Dass es zahlreiche Berichte gebe, die sich mit dem Erwerb der Immobilie auf der Ferieninsel befassen, führt nicht zu einem Überwiegen des Berichterstattungsinteresses und lasse sich hieraus nicht die Annahme der Vorbekanntheit entnehmen. Es sei auch unschädlich, dass vergleichbare Berichte auch noch ein Jahr nach der erstmaligen Veröffentlichung noch immer im Internet abrufbar seien. „Denn insoweit besteht keine Verpflichtung der Kläger, gegen sämtliche Berichterstattungen vorzugehen“. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-11-06 22:57:532019-12-13 09:48:00DAMM Rechtsanwälte wehrt sich erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen in der Illustrierten „Das Neue Blatt“. Auch Angaben zum Kaufpreis und zur Belegung des Grundstücks werden verboten.

Verzockt Teil IV: Axel Springer fährt Ekel Attacke. Ergebnis: Verurteilung zur Zahlung von 25.000,00 Euro Geldentschädigung. Rechtsanwalt Damm vor dem Landgericht Frankfurt erfolgreich.

13. Juni 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist Verwaltungsbeamter in einer kleinen hessischen Gemeinde, die von einer ehemaligen Mitarbeiterin u.a. auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt wurde. Zur Begründung hat die Mitarbeiterin behauptet, unser Mandant habe sich ihr gegenüber derart ekelhaft und entwürdigend verhalten, dass die hieraus angeblich resultierenden Verletzungen nur durch Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 51.000,00 Euro kompensiert werden könne. Um plausibel zu machen, wie ekelhaft sie von unserem Mandanten angeblich gemobbt worden sei, hat sie im Arbeitsgerichtsprozess ein so bezeichnetes „Mobbingtagebuch“ vorgelegt, in dem neben Nazi-und Sexmobbing Vorwürfen auch von Sauf- und Alkoholexzessen und nun auch von Ekel-Attacken die Rede war.

Diese, von unserem Mandanten angeblich gefahrenen Ekel-Attacken hat Axel Springer ungeprüft aufgegriffen und hierüber sowohl in der BILD wie auch unter www.bild.de , jeweils unter namentlicher Nennung und unter Veröffentlichung von Bildnissen unseres Mandanten, der Öffentlichkeit präsentiert.

In dem Beitrag, hat die BILD unter dem titelgebenden Schlagwort „Ekel-Vorwürfe“ davon berichtet, dass unser Mandant während der Arbeitszeit oft im Vollrausch gewesen sei und über Behinderte und ethnische Minderheiten menschenverachtende Aussagen gemacht habe. Er habe permanent von ‚Blasen‘ und ‚Lecken‘ und ‚ihm gehe gleich einer ab‘ gesprochen und davon, dass er bei einem anstehenden Swinger-Wochenende, die ganze Zeit vögeln würde“. Er soll von einem Sauffreund erzählt haben, der sich in die Hose geschissen habe. Einer Kollegin soll er ins Gesicht gerülpst und hiernach gefragt haben, ob sie wisse, was er gegessen habe. Er soll Grind von seinem Hinterkopf gekratzt und sich in den Mund gesteckt haben. Insgesamt hat die Bild von unserem Mandanten das Bild eines sozial und moralisch vollkommen verwahrlosten Alkoholikers gezeichnet, der in jeder Hinsicht die Kontrolle über sich verloren hat.

Das Landgericht Frankfurt hat unter dem Az.: 2-03 O 183/17, am 16.05.2019, Axel Springer zur Unterlassung von 10 Äußerungen sowie zur Unterlassung von 3 Bildnissen von unserem Mandanten verurteilt. Ferner hat das Landgericht Frankfurt Axel Springer und die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch existierende BILD GmbH & Co.KG, die den Onlineauftritt unter www.bild.de zu verantworten hatte, zu 20.000,00 Euro bzw. zu 5.000,00 Euro Geldentschädigung verurteilt.

In seiner Entscheidung hat das Landgericht zunächst die Feststellung vorangestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelt, die als etwas tatsächlich Geschehenes der objektiven Klärung und insofern dem Beweise zugänglich ist.

Die Beweislast traf BILD.

Da vorliegend bemerkenswert ehrverletzende Darstellungen in Streit standen, musste BILD beweisen, dass die Behauptungen der Wahrheit entsprachen. Obwohl das Landgericht Frankfurt, im Rahmen einer insgesamt mehrtägigen Beweisaufnahme auch die Mitarbeiterin als Zeugin gehört hat, auf deren Aussage sich die BILD maßgeblich gestützt hatte, konnte BILD den Beweis nicht führen. Es stellte sich nämlich heraus, dass die Mitarbeiterin gelogen hatte. Das Landgericht Frankfurt glaubte der Zeugin kein Wort und stufte sie sogar als unglaubwürdig ein. Die Angaben der bemerkenswert belastungseifrigen Zeugin „sind in einer Vielzahl von Punkten durch mehrere Zeugen glaubhaft wiederlegt worden“, so das Verdikt der Frankfurter Richter..

Mit Blick auf Äußerungen, wo die Unwahrheit der Darstellung ebenso wenig festgestellt werden konnte wie die Wahrheit der Darstellung (non liquet), prüfte das Landgericht, ob sich BILD insoweit auf den Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen stützen könne. In einem solchen Fall, scheidet ein Unterlassungsanspruch nämlich aus. Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nur derjenige berufen, der sorgfältig recherchiert hat. D.h. es muss ein Mindestbestand an solchen Tatsachen vorhanden sein, die für den Wahrheitsgehalt der Darstellung sprechen. Ganz wichtig: Der Beitrag darf nicht vorverurteilend sein. Außerdem muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden sein, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Das Landgericht attestierte BILD unverhohlen, dass mangelhaft recherchiert wurde. Noch nicht einmal ein Mindestbestand an Beweistatsachen der für den Wahrheitsgehalt der Behauptungen sprechen würde, sei vorhanden gewesen. Das Landgericht Frankfurt führte in seiner Entscheidung insoweit aus, dass die Vorwürfe nur auf einer einzigen Quelle beruhten, nämlich auf der Aussage der ehemaligen Mitarbeiterin, die diese Vorwürfe in einem Arbeitsgerichtsprozess eingeführt hat, in der es ihr darum ging, ein besonders hohes Schmerzensgeld zu generieren. Ferner wurde ausgeführt, das BILD es nicht für notwendig befunden hatte, diese Zeugin zu befragen. Andere Personen wurden ebenfalls nicht befragt. Unser Mandant auch nicht. Mit der gängigen Rechtsprechung sah das Landgericht in der Übernahme der Vorwürfe aus einer einzigen Quelle keine hinreichenden Belegtatsachen. Schließlich könne sich BILD auch deswegen nicht auf den Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, weil sie unserem Mandanten keine hinreichende Gelegenheit gegeben habe, sich zu den Vorwürfen zu positionieren. Zwar sei davon auszugehen, dass der Journalist versucht habe, unseren Mandanten zu sprechen und, dass er auch mehrfach bei der Dienststelle unseres Mandanten angerufen habe. Das Gericht folgte insoweit allerdings der Rechtsauffassung, dass diese Bemühungen in Ansehung der Schwere der Vorwürfe nicht ausreichend gewesen seien. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil ein besonderer Aktualitätsdruck nicht erkennbar gewesen sei. Aber auch deswegen, weil bei der Vielzahl derart gravierender Vorwürfe, es im Zweifel sogar erforderlich gewesen wäre, unserem Mandanten Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen. Schließlich ist das Gericht unseren Ausführungen auch insoweit gefolgt, als die Berichterstattung nicht hinreichend hat deutlich werden lassen, dass es sich lediglich um einen Verdacht gehandelt habe. Die Berichterstattung war also auch vorverurteilend. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass nach Auffassung des Landgerichts keines der Merkmale erfüllt war, die es bedurft hätte, um von einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ausgehen zu können.

Das Landgericht Frankfurt hat die Veröffentlichung der Bildnisse unseres Mandanten unter Beachtung des abgestuften Schutzkonzeptes ebenfalls verboten. Im Rahmen der gebotenen Abwägung hat es ausgeführt, dass die mehr als 15 Jahre alten Fotos nicht kontextneutral seien und sich der streitgegenständliche Beitrag nicht mit den abgebildeten Bildinhalten befasste.

Schließlich hat das Landgericht unserem Mandanten wegen der Veröffentlichung in der Printausgabe der BILD wie auch wegen der Veröffentlichung unter www.bild.de eine Geldentschädigung in Höhe von zusammen 25.000,00 Euro verurteilt. Ausschlaggebend hierfür war der enorm schwerwiegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten. Durch die Berichterstattung wurden unserem Mandanten schwerwiegendes Fehlverhalten und eine erhebliche Amoralität zugeschrieben. Ferner hat das Landgericht der BILD schwerwiegendes Verschulden attestiert und ausgeführt:

„Die Beklagten haben vorliegend in schwerwiegender Art und Weise gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und die den Beklagten obliegenden journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen, indem sie in vorverurteilenden Weise, ohne hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme, unter Missachtung des Wechselbezugs von Dichte des Verdachts auf der einen Seite und Art und Weise der Berichterstattung auf der anderen Seite […] über den Kläger berichtet haben.“. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-06-13 17:04:402019-06-13 17:46:40Verzockt Teil IV: Axel Springer fährt Ekel Attacke. Ergebnis: Verurteilung zur Zahlung von 25.000,00 Euro Geldentschädigung. Rechtsanwalt Damm vor dem Landgericht Frankfurt erfolgreich.
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